Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Zahlung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt in den Ruhestand in der Insolvenz des Arbeitgebers
Leitsatz (redaktionell)
Ansprüche auf Zahlung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach Eintritt eines Arbeitnehmers in den Ruhestand stellen sich als Leistung der betrieblichen Altersversorgung dar und sind daher insolvenzgeschützt.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 27.03.2015; Aktenzeichen 17 Ca 9163/14) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.03.2015 in Sachen17 Ca 9163/14 abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.880,40 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.
Die weitergehende Zinsforderung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird für den Beklagten zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach seinem Eintritt in den Ruhestand.
Der am 1951 geborene Kläger trat zum 05.02.1973 als Arbeitnehmer in die Dienste der S AG. Er erhielt eine Betriebsrentenzusage nach dem allgemeinen Versorgungswerk der S AG (S Altersfürsorge "SAF"). Als Stichtag für die pensionsfähige Dienstzeit der betrieblichen Altersversorgung wurde der 07.11.1971 festgesetzt (Bl. 87 d. A.).
Unter dem 22.12.1981 schloss die S AG mit ihrem Gesamtbetriebsrat eine "Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis", die unstreitig auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand. Die GBV vom 22.12.1981 lautet auszugsweise wie folgt:
"Mitarbeiter des Tarifkreises erhalten nach ihrer Pensionierung einen Übergangszuschuss. Damit soll den Mitarbeitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich erleichtert werden.
Im Einzelnen gilt folgendes:
1.
Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsanspruch auf den Übergangszuschuss ein.
2. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter
- mindesten 10 Dienstjahre (ohne Ausbildungszeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat und
- im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird.
3. Die Höhe des Übergangszuschusses, der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder abweichend vereinbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Vergütungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit) und dem SAF-Ruhegeld.
...
5. Der Anspruch auf Übergangszuschuss ist nicht übertragbar und nicht vererblich.
Für Witwen von verstorbenen Mitarbeitern verbleibt es bei der bisherigen Regelung, nach der SAF befristete Beihilfen gewährt werden.
..."
(Bl. 11 R/12 d. A.).
In einem von der S AG im Einvernehmen mit ihrem Gesamtbetriebsrat anlässlich des Abschlusses der Betriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss herausgegebenen Rundschreiben vom 23.12.1981 heißt es auszugsweise wie folgt:
"SAF-Richtlinien/Übergangszuschuss
Mit Wirkung vom 01.04.1979 trat die "Vereinbarung zum Übergangsgeld bei Pensionierung im Tarifkreis" in Kraft. Die Bezeichnung "Übergangsgeld" hat verschiedentlich dazu geführt, diese Leistung mit dem Übergangsgeld des öffentlichen Dienstes in Verbindung zu bringen, das einen ganz anderen Rechtscharakter hat und einem anderen Zweck dient.
Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen, wird daher ab sofort unser Übergangsgeld in "Übergangszuschuss" umbenannt. Die Höhe des Übergangszuschusses entspricht der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto-Monatsentgelt und dem SAF-Ruhegeld. Die Gesamtleistungen, die Mitarbeiter erhalten, bleiben unverändert.
..."
(Bl. 11 d. A.).
Die S AG kündigte die GBV vom 22.12.1981 fristgerecht zum 30.09.1983. Unter dem 29.07.1983 schloss die S AG mit dem Gesamtbetriebsrat zum Übergangszuschuss eine weitere Vereinbarung folgenden Inhalts:
"Die Vereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis vom 22.12.1981 wurde firmenseits zum 30.09.1983 gekündigt. Dazu wird ab dem 01.10.1983 folgendes vereinbart:
1) Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis mit der S AG nach dem 30.09.1983 beginnt, erwerben keinen Anspruch mehr auf Zahlung eines Übergangszuschusses bei Pensionierung.
...
2) Für Mitarbeiter, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis bis zum 30.09.1983 begonnen hat, bleibt es bei der bisherigen Regelung.
..."
(Bl. 13 R d. A.).
Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zu einem nicht näher mitgeteilten Zeitpunkt im Wege des Betriebsübergangs auf die S GmbH über, wo die Ansprüche aus dem S -Versorgungswerk sowie aus den S -Gesamtbetriebsvereinbarungen fortgeführt wurden.
Am 26.09.2012 wurde über das ...