Entscheidungsstichwort (Thema)
Hausratverteilung bei Getrenntleben gilt nur zwischen Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Verlangt eine GmbH ein als Geschäftswagen überlassenes Auto heraus, so kann sich die Schuldnerin gegen diesen Herausgabeanspruch nicht auf § 1361 a BGB berufen. Das gilt selbst dann, wenn der getrennt lebende Ehegatte der Schuldnerin Alleingesellschafter der GmbH ist und das Auto nur aufgrund eines formalen Arbeitsverhältnisses überlassen wurde, das nie zur Durchführung gelangt ist und das nur aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen begründet worden war.
Normenkette
BGB §§ 861, 1361a
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 03.05.2005; Aktenzeichen 1 Ca 46/05) |
Tenor
1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 03.05.2005 – 1 Ca 46/05 h – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
2) Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Herausgabe eines Autos.
Der Geschäftsführer der Klägerin und die Beklagte sind Eheleute, die seit November 2002 getrennt leben. Die Klägerin betreibt ein Dentallabor. Sie ist hervorgegangen aus der Einzelfirma K-J L, die im Jahre 1989 gegründet worden war.
Seit 1989 wird die Beklagte als kaufmännische Angestellte des Unternehmens geführt. Ob und in welchem Umfang die Beklagte im Rahmen des formal bestehenden Arbeitsverhältnisses tatsächlich Arbeitsleistung erbracht hat, ist zwischen den Parteien streitig. Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich folgender Beschäftigungsumfang: Bis zum 14.03.1999 halbtags; vom 15.03.1999 bis 26.03.2002 als Aushilfe; vom 27.03.2002 bis 15.03.2004 halbtags. Das Arbeitsverhältnis endete am 15.03.2004 durch eine Kündigung der Klägerin.
Die Klägerin hat dem Geschäftsführer insgesamt zwei PKW überlassen, die auf seinen Entgeltabrechnungen beide mit der sogenannten 1-%-Regelung versteuert wurden. Ein Auto im Wert von knapp 45.000,00 EUR, das im Eigentum der Klägerin steht, nutzt der Geschäftsführer der Klägerin selbst. Das zweite – hier streitige – Auto, ein Mercedes der A-Klasse, war geleast, stand also nicht im Eigentum der Klägerin. Von Beginn an wurde das Fahrzeug von der Klägerin im Einverständnis mit dem Geschäftsführer der Beklagten genutzt als Familienfahrzeug, also z. B. zum Einkaufen und zum Transport der beiden gemeinsamen Kinder. Als die Beklagte die eheliche Wohnung verließ, nahm sie dieses Auto mit.
Mit Anwaltsschreiben vom 17.10.2002 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das Auto herauszugeben. Gleiches geschah mit Schreiben vom 11.02.2004.
Der Leasingvertrag über das Auto lief am 16.07.2005 ab. Zu diesem Datum wurde das Fahrzeug an den Leasinggeber zurückgegeben. Dies geschah durch die Klägerin, die zuvor aus dem erstinstanzlichen Urteil die Herausgabe des Autos vollstreckt hatte.
Mit der seit dem 14.05.2004 rechtshängigen Klage, die zunächst beim Landgericht Aachen erhoben worden war und von dort mit Beschluss vom 23.12.2004 an das Arbeitsgericht verwiesen worden ist, hat die Klägerin die Herausgabe des Autos an sie begehrt.
Sie hat vorgetragen, sie wolle den Leasingvertrag beenden. Hierfür brauche sie das Auto, um es zurückzugeben. Sie habe damals den PKW geleast, um der Beklagten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit zu eröffnen, die notwendigen Fahrten zu den Zahnärzten durchzuführen. Sie habe sodann im Rahmen der 1-%-Regelung das Auto dem Geschäftsführer auch zur privaten Nutzung überlassen. Dieser habe dann das Auto seinerseits seiner Ehegattin zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den PKW Daimler Benz A-Klasse 1 mit der Fahrzeugidentitätsnummer B und dem amtlichen Kennzeichen H herauszugeben;
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den im Hauptantrag bezeichneten PKW am 15.07.2005 herauszugeben.
Am 10.02.2005 ist gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil verkündet worden, mit dem der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben wurde. Nach fristgerecht erhobenen Einspruch hat die Klägerin beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10.02.2005 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 10.02.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihr Arbeitseinsatz für die Klägerin sei nie über geringfügige Aushilfstätigkeiten hinausgegangen. Von März 2002 bis März 2004 (also bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses) sei sie zwar offiziell angestellt gewesen, habe aber nie Arbeitsleistung erbracht. Es habe sich um ein typisches Ehegattenarbeitsverhältnisses gehandelt, das ausschließlich aus steuerlichen und krankenversicherungstechnischen Gründen über die Bücher gelaufen sei (Schriftsatz vom 27.09.2004 Seite 2 unten, Bl. 66 d. A.). Das Auto sei lediglich pro forma als Firmenwagen geführt worden. Tatsächlich habe es sich aber um das Familienauto gehandelt. Nach ihrer Auffassung handele es sich bei dem Auto um Hausrat i...