Entscheidungsstichwort (Thema)
Provisionsanspruch des Arbeitnehmers
Leitsatz (amtlich)
1. Ist einem Arbeitnehmer ohne weitere Einschränkung eine Provision zugesagt worden, reicht eine Mitursächlichkeit der Tätigkeit des Arbeitnehmers für das Zustandekommen des Geschäfts als Voraussetzung für den Provisionsanspruch aus.
2. Eine Provision ist mangels abweichender Vereinbarungen Teil des Entgelts für die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung.
Normenkette
HGB § 87
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 6 Ca 2169/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.02.2006 – 6 Ca 2169/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Provisions- und Auskunftsansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der Kläger war als angestellter Immobilienkaufmann bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 17.01.2002 (Bl. 6 f. d. A.) vom 01.01.2002 bis zum 28.02.2005 zu einem monatlichen Grundgehalt in Höhe von 2.030,00 EUR brutto beschäftigt. In dem Formular Arbeitsvertrag hatten die Parteien in § 10 eine Schriftformklausel vereinbart.
Darüber hinaus schlossen die Parteien am 22.01.2003 eine Provisionsvereinbarung (Bl. 8 d. A.), der zufolge der Kläger eine anteilige Provision in Höhe von 10 % für alle Vermittlungen, die durch ihn zustande kamen, erhalten sollte. Auf den Inhalt der Vereinbarung im Übrigen wird Bezug genommen.
Des weiteren vereinbarten die Parteien (Bl. 9 d. A.) durch einen weiteren schriftlichen Nachtrag, dass dem Kläger mit Wirkung ab dem 01.07.2003 eine Umsatzbeteiligung für sämtliche Provisionsgeschäfte in Höhe von 2 % des Jahresumsatzes zustehen sollte.
Mit Schreiben vom 18.11.2004 (Bl. 20 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger wegen der schlechten Geschäftsentwicklung unter anderem die Herabsetzung des Grundgehaltes und Änderungen bei der Provisionsbeteiligung mit. Mit weiterem Schreiben vom 18.11.2004 (Bl. 21 d. A.) erklärte sich die Beklagte zur Zahlung eines Weihnachtsgeldes in Höhe von 500,00 EUR für das Jahr 2004 unter dem Vorbehalt bereit, dass das Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2005 fortbestehe. Mit Schreiben vom 30.11.2004 (Bl. 22 d. A.) nahm die Beklagte auf einen von ihr geführten Rechtsstreit Bezug und kündigte an, mit dem Kläger über eine Beteiligung an den Kosten dieses Zivilrechtsstreits zu verhandeln. Auf die Inhalte der Schreiben wird Bezug genommen.
Im Anschluss an das mit der Beklagten bestehende Arbeitsverhältnis begründete der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit der Sparkassen Immobilien GmbH A, deren Tätigkeitsbereich mit dem der Beklagten in erheblichen Teilen identisch ist. Mit Schreiben vom 06.04.2005 (Bl. 91 d. A.) forderte die Beklagte den Kläger auf, jeglichen Wettbewerb zu unterlassen.
Mit der Klage hat der Kläger restliche Provisionsansprüche sowie einen Auskunftsanspruch geltend gemacht. Die Beklagte hat die Provisionsansprüche teilweise für unberechtigt gehalten, ebenso den Auskunftsanspruch und im Übrigen mit von ihr vorgetragenen Gegenansprüchen aufgerechnet.
Durch Urteil vom 15.02.2006 (Bl. 135 ff. d. A.) hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und dem Kläger einen Provisionsanspruch in Höhe von 10.232,97 EUR sowie einen weiteren Provisionsanspruch aus dem Geschäft B in Höhe von 9.310,35 EUR zugesprochen, dem Auskunftsanspruch des Klägers stattgegeben und die Aufrechnung der Beklagten für unwirksam gehalten.
Hiergegen richtet sich die streitgegenständliche Berufung der Beklagtenseite.
Die Beklagte hat unstreitig gestellt, dass dem Kläger noch ein Provisionsanspruch in einer Höhe von maximal 10.232,97 EUR zusteht, der sich zusammensetzt aus einem Teilbetrag von 240,46 EUR aus dem Jahre 2004 und Beträgen in Höhe von 7.065,20 EUR und 2.427,31 EUR aus dem Jahre 2005, insgesamt also 10.232,97 EUR.
Keinen Anspruch könne der Kläger hingegen aus dem Geschäft B ableiten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass dieses Geschäft bereits im Jahre 2003 abgeschlossen und im November 2003 vollständig auch provisionsmäßig abgewickelt worden sei und der Kläger einen diesbezüglichen Anspruch weder in den folgenden vierzehn Monaten bis zu seinem Ausscheiden noch vorprozessual geltend gemacht habe. Nach der geschlossenen Provisionsvereinbarung stehe dem Kläger kein diesbezüglicher Anspruch zu. Denn nach dem Wortlaut werde eine Provision nur für vom Kläger vermittelte Geschäfte geschuldet. Dabei hätten die Parteien übereinstimmend mit dem Begriff des Vermittelns eine Vermittlung im Sinne des Maklerrechts gemeint. Insbesondere sei es nicht die Absicht gewesen, dem Kläger eine Provision für Tätigkeiten zu versprechen, die ihm nach dem ausdrücklichen Inhalt des Anstellungsvertrages vom 17.01.2002 ohnehin oblagen und für die er sein Grundgehalt bezogen habe, nämlich Immobilienverkauf, administrative Bürotätigkeit, Erstellen und Bearbeiten von Exposés, Internetbetreuung, Internetbearbeitung.
Der Auslegung des Arbeitsgerichts könne insoweit nicht gefo...