Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. mittelbare Vertretung. Elternzeit
Leitsatz (amtlich)
Die sachliche Rechtfertigung eines befristeten Arbeitsvertrages wegen (mittelbarer) Elternzeitvertretung scheitert nicht schon daran, dass ein rechtsverbindliches Elternzeitverlangen des zu vertretenden Arbeitnehmers bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags noch nicht vorlag. Es kann im Einzelfall ausreichen, wenn sich der Arbeitgeber auf eine Prognose des künftigen Vertretungsbedarfs stützen kann, die sich auf Erfahrung oder Äußerungen der Kindesmutter gründet (Abweichung zu BAG, Urteil vom 09.11.1994 – 7 AZR 243/94 –).
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; BEEG § 21 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 17.06.2008; Aktenzeichen 16 Ca 627/08) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2008 – 16 Ca 627/08 – abgeändert und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31.12.2007 geendet hat.
Die Klägerin ist seit dem 06.07.1996 aufgrund 12 unmittelbar sich aneinander anschließender Arbeitsverträge bei dem beklagten Land als Justizangestellte tätig.
Das beklagte Land hatte der gleichfalls beim Amtsgericht K beschäftigten Justizbeschäftigten F. nach der Geburt ihres Kindes am 05.11.2005 im Dezember 2005 Elternzeit bis zum 04.11.2007 bewilligt. Frau F. war beim Amtsgericht K als Servicekraft unter Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TV-L tätig.
Die Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 erfolgte aufgrund des Arbeitsvertrags vom 09.12.2005 als Elternzeitvertretung der Angestellten F..
Am 23.11.2006 erklärte die Mitarbeiterin F. gegenüber dem zuständigen Mitarbeiter des Amtsgerichts K, dass sie wegen der Entwicklung ihres Kindes den Dienst keinesfalls mit der Vollendung des 24. Lebensmonats ihrer Tochter wieder antreten könne. Sie wolle ihre Elternzeit bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats ihres Kindes verlängern lassen. Der Mitarbeiter vermerkte dies in der Datenbank und in seinen persönlichen Planungsunterlagen.
Mit Schreiben vom 29.11.2006 unterrichtete der Präsident des Amtsgerichts den Personalrat über die beabsichtigte Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses der Klägerin bis zum 31.12.2007. Zur Begründung gab er die Elternzeit der Justizangestellten Forsbach an. Der Personalrat teilte unter dem 30.11.2006 seine Zustimmung zur Vertragsänderung mit.
Sodann schlossen die Parteien am 15.12.2006 einen befristeten Arbeitsvertrag für den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 und gaben darin die „Vertretung der Mitarbeiterin F., die in der Zeit vom 01.01.2006 bis 04.11.2008 Elternzeit genommen hat” als sachlichen Befristungsgrund an. Die Beschäftigung der Klägerin erfolgte als Servicekraft, eingruppiert in die Entgeltgruppe 8 TV-L.
Frau F. beantragte mit Schreiben vom 19.04.2007 die Verlängerung ihrer Elternzeit bis zum 04.11.2008. Der Präsident des Amtsgerichts Köln entsprach dem Antrag mit Verfügung vom 28.06.2007.
Mit ihrer am 21.01.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die nach ihrer Ansicht unwirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses und begehrt ihre Weiterbeschäftigung für die Dauer des Rechtsstreits.
Das Arbeitsgericht hat der Klage statt gegeben. Die Befristung sei insbesondere nicht aus § 21 Abs. 1 BEEG gerechtfertigt, denn die Mitarbeiterin F. habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages Elternzeit für den Zeitraum nach dem 04.11.2007 noch nicht verbindlich verlangt gehabt. Es sei keine hinreichende Prognosegrundlage dafür gegeben gewesen, dass die Arbeitnehmerin über den bislang beantragten Zeitraum hinaus ausfallen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 73 ff. d. A.) verwiesen.
Gegen das ihm am 28.11.2008 zugestellte Urteil hat das beklagte Land am 11.12.2008 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 02.02.2009 begründet.
Es rügt, das Arbeitsgericht habe die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 BEEG rechtsfehlerhaft verneint und sich mit dem Sachgrund der Vertretung des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG zu Unrecht nicht befasst. Die Vorschrift des § 21 Abs. 1 BEEG erfordere kein schriftliches Elternzeitverlangen. Eine zuverlässige Prognose sei nicht nur aufgrund der nach allgemeiner Erfahrung zu erwartenden Antragstellung, sondern auch im Hinblick auf die gegebene Begründung möglich gewesen. Der Sachgrund mittelbarer Vertretung sei gegeben, die gedankliche Zuordnung bei Vertragsschluss erkennbargewesen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17. Juni 2008 (16 Ca 627/08) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen. Unter der Geltung der Vorgängervorschrift des § 21 BErzGG sei in der höchstrichterl...