Entscheidungsstichwort (Thema)
Abweisung der Klage auf Zahlung einer Entschädigung mangels Darlegung einer Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts und der ethnischen Herkunft
Leitsatz (redaktionell)
Von einer Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts und der ethnischen Herkunft kann nicht ausgegangen werden, wenn ein Unternehmen bei der Besetzung der Stelle eines Java-Entwicklers (M-W) in Vollzeit eine Bewerberin nicht berücksichtigt, die nicht über die verlangten fundierten Kenntnisse in den Technologien Java verfügt, sondern dort auf diesem Gebiet lediglich zwei jeweils 80 Stunden umfassende Schulungen absolviert und noch nicht praktisch gearbeitet hat.
Von einer Diskriminierung wegen des Geschlechts kann nicht ausgegangen werden, wenn die Stelle aus betrieblichen Erfordernissen in Vollzeit ausgeschrieben wird.
Normenkette
AGG § 15 Abs. 2 S. 1
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 12.09.2014; Aktenzeichen 19 Ca 9825/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2014 - 19 Ca 9825/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen Diskriminierung.
Die am 1961 in der früheren S geborene Klägerin hat von 1978 bis 1984 in L das Studium der Fachrichtung Informatik absolviert. Sodann war sie in M als Systemprogrammiererin bis in das Jahr 1998 beschäftigt. Im Jahre 2000 erfolgte eine Anstellung in D , zunächst bei der S GmbH als Anwendungsentwicklerin sowie darauf folgend als Programmiererin bei der Sch GmbH bis zum Jahre 2003. In den Jahren 2006 bis 2007 war sie als Softwareentwicklerin bei der C AG beschäftigt. Seitdem ist die Klägerin arbeitslos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Lebenslaufs wird auf Bl. 53 d. A. verwiesen.
Die Klägerin nahm in der Zeit vom 16.07.2012 bis 27.07.2012 mit Erfolg an einer Schulung zum Thema "Java Webprogrammierung" und in der Zeit vom 30.07.2012 bis 10.08.2012 zum Thema "Java Webprogrammierung - Fortgeschrittene Techniken" mit einem Stundenumfang von je 80 Stunden teil. Ferner hat die Klägerin im Zeitraum vom 25.02.2013 bis 22.03.2013 erfolgreich an einer vierwöchigen beruflichen Qualifizierung zu der Thematik "Apps-Programmierung Android" teilgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zertifikate über die Schulungsmaßnahmen vom 27.07.2012, 10.08.2012 und 22.03.2013 wird auf Bl. 80 ff. d. A. Bezug genommen.
Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das Kunden in den Industriebereichen Pharma, Food, Chemie, Biotech, Medizin, Kosmetik und Logistik betreut. Softwareentwickler bei der Beklagten stehen von der Angebotsphase bis zu Projektrealisierung in ständigem Kundenkontakt. Sie haben die fachlichen Bedürfnisse der Kunden zu verstehen und in genau formulierte Anforderungen (Lastenhefte, Pflichtenhefte, Workshop-Protokolle, Anforderungsanalysen, Lösungsvorschläge und Angebote) zu überführen und zu bewerten. Diese Dokumente werden vom Kunden und von der Geschäftsführungsebene gelesen. Die Dokumente sind auch für die Implementierungsphase von Relevanz, die Softwareentwicklung unterliegt Qualifizierungs- und Validierungsprozessen.
Die Klägerin bewarb sich mit E-Mail vom 07.09.2013 (Bl. 6 d. A.) auf eine im Internet veröffentlichte Stellenanzeige der Beklagten. Dort wurde ein "Java/Entwickler (m/w)" in Vollzeit gesucht mit u.a. fundierten Kenntnissen in den Technologien Java, SQL, JSP, HTML, JavaScript, Eclipse und Tomcat. Sehr gute D kenntnisse in Wort und Schrift seien eine Voraussetzung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenannonce wird auf Bl. 5 d. A. verwiesen.
Nachdem die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 09.09.2013 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin im laufenden Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden könne, hat die Klägerin von der Beklagten mit E-Mail vom 10.09.2013 (Bl. 8 d. A.) erfolglos die Zahlung einer Entschädigung wegen Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts und der r Herkunft in Höhe von 15.000,00 € verlangt.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 12.09.2014 (Bl. 107 ff. d. A.) die Klage, mit der die Klägerin ihr Entschädigungsverlangen weiter verfolgt, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin werde nicht wegen ihrer ethnischen Herkunft benachteiligt. Die Anforderungen an die d Sprache seien aufgrund des Stellenprofils gerechtfertigt. Bereits der Zusatz "(m/w)" zeige, dass die Beklagte sowohl männliche als auch weibliche Java-Entwickler gesucht habe. Anhaltspunkte für eine Altersdiskriminierung enthalte die Stellenausschreibung nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das ihr am 11.10.2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 06.11.2014 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 22.1...