Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 23.02.1994; Aktenzeichen 3 Ca 5460/93) |
Nachgehend
Tenor
1) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.02.1994 – 3 Ca 5460/93 – abgeändert.
2) Die Klage wird abgewiesen.
3) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Beihilfe zu den Kosten einer dauernden Heimunterbringung hat.
Die Klägerin ist am 15.01.1904 geboren. Sie ist die Witwe des am 21.04.1963 verstorbenen J. G., der zunächst bei der Stadt Köln als Arbeiter tätig war und sich bereits im Ruhestand befand, als der ihn beschäftigende städtische Eigenbetrieb 1960 in die beklagte Aktiengesellschaft umgegründet worden war. Wie ihr verstorbener Ehemann gegen die Stadt Köln so hatte die Klägerin gegen die Beklagte Anspruch auf Beihilfe, die die Beklagte entsprechend der bei der Stadt Köln geübten Praxis gewährte. Insoweit griff die Beklagte auf einen Beschluß des Rates der Stadt Köln vom 30.04.1964 zurück, der u.a. folgenden Wortlaut hat:
„Die Stadt Köln gewährt Beihilfen nach den Beihilfegrundsätzen weiterhin an
a) ehemalige Angestellte und ehemalige Arbeiter, soweit sie Versorgungsbezüge aus der ZVK der Stadt Köln, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung oder laufende Unterstützung von der Stadt erhalten,
(…)
c) Hinterbliebenen der unter a) und b) bezeichneten Personen.”
Die Klägerin ist pflegebedürftig und in einem Heim untergebracht. Zu den Unterbringungs- und Pflegekosten, die bis zum 31.12.1992 anfielen, gewährte ihr die Beklagte Beihilfeleistungen. Durch Änderungstarifvertrag vom 24.04.1991 wurde der Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter der Gemeinden (BMT-G) insofern geändert, als § 40 Abs. 1 um den Satz ergänzt wurde: „Aufwendungen im Sinne des § 9 der Beihilfevorschriften (Bund) sind nicht beihilfefähig”. § 9 der Beihilfevorschriften des Bundes betrifft beihilfefähige Aufwendungen bei dauernder Anstaltsunterbringung und entspricht inhaltlich der Vorschrift des § 5 der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalens (BVO NRW).
Am 24./29.09.1992 faßte der Rat der Stadt Köln folgenden Beschluß:
„Der Rat beschließt (…), den Wortlaut seines Beschlusses vom 30.04.1964 in der Fassung vom 28.04.1988 wie folgt neu zu fassen:
Die Stadt Köln gewährt Beihilfen entsprechend den für die aktiven Arbeitnehmer der Stadt Köln geltenden Rechtsvorschriften an
a) ehemalige Angestellte und ehemalige Arbeiter, soweit sie Versorgungsbezüge aus der ZVK der Stadt Köln, nach den Bestimmungen der Ruhegeldordnung oder laufende Unterstützung von der Stadt erhalten,
(…)
c) Hinterbliebenen der unter a und b bezeichneten Personen.”
Im Hinblick auf diesen Ratsbeschluß teilte die Beklagte der Klägerin mit, daß der Beihilfeanspruch, soweit er die Heimunterbringung der Klägerin betreffe, mit Ablauf des 31.12.1992 ende. In der Folgezeit wurden die Pflegekosten, soweit sie nicht von den eigenen Einkünften der Klägerin abgedeckt werden konnten, durch Sozialhilfeleistungen erbracht.
Mit ihrer am 23.06.1993 bei Gericht eingeganenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte sei auch nach dem 31.12.1992 verpflichtet, Beihilfe zu den Heimunterbringungskosten zu leisten. Die tarifvertragliche Änderung könne sich nur auf die Rechtsbeziehungen der aktiven, nicht aber der ehemaligen Arbeitnehmer auswirken. Nur die aktiven Arbeitnehmer hätten die Möglichkeit, sich für den Pflegefall zu versichern. Der Rentner bzw. seine Hinterbliebenen könnten solchen überraschenden Änderungen des Tarifvertrags nicht mehr begegnen.
Die Klägerin hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.355,40 DM nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
- an die Stadt Köln, Bezirksamt Mülheim Az.: …, 9.421,60 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, an sie Beihilfe-Zahlungen ab 01.06.1993 für die Heimunterbringung in analoger Anwendung der Vorschriften der Beihilfeverordnung NW (BVO) zu zahlen;
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert, der Klägerin stehe Beihilfe nur in dem Umfang zu, der durch die jeweils gültigen Bestimmungen des BMT-G in Verbindung mit der Beihilfeverordnung definiert werde.
Das Arbeitsgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Es hat ausgeführt, wenn schon die Einfügung von Satz 2 in § 40 BMT-G durch den Änderungsvertrag vom 24.04.1991 keine Auswirkung auf die Rechte der Klägerin habe, weil sie als Ehefrau eines ehemaligen Arbeiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht tarifgebunden sei, dann gelte dies erst recht für einseitig gefaßte städtische Ratsbeschlüsse, an denen sich die Beklagte orientiere. Jedenfalls habe die Einschränkung der Beihilfeberechtigung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, der hier ähnlich wie bei Eingriffen in die betriebliche Altersversorgung beachtet werden müsse.
Die Beklagte, der das arbeitsgerichtliche Urteil am 09.06.1994 zugestellt worden ist, hat am 06.07.19...