Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff der betrieblichen Altersversorgung. unverfallbare Anwartschaft. Insolvenzschutz
Leitsatz (amtlich)
1.) Der Insolvenzschutz für Betriebsrentenanwartschaften gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG a.F. i. V. m. § 2 Abs. 1 BetrAVG bezieht sich ausschließlich auf den kraft Gesetzes unverfallbaren Anwartschaftsteil und nicht auf etwaige zwischen den Arbeitsvertragsparteien frei vereinbarte günstigere Anwartschaftsregelungen.
2.) Die Zusage einer betrieblichen „Rente” für den Fall eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlustes fällt nicht unter den Begriff der betrieblichen Altersversorgung und genießt daher auch keinen Insolvenzschutz durch den Pensionssicherungsverein.
Normenkette
BetrAVG §§ 1-2, 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 03.07.2006; Aktenzeichen 3 Ca 6876/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2006 in Sachen – 3 Ca 6876/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von dem Beklagten, seinen Anspruch auf Altersversorgungsleistungen „unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden”. In der Sache streiten die Parteien über die richtige Höhe der dem Kläger zustehenden insolvenzgeschützten Betriebsrentenansprüche.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 3. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 03.07.2006 Bezug genommen. Bezug genommen wird insbesondere auch auf den Text des Anstellungsvertrages des Klägers mit seiner früheren Arbeitgeberfirma W R GmbH vom 13.05.1970 (Bl. 8 – 10 d. A.), auf den vom Beklagten unter dem 19.05.1982 erteilten sogenannten Anwartschaftsausweis (Bl. 19 f. d. A.), sowie auf den sogenannten Leistungsbescheid des Beklagten vom 21.02.2002 (Bl. 31 ff. d. A.).
Das arbeitsgerichtliche Urteil wurde dem Kläger am 29.08.2006 zugestellt. Er hat hiergegen am 13.09.2006 Berufung einlegen und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 29.11.2006 – am 29.11.2006 begründen lassen.
Der Kläger verfolgt seinen „Neubescheidungsantrag” trotz in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2007 von dem Berufungsgericht geltend gemachter Zulässigkeitsbedenken weiter. Er meint, das Verhältnis der Parteien zueinander sei öffentlich-rechtlicher Natur. Der Bescheidungsantrag sei in der verwaltungsgerichtlichen Praxis allgemein üblich. Er sei hier insbesondere deshalb geboten, weil der Beklagte bereits einen Bescheid über die Zahlungen in die Welt gesetzt habe und keineswegs gewiss sei, wie dieser alte Bescheid wieder aus der Welt zu schaffen sei, gegebenenfalls mit welcher Maßgabe und gegebenenfalls unter welchen Ermessensmaßstäben. Auch habe der Kläger in seiner Berufungsbegründung vom 29.11.2006 sehr deutlich gemacht, was er wirtschaftlich als Zahlung bzw. Inhalt des Bescheides erwarte.
Dort hatte der Kläger u. a. ausgeführt:
„Unter Vernachlässigung des Zwischenverdienstes stand bei Vollendung des 65. Lebensjahres im Jahre 2002 mithin eine monatliche Pension von DM 2.070,00 zur Auszahlung an, dies entspricht EUR 1.058,37.”
Der Kläger vertritt in der Sache weiterhin die Auffassung, dass der Beklagte nicht berechtigt sei, den ihm, dem Kläger, vertraglich zugesagten Betriebsrentenanspruch zeitanteilig zu kürzen. Die Regelung des Pensionsanspruchs in § 8 des Anstellungsvertrages sei eindeutig. Das dem Pensionsanspruch zugrunde liegende Dienstverhältnis sei auch nicht durch eine von ihm, dem Kläger, verschuldete Auflösung, sondern durch eine Kündigung durch den Insolvenzverwalter beendet worden.
Das Arbeitsgericht habe § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG a. F. fehl interpretiert. Insbesondere habe es übersehen, dass die in § 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angesprochene zeitratierliche Berechnung nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich nur den Mindestanspruch des Anwartschaftsberechtigten bezeichne. Demselben Fehler unterliege auch die einschlägige Kommentarliteratur, die sich für ihre Ansicht auch zu Unrecht auf eine entsprechende BAG-Rechtsprechung berufe.
Fehl gehe auch der Einwand, dass die von ihm, dem Kläger, begehrte höhere Versorgungsleistung, soweit sie auf § 8 Abs. 3 des Anstellungsvertrags beruhe, nicht mehr dem Begriff der betrieblichen Altersversorgung unterfalle. Es fehle nicht an einem die Versorgungsleistung auslösenden biologischen Ereignis, da er Leistung erst ab Eintritt des in dem Versorgungsvertrag vorgesehenen Alters begehre.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.07.2006 – 3 Ca 6876/05 –, aufzuheben und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen,
das bedeutet,
den Beklagten zu verurteilen unter Aufhebung seines Leistungsbescheides vom 21.05.2002 – Mitteilung gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – den Anspruch des Klägers auf Altersversorgungs...