Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Insolvenzsicherung
Leitsatz (amtlich)
Kündigt der Arbeitgeber einen Versicherungsvertrag über eine Direktversicherung und zahlt der Versicherer dem Arbeitgeber die Versicherungssumme aus, weil er – zu Unrecht – davon ausgeht, dass noch keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft besteht, so liegt kein Sicherungsfall vor, für den der PSV bei späterer Insolvenz des Arbeitgebers einzutreten hätte.
Normenkette
BetrAVG § 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 13.06.2008; Aktenzeichen 5 Ca 617/07) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Juni 2008 – 5 Ca 617/07 – teilweise abgeändert:
Die Klage der Klägerin zu 2. wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin hat ihre außergerichtlichen Kosten und von den Gerichtskosten sowie den Kosten des Beklagten ein Drittel zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten als Träger der Insolvenzsicherung für zugunsten des Klägers und der Klägerin abgeschlossene Direktversicherungen (Unterversicherungen einer Gruppenversicherung bei der H. AG, der erstinstanzlich die Klägerin zu 2. und zweitinstanzlich auch der Beklagte den Streit verkündet haben, ohne dass diese b eigetreten ist).
Der Kläger ist am 08.12.1942 geboren, die Klägerin am 13.08.1944. Beide Kläger waren zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH), der PGH E. in W. tätig. Der Kläger war seit dem 01.07.1960 als Elektromeister beschäftigt. Die Klägerin war seit dem 01.01.1979 als Sachbearbeiterin in der Verwaltung tätig. Der Tätigkeit lagen „Vereinbarungen” vom 01.01.1979 zugrunde (Bl. 283-286 d. A.).
In einem „Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung” vom 02.09.1996 bescheinigte die PGH E. Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnisse für die Klägerin.
Die PGH E. wurde Ende 1990 in die E. GmbH umgewandelt. Neben allen übrigen PGH-Genossen wurden auch der Kläger und die Klägerin dieses Rechtsstreits GmbH-Gesellschafter. Auf den Gesellschaftsvertrag vom 19.12.1990 (Bl. 210 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Die Gesellschaftsanteile des Klägers und der Klägerin im Jahre 1994 ergeben sich aus einer „Liste der Kapitalanteile” (Bl. 227 ff. d. A.). Neben dem Kläger gab es mindestens fünf weitere Elektromeister unter den 48 PGH-Genossen und späteren GmbH-Gesellschaftern. Die meisten Genossen und späteren Gesellschafter waren Elektrohandwerker. In der Verwaltung waren neben dem Geschäftsführer F. eine Ingenieur-Ökonomin, eine Finanzbuchhalterin, eine sogenannte Annahmestellenkraft und die Klägerin als teilzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin tätig.
Am 01.04.1991 schlossen der Kläger und die Klägerin „Anstellungsverträge” mit der GmbH. Dort ist ausdrücklich von einem Arbeitsverhältnis die Rede. Wegen des genauen Inhalts wird auf Blatt 277-279 d. A. Bezug genommen.
Die GmbH schloss mit Wirkung zum 01.12.1991 am 25.10./29.11.1991 einen Gruppenversicherungsvertrag mit der Streitverkündeten ab. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf Blatt 231 ff. d. A. Bezug genommen. Gemäß § 7 Ziffer 3 des Versicherungsvertrages wurde den versicherten Personen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.
Die Versicherungssumme des Klägers zum Ablaufdatum 01.12.2008 betrug 44.843,00 DM, die der Klägerin zum 01.12.2009 15.000,00 DM.
Unter dem 09.04.1992 erhielten der Kläger und die Klägerin von der GmbH „eine Bestätigung der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung”. Darin heißt es:
„Damit auch diese Direktversicherung eine vollgültige betriebliche Altersversorgung i. S. d. Gesetzes wird, bestätigen wir Ihnen hiermit mit Wirkung vom 01. Januar 1992 die mit dem Abschluss der Versicherung übernommene Versorgungsverpflichtung ….”
Im November 1997 stimmten sowohl der Kläger als auch die Klägerin einer Beleihung ihres unwiderruflichen Bezugsrechtes in Form einer Vorauszahlung durch die Streitverkündete an die GmbH zu. Darin heißt es (vollständige Erklärung Bl. 239 f. d. A.):
„Hiermit erkläre ich mich bereit, meine bisher bei der H. aufgelaufene Summe der Direktversicherung als Vorauszahlung an die E. GmbH auszahlen zu lassen.
Die GmbH verpflichtet sich, den Versicherungsnehmer beim Ausscheiden aus der GmbH so zu stellen, als ob keine Beleihung vorliegt.
Die GmbH schließt mit dem P. in K. eine Insolvenzsicherung für den vorausgezahlten Betrag ab.”
Für den Kläger wurden daraufhin auf Verlangen der GmbH mit Stand vom 01.01.1998 13.100,00 DM von der Streitverkündeten ausgekehrt.
Für die Klägerin verlangte die GmbH dieses nicht. Dementsprechend erfolgte zunächst keine Vorauszahlung hinsichtlich der Versicherungssumme für die Klägerin. Zum 01.10.1998 aber kündigte die GmbH den Versicherungsvertrag zugunsten der Klägerin und ließ sich daraufhin 3.972,45 DM auskehren.
Im...