Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 20.08.1993; Aktenzeichen 10 Ca 7810/92) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 20. August 1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 10 Ca 7810/92 – abgeändert:
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Büroorganisationsgeschäft. Sie nimmt den Beklagten, der für ihre Kölner Niederlassung als Angestellter im Außendienst beschäftigt war, auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines ihrer Firmenwagen in Anspruch.
Den Firmenwagen hatte die Klägerin dem Beklagten zur Verfügung gestellt, weil dieser in der Woche vom 20. bis 24. Januar 1992 für einen erkrankten Mitarbeiter in ihrer Bonner Niederlassung einspringen sollte. Den Wagen hatte der Beklagte erhalten, nachdem er am Freitag der Vorwoche (17.01.1992) mit seinem Privat-Pkw zur Arbeit nach Köln gefahren war. Diesen ließ er in Köln stehen und fuhr mit dem Firmenwagen nach Hause, um in der Folgewoche von dort aus erlaubtermaßen zur Arbeit nach Bonn zu fahren.
Am 24. Januar 1992 verursachte der Beklagte mit dem ihm überlassenen Firmenwagen auf eisglatter Fahrbahn einen Unfall, indem er gegen ein öffentliches Verkehrszeichen fuhr. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen und der Beklagte mit einem Verwarnungsgeld von 20,00 DM belegt. Die Klägerin ließ den Firmenwagen gemäß Rechnung der Firma H. vom 20. Februar 1992 reparieren. Die Rechnung weist einen Betrag von 2.858,00 DM (netto) aus. Die Stadt Bergisch Gladbach verlangte von der Klägerin Ersatz für das beschädigte Verkehrsschild i.H.v. 188,52 DM, den diese auch leistete.
Die Klägerin hat vom Beklagten Ersatz des ihr entstandenen Schadens i.H.v. 3.046,52 nebst 13,5 % Zinsen seit dem 4. Juni 1992 verlangt. Der Unfall sei auf ein Verschulden des Beklagten zurückzuführen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie DM 3.046,52 nebst 13,5 % Zinsen seit dem 04.06.1992 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt mit der Behauptung, er habe das Fahrzeug infolge defekter Bremsen nicht mehr ordnungsgemäß zum Stand bringen können, als die Ampel auf Rot gesprungen sei. Der Wagen sei weitergerutscht und habe dabei stark nach links gezogen. So sei es zu dem Aufprall auf das Verkehrsschild gekommen. Einen Tag vor dem Unfallgeschehen habe er der Klägerin gegenüber die defekten Bremsen gerügt. Man habe ihm jedoch erklärt, das Fahrzeug sei in Ordnung. Das Verwarnungsgeld habe er wegen der defekten Bremsen zahlen müssen. Außerdem hat der, Beklagte die Schadenshöhe bestritten und behauptet, alle Firmenwagen der Klägerin seien vollkaskoversichert. Schließlich seien alle Mitarbeiter, denen die Klägerin ein Firmenfahrzeug zugewiesen habe und die die Probezeit hinter sich gehabt hätten, von einer Haftung über 1.000,00 DM hinaus auch bei Verschulden freigestellt. Schließlich hat der Beklagte den von der Klägerin geltend gemachten Zinssatz von 13,5 % bestritten.
Das Arbeitsgericht Köln hat die Klage nach – Beweisaufnahme mit Urteil vom 20. August 1993 abgewiesen und den Streitwert auf 3.046,52 DM festgesetzt. Wegen der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 10. Dezember 1993 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07. Januar 1994 durch Schriftsatz ihres Rechtsanwaltes Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Sie behauptet, der Beklagte sei infolge einer an die Witterungsverhältnisse nicht angepaßten Fahrweise (zu schnelles Fahren) gegen das Verkehrsschild geprallt. Der Beklagte habe entgegen einer entsprechenden Anweisung nicht den kürzesten Weg von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte gewählt.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des am 20.08.1993 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Az.: 10 Ca 7810/92, zu verurteilen, an sie DM 3.046,52 nebst 13,5 % Zinsen seit dem 04.06.1992 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet weiterhin, die Bremsen des Fahrzeugs seien defekt gewesen.
Im übrigen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hatte auch in der Sache überwiegenden Erfolg. Denn die Klage ist im wesentlichen begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen sich aus § 823 Abs. 1 BGB ergebenden Anspruch auf Ersatz des ihr aus dem Unfallereignis vom 24. Januar 1992 entstandenen Schadens dem Grunde und der Höhe nach.
Unstreitig hat der Beklagte das im Eigentum der Klägerin stehende. Fahrzeug beschädigt. Darüber hinaus ist der. Entscheidung zugrunde zu legen, daß dies schuldhaft – nämlich zumindest fahrlässig – geschah. Hierfür spricht nämlich der Beweis des ersten Anscheins: Der Anscheinsbeweis spricht gegen den von der Fahrbahn abkommenden Fahrer (Baumbach/Hartmann, ZPO, 49. Aufl., Anh. zu § 286 A...