Der Fall: Infektion am Arbeitsplatz?
Die Klägerin war bei der Beklagten als Krankenschwester in einem Pflegeheim in der psychosozialen Betreuung tätig. Im März 2020 arbeitete sie in der Essensausgabe und half Bewohnern beim Essen, ohne vom Arbeitgeber eine Atemschutzmaske zu erhalten. Anfang April 2020 wurde sie positiv auf Corona getestet und erkrankte schwer. Auch zwölf Bewohner des Pflegeheims infizierten sich mit Corona. Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Ersatz der Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld von ihrem Arbeitgeber.
ArbG: Nachweis der Infektion am Arbeitsplatz fehlt
Mit seinem Urteil vom 30.3.2022 wies das Arbeitsgericht Siegburg die Klage ab.
Die Klägerin habe nicht hinreichend darlegen können, dass eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers für ihre Erkrankung ursächlich geworden sei. Es habe nicht mit Sicherheit festgestellt werden können, dass die Klägerin sich an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Es sei für das Gericht unklar geblieben, bei wem sie sich in welcher Situation angesteckt haben will. Auch wenn aus einem ärztlichen Attest der Klägerin hervorging, dass sie sich am Arbeitsplatz angesteckt haben soll, war für die Kammer nicht nachvollziehbar, wie die Ärztin zu dieser Feststellung und Aussage gekommen sein will, da sie die Klägerin wohl kaum im fraglichen Zeitraum rund um die Uhr begleitet habe und die Klägerin sich auch außerhalb ihres Arbeitsplatzes angesteckt haben könnte.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Praxishinweis: Grundsätzlich ist eine Haftung möglich, aber...
Verletzt der Arbeitgeber die Gesundheit seiner Arbeitnehmer vorsätzlich, z.B. durch Außer-acht-lassen von erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen, so ist grundsätzlich ein Haftungsanspruch gegeben. Diese Umstände müssen vom Arbeitnehmer jedoch nachgewiesen werden und zwar,
dass der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nicht eingehalten hat und
- dass eben dieses Fehlverhalten zu einer Gesundheitsbeschädigung geführt hat.
- Letzteres ist oft kaum möglich, wie auch in diesem Fall.