Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung. Betriebsstilllegung. Stilllegungskonzept

 

Leitsatz (amtlich)

Von einer endgültigen Entschließung, den Betrieb stillzulegen, ist auszugehen, wenn die Gesellschafter einer GmbH die Stilllegung zu einem festen Termin beschlossen und den Geschäftsführer beauftragt haben, umgehend Verhandlungen über den Verkauf des Betriebsgeländes aufzunehmen, keine neuen Aufträge mehr anzunehmen, Massenentlassungsanzeige an die Bundesagentur für Arbeit zu erstatten, alle Arbeitnehmer zu kündigen, bis zum Stilllegungstermin sämtliche vorhandenen Aufträge abzuwickeln und für noch verbliebene Auftragsreste am Markt verfügbare Nachunternehmer zu suchen.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.11.2006; Aktenzeichen 8 Ca 1425/06)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2006 – 8 Ca 1425/06 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. Januar 2006 zum 31. August 2006 beendet worden ist.

Der Kläger, geboren am 2. Januar 1948, verheiratet, 1 Kind, ist bzw. war bei der Beklagten seit dem 5. September 1977 als Isolierer beschäftigt zu einer monatlichen Vergütung von zuletzt EUR 3.010,00.

Am 14. Dezember 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der Beklagten, den Geschäftsbetrieb zum 31. August 2006 einzustellen und bis dahin sämtliche Baustellen aufzugeben. Der Geschäftsführer wurde beauftragt, Verkaufsverhandlungen für das Betriebsgelände in T aufzunehmen.

Unter dem 21. Dezember 2005 erstattete die Beklagte, bei der ein Betriebsrat nicht bestand, eine Massenentlassungsanzeige bei der Bundesagentur für Arbeit. Darin gab sie an, bei ihr seien 25 Arbeiter, 8 Angestellte und 1 Auszubildender beschäftigt. Sie beantragte die Zustimmung zur Entlassung aller Arbeiter, darunter auch der Kläger, und einer Angestellten mit dem Hinweis auf die beschlossene Betriebsstilllegung. Mit Bescheid vom 2. Januar 2006 setzte die Bundesagentur für Arbeit das Ende der Entlassungssperre auf den 23. Januar 2006 fest.

Mit der vorliegenden Klage, die am 16. Februar 2006 beim Arbeitsgericht Köln eingegangen ist, wendet sich der Kläger gegen die Kündigung vom 24. Januar 2006, die ihm am 27. Januar 2006 zugegangen ist.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, den erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträgen und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Kündigungsschutzklage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils vom 30. November 2006 Bezug genommen.

Das Urteil ist dem Kläger am 12. Dezember 2006 zugestellt worden. Er hat hiergegen am 11. Januar 2007 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. März 2007 – am 12. März 2007 begründen lassen.

Der Kläger bestreitet weiterhin, dass die beschlossene Betriebsstilllegung zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen hatte. Das erstinstanzliche Gericht habe nicht geprüft, ob die Stilllegungsentscheidung später auch tatsächlich umgesetzt worden sei und die Dauerbaustellen endgültig geschlossen worden seien. Die Beklagte habe dazu nur unsubstantiiert vorgetragen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30. November 2006 – 8 Ca 1425/06 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Januar 2006 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe den Gesellschafterbeschluss vom 14. Dezember 2005 auch tatsächlich umgesetzt und den Betrieb zum 31. August 2006 stillgelegt.

Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung sei die Umsetzung gesichert gewesen. Neue Aufträge habe sie nicht mehr angenommen, sondern lediglich Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund der bestehenden Rahmenverträge ausgeführt. Sofern sie aus den langfristig bestehenden Auftragsverhältnissen nicht vorzeitig entlassen worden wäre, hätte sie am Markt verfügbare Nachunternehmer beauftragt. Ihr Geschäftsführer habe aber durch Verhandlungen mit den Auftraggebern der vier Dauerbaustellen erreicht, dass die Beklagte einvernehmlich aus den Auftragsverhältnissen bis zum 31. August 2006 entlassen worden sei. So sei die größte Baustelle bei der D M l bereits zum 7. April 2006 beendet worden. Sie habe auf dem dortigen Firmengelände einen Aufenthaltscontainer für ihre Mitarbeiter unterhalten. Sowohl den Pachtvertrag für die Abstellfläche als auch den Mietvertrag für den Aufenthaltscontainer habe sie mit Schreiben vom 20. März 2006 gekündigt. Mit Schreiben vom 23. März 2006 habe sie zudem den erforderlichen Kraftstoffliefervertrag gekündigt. Die Baustelle bei der B Verbrennungsanlagen B sei ausweislich des Bestätigungsschreibens der Auftraggeberin vom 12. Juli 2006 vorzeit...

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