Leitsatz (amtlich)
Die allgemeine Fort- und Weiterbildung, die mit nahezu jeder Tätigkeit eines wissenschaftlichen Mitarbeiters an einer Universität verbunden ist, reicht als Befristungsgrund i.S. der Vorschrift nicht aus.
Normenkette
HRG § 57b Abs. 2 Nr. 3
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 03.06.1994; Aktenzeichen 2 Ca 11402/93) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.06.1994 – 2 Ca 11402/93 – wird geändert. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht über den 31.01.1994 hinaus fort.
Die weitergehende Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 2/5, der Beklagte zu 3/5.
Gründe
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist vom Kläger in der gesetzlichen Form und Frist mit der Berufung angefochten worden mit den Anträgen gemäß Schriftsatz vom 12.09.1994 und Sitzungsprotokoll vom 23.11.1994.
I. Der Feststellungsanspruch des Klägers unter Nr. 1 ist begründet. Die Befristung des Arbeitsvertrages der Parteien vom 14.02./01.10.1991 ist rechtsunwirksam aufgrund von § 57 b Abs. 1 HRG. Danach ist der Abschluß befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichen Mitarbeitern zulässig, wenn die Befristung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist (von Ausnahmen abgesehen, die hier nicht in Frage kommen). In den folgenden Absätzen zählt der Paragraph Gründe auf, die die Befristung rechtfertigen (Abs. 2 bis 4) und bestimmt er, daß diese Gründe für die Befristung im Arbeitsvertrag anzugeben sind und bei Nichtangabe nicht zur Rechtfertigung der Befristung herangezogen werden dürfen (Abs. 5). Die Befristung kann darüber hinaus auch mit anderen Gründen gerechtfertigt werden. Soweit diese Gründe unter die BAT-Sonderregelung 2 y fallen, müssen sie ebenfalls im Arbeitsvertrag angegeben werden, um berücksichtigt werden zu können, BAT SR 2 y Nr. 2, KR-Hillebrecht, 3. Aufl., BGB § 620 Rnr. 152 a.
1. Im Arbeitsvertrag der Parteien ist als Befristungsgrund als erstes angegeben, der Kläger werde für Arbeiten in einem zeitlich begrenzten Forschungsvorhaben eingeteilt (§ 5 Satz 1 Abs. 1); dazu war eine Aufgabenbeschreibung als Anlage zum Arbeitsvertrag beigefügt (Kopie Bl. 149 d.A.). Das ist ein Befristungsgrund außerhalb des Kataloges des § 57 b HRG. Er ist an sich geeignet, eine Befristung zu rechtfertigen (vgl. BAT SR 2 y Nr. 1 b und BAG, Urteil vom 30.09.1981 – 7 AZR 467/79 –). Erforderlich ist jedoch, daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die Tätigkeit des Angestellten innerhalb des Forschungsvorhabens tatsächlich der Sachgrund für die Befristung war, und bejahendenfalls, daß das Forschungsvorhaben die Befristung der Dauer nach rechtfertigte, vgl. BAG, a.a.O. unter 3 a der Gründe. Vorliegend sprechen die Umstände gegen die Annahme, daß tatsächlich ein zeitlich begrenztes Forschungsvorhaben für die Befristung der Einstellung des Klägers der Sachgrund gewesen ist. Das Forschungsvorhaben ist nicht bezeichnet, seine zeitliche Begrenzung nicht genannt. Die Aufgabenbeschreibung für den Kläger läßt eine zeitliche Begrenzung nicht erkennen. In den Vertragsverhandlungen wurde der Kläger nach der eigenen Darstellung des Beklagten darauf verwiesen, daß nur eine „Rotationsstelle” zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 14.12.1990 hat der Institutsleiter dem Kläger mitgeteilt, daß „wir” beabsichtigten, ihm die nächste freiwerdende Permanentstelle am Institut (Gruppe Winnewisser) anzubieten. Diese Umstände erwecken den Anschein, daß nicht ein zeitlich begrenztes Forschungsvorhaben Sachgrund für die Befristung der Einstellung des Klägers gewesen ist. Das hat rechtlich zur Folge, daß dieser Sachgrund nicht als gegeben angesehen werden kann, vgl. KR-Hillebrecht, BGB § 620 Rnr. 241.
2. Des weiteren ist im Arbeitsvertrag der Parteien als Befristungsgrund angegeben, der Kläger solle besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit erwerben, Arbeitsvertrag § 5 Satz 1 Halbsatz 2. Dies ist an sich nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 ein sachlicher Grund, der die Befristung rechtfertigen könnte. Nach dieser Bestimmung liegt ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter rechtfertigt, auch vor, wenn der Mitarbeiter besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit oder in der künstlerischen Betätigung erwerben oder vorübergehend in sie einbringen soll. Auch insoweit spricht der Anschein jedoch dafür, daß tatsächlich nicht ein solcher Grund der Sachgrund für die Befristung der Einstellung des Klägers gewesen ist. Der Kläger ist bei der Einstellung am 01.02.1991 bereits 38 Jahre alt gewesen, seit langen Jahren promoviert gewesen und von 1984 bis 1990 bereits als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Max-Planck-Institut für Radioastronomie tätig gewesen. In den Einstellungsverhandlungen ist nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht davon die Rede gewesen, daß es Sinn und Zweck seiner Einstellung sei, besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Forschungsarbeit zu erwerben. Diese besonderen Ke...