Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche des Gesellschafters einer GmbH auf betriebliche Altersversorgung in der Insolvenz der Gesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Eine Versorgungszusage zu Gunsten des Gesellschafters einer GmbH ist nur dann aus Anlass des Arbeitsverhältnisses erteilt, wenn zwischen ihr und dem Arbeits- bzw. Beschäftigungsverhältnis ein ursächlicher Zusammenhang besteht und nicht die Beteiligung an der Gesellschaft selbst für die Versorgungszusage entscheidend ist. Ein gewichtiges Indiz für Letzteres ist, dass das Unternehmen nur seinen Gesellschaftern ein Versorgungsversprechen in Form einer Direktzusage gegeben hat, aus der das Unternehmen erst bei Eintritt des Versorgungsfalls belastet wird. Dafür spricht auch, dass eine Direktzusage eines monatlichen Rentenbetrages von mehr als 7.000 DM für einen Angestellten eines Kleinunternehmens, der von Beruf Fliesenleger ist, absolut unüblich ist.
Normenkette
BetrAVG § 17 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 19.06.2012; Aktenzeichen 16 Ca 1208/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.06.2012 - 16 Ca 1208/12 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte für eine dem Kläger erteilte Altersversorgungszusage einstandspflichtig ist und insbesondere darüber, ob diese Altersversorgungszusage aus Anlass des Arbeitsverhältnisses oder aus Anlass der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Klägers an der Insolvenzschuldnerin erteilt worden ist.
Der am 1937 geborene Kläger war nach seinem Vortrag ebenso wie die beiden Mitgesellschafter der Insolvenzschuldnerin zunächst bei der Firma R K tätig, der Bruder des Klägers, Herr K H als Prokurist, der weitere Gesellschafter G R als Fliesenleger und später Bauleiter, der Kläger selbst als Fliesenleger. Diese drei Herren gründeten spätestens im Jahre 1976 die H GmbH, die spätere Insolvenzschuldnerin. Herr K H hielt 40 % der Gesellschaftsanteile, der Kläger und der weitere Gesellschafter je 30 %. Zwischen dem Kläger und der GmbH wurde auch ein "Dienstvertrag" abgeschlossen. Dieser datiert vom 20.12.1976. Die Erstversion dieses Dienstvertrages hat der Kläger nicht vorgelegt. Ein Schreiben der H GmbH vom 10.12.1982 (Bl. 4 ff. d. A.) enthält die Bestätigung weiterer Vereinbarungen und die Aussage, dass entsprechend den Festlegungen im Dienstvertrag vom 20.12.1976 dem Kläger prokura erteilt sei. Wegen eines weiteren Schreibens zum Inhalt des Dienstvertrages wird auf Blatt 9 bis 13 der Akten Bezug genommen.
Für den Kläger war ebenso wie für die anderen Gesellschafter und auch weitere Mitarbeiter, die nicht Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin waren, eine Direktversicherung (Lebensversicherung) abgeschlossen worden (auf die entsprechende Notiz Bl. 33 bis 37 d. A. wird Bezug genommen).
Darüber hinaus wurde dem Kläger ebenso wie den beiden anderen Gesellschaftern eine Direktzusage erteilt. Darüber verhält sich eine Aktennotiz vom 10.09.1979 (Bl. 43/44 d. A.). Darin heißt es auszugsweise:
"Aktennotiz
Betr.: Zusammenfassung über die möglichen Auswirkungen der beabsichtigten Pensionszusage
1) Vorgeschichte
Um den Gesellschaftern der H GmbH eine Altersversorgung (ähnlich wie bei R K B V ) zu gewähren, soll eine
Pensionszusage
nach Erreichung des 65. Lebensjahres gegeben werden.
2) Höhe der Pensionszusagen
Entsprechend den Kapitelanteilen sollen für
Herrn K H mit 40 % DM 1.200,-
Herrn C H mit 30 % DM 900,-
Herrn G R mit 30 % DM 900,-
als monatliche Betriebsrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden.
...
5) Zusammenfassung
Durch die Pensionszusage erhalten die Begünstigten eine zusätzliche Altersversorgung.
Die Aufwendungen für diese Altersversorgung werden von dem Unternehmen gezahlt.
Da die Begünstigten gleichzeitig die Gesellschafter des Unternehmens sind, bedeutet das, vom Rohgewinn (vor Zahlung der Ertragssteuer) erfolgt die Zahlung der Versicherungsprämien für die Direktversicherung.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Rückstellungen zu bilden. Das bedeutet, bis zum Leistungsfall - in ca. 20 Jahren - kann die H GmbH mit den zurückgestellten Beträgen weiterverarbeiten."
Eine weitere Aktennotiz vom 21.12.1979 (Bl. 45 d. A.) lautet so:
"Aktennotiz
Betr.: Pensionszusage
Nach einstimmigem Gesellschafterbeschluss ist - wie in der Notiz vom 10.09.1979 festgelegt - den Gesellschaftern eine grundsätzliche Pensionszusage gegeben worden.
Der Beginn der Pensionszusage wurde auf den 01.01.1979 festgelegt.
Von der H GmbH wurde am 21.12.1979 eine Zahlung mit Verrechnungsscheck der Sparkasse D für die abgeschlossenen Direktversicherungen
K H DM 4.658,70
C H DM 4.313,10
G R DM 7.663,80
an den G K geleistet."
Die dem Kläger zugesagte Versorgung wurde zu seinem Ausscheiden jedenfalls auf 7.000,00 DM pro Monat erhöht. Ab dem 01.03.2002 zahlte die Insolvenzschuldnerin an den Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 3.936,95 € (welches diese...