Entscheidungsstichwort (Thema)

Drittschuldnererklärung. Schadensersatz

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Inhalt der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO und den Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 840 Abs. 2 ZPO (Ersatz der Rechtsanwaltsgebühren für Drittschuldnerprozeß)

 

Normenkette

ZPO § 840

 

Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 14.12.1994; Aktenzeichen 3 Ca 1999/94)

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.12.1994 – 3 Ca 1999/94 – wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung für in einem Drittschuldnerprozeß angefallene Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch.

Nach dem Vollstreckungsbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 20.07.1978 steht der Klägerin ein Betrag von DM 4.090,75 nebst Kosten und Zinsen gegen den Schuldner S. zu, der bis 31.08.1994 bei der Beklagten beschäftigt war. Wegen dieses Anspruches ließ die Klägerin die Lohnforderungen des Schuldners S. gegen die Beklagte pfänden und sich zur Einziehung überweisen (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des AG Brühl vom 12.08.1992). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der Beklagten am 19.08.1992 zugestellt. Sie gab eine Drittschuldnererklärung des Inhaltes ab, daß der Schuldner S. DM 3.600,– brutto monatlich verdiene, er vier Unterhaltspflichten zu erfüllen habe und Vorpfändungen in Höhe von ca. DM 3.400,– vorlägen. Auf diesbezügliche Nachfrage der Klägerin teilte die Beklagte weiter mit, auf die Vorpfändungen würden monatlich „ca. DM 350,–” einbehalten.

Mit Schreiben vom 17., 09.09. und 16.12.1993 fragte die Klägerin bei der Beklagten nach, wie hoch die Vorpfändungen noch valutierten und wieviel darauf vom Lohn des Schuldners einbehalten werde.

Mit am 25.08.1994 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage hat die Klägerin die Zahlung von DM 4.090,75 nebst 10 % Zinsen seit 01.07.1993 verlangt und zur Begründung vorgetragen: Bei den nach Angaben der Beklagten vorliegenden Vorpfändungen von DM 3.400,– und den Einbehaltungen von DM 350,– monatlich hätten die Vorpfändungen bis Juni 1993 getilgt sein müssen, so daß auf den von ihr, der Klägerin, erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hätte abgeführt werden müssen. Bei Aufnahme der Zahlungen ab Juli 1993 hätten die pfändungsfreien Lohnanteile des Schuldners zur Abdeckung ihrer Hauptforderung ausgereicht.

Die Beklagte ist dem mit der Begründung entgegengetreten, sie habe bis April 1994 auf die vorrangige Forderung der Firma B. gezahlt. Insgesamt hätten Vorpfändungen von ca. DM 3.600,– bestanden. Ausgehend von vier Unterhaltsverpflichtungen sei ein pfändbarer Betrag beim Schuldner nicht verblieben. Dieser sei im übrigen zum 31.08.1994 ausgeschieden.

Nachdem die Beklagte im Verlaufe des Drittschuldnerprozesses eine weitere Drittschuldnererklärung abgegeben hatte, hat die Klägerin eine Klageänderung dahingehend vorgenommen, daß sie nunmehr die Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren mit insgesamt DM 1.196,– verlangt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 1.196,– zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klägerin mit der Klage abzuweisen.

Mit einem am 14.12.1994 verkündeten Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe auch die hier in Rede stehenden Kosten zu erstatten, weil sie der Klägerin den Gesamtumfang der Vorpfändungen oder die Höhe der pfändungsfreien Beträge beim Schuldner nicht richtig mitgeteilt habe und darauf die Erhebung der Drittschuldnerklage beruhe.

Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Bl. 32 bis 39 d. A. Bezug genommen.

Gegen dieses am 11.01.1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.02.1995 Berufung eingelegt und diese am 07.03.1995 begründet.

Die Beklagte trägt vor: Sie habe die Auskunft gemäß § 840 ZPO umfassend erteilt. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, genau anzugeben, in welcher Höhe Beträge monatlich abzuführen seien, da diese Beträge unterschiedlich seien. Demzufolge sei auch die Benachrichtigung an die Klägerin, sie, die Beklagte, führe monatlich ca. DM 350,– ab, nicht zu beanstanden. Tatsächlich seien Abführungen in dieser Größenordnung vorgenommen worden.

Aufgrund dieser Auskunft habe die Klägerin keinerlei Veranlassung gehabt, Klage gegen sie, die Beklagte, zu erheben. Wenn die Klägerin Bedenken gegen die Richtigkeit der erteilten Auskunft gehabt hätte, wäre es ihr zuzumuten gewesen, Nachfrage zu halten.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte mit der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 14.12.1994 zu AZ 3 Ca 1999/94 kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zurückzuweisen.

Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil in vollem Umfange bei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Si...

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