Entscheidungsstichwort (Thema)
betriebliche Altersversorgung. vertragliche Unverfallbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung einer Betriebsrentenabrede als Vereinbarung einer vertraglich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.
Normenkette
BetrAVG § 30f
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 15.06.2011; Aktenzeichen 6 Ca 3063/10) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 15.06.2011 – 6 Ca 3063/10 – abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um das Bestehen einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft des Klägers.
Der am 1947 geborene Kläger war als Personalleiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten – der Firma B GmbH in E – in der Zeit vom 01.07.1981 bis zum 30.09.1986 beschäftigt.
§ 9 des Arbeitsvertrages des Klägers vom 19.12.1980 lautet wie folgt:
Herr P erhält eine Versorgungszusage entsprechend der „Leistungsordnung für Ruhegeldzusagen an Führungskräfte der B GmbH”, die in ihrer jeweiligen gültigen Fassung Bestandteil des Anstellungsvertrages ist.
Der gemäß § 3 Ziffer 1 der Leistungsordnung festzulegende Pensionsrichtwert beträgt DM 4.000,00. Die berücksichtigungsfähigen Dienstjahre zählen ab 1979.
In der vom Kläger vorgelegten Leistungsordnung für Ruhegeldzusagen an Führungskräfte der B GmbH vom 06.08.1986 lautet es in den §§ 2, 3 wie folgt:
§ 2 Ruhegeld
1. Ruhegeld wird gewährt, wenn ein Angestellter aus den Diensten der Firma ausscheidet und
- dienstunfähig ist oder
- das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
- Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nimmt.
2. Dienstunfähig ist, wer nicht nur vorübergehend außer Stande ist, eine seiner Vorbildung und seiner bisherigen Beschäftigung entsprechende Tätigkeit auszuüben.
3. Die Zahlung des Ruhegeldes wegen Dienstunfähigkeit wird von deren Anerkennung durch einen Arzt nach Wahl der Firma abhängig gemacht; dies gilt im Zweifel auch dann, wenn durch einen Sozialversicherungsträger Berufsunfähigkeit im Sinne der Rentengesetze festgestellt worden ist.
4. Bei Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann die Zahlung des Ruhegeldes eingestellt werden; im Zweifel gilt Ziffer 3 erster Halbsatz entsprechend.
§ 3 Berechnung des Ruhegeldes
1. Das Ruhegeld richtet sich nach dem Pensionsrichtwert, in den der Angestellte eingestuft worden ist.
2. Das Ruhegeld beträgt für jedes berücksichtigungsfähige Dienstjahr 4 v. H. des Pensionsrichtwertes. Tritt ein Leistungsfall nach dieser Leistungsordnung während der ersten 7 Dienstjahre des Angestellten ein, so gilt für das Ruhegeld ein einheitlicher Betrag von 30 v. H. des Pensionsrichtwertes.
3. Erhöht sich der Pensionsrichtwert vom Zeitpunkt der Zusage bis zum Eintritt des Versorgungsfalles, so werden die niedrigeren Werte für zurückgelegte oder angerechnete früheren Dienstjahre außer Betracht gelassen, wenn der erhöhte Richtwert mindestens 3 Jahre bestanden hat. Es gilt dann nur der erhöhte Pensionsrichtwert für alle berücksichtigungsfähigen Dienstjahre. Sind keine 3 Jahre erreicht, wird eine Mischrechnung nach der Zeitanteiligkeit der jeweiligen Dauer der zugesagten Richtwerte durchgeführt.
4. Bei der Berechnung des Ruhegeldes werden höchstens 25 Dienstjahre berücksichtigt; die mit den niedrigsten Pensionsrichtwerten zurückgelegten Dienstjahre scheiden ggfs. aus.
5. Jedes angefangene Kalenderjahr gilt als volles Dienstjahr, und zwar mit dem Pensionsrichtwert, der im Verlaufe des betreffenden Kalenderjahres zugesagt war oder wird.
6. Das Ruhegehalt ändert sich zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Verhältnis wie der Gruppenbetrag der Gruppe M des E Verbands (z. Z. DM 3.900,00).
7. Nimmt der Angestellte das Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch (§ 2 Ziffer 1. c), werden die nach Anwendung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 ermittelten Leistungen während der gesamten Laufzeit für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens vom 0,5 v. H. gekürzt.
Mit Schreiben vom 06.10.2009 und 17.06.2010 wies die Beklagte die Geltendmachung betrieblicher Altersversorgung durch den Kläger zurück.
Daraufhin verfolgt der Kläger seinen Ruhegeldanspruch mit seiner Klage vom 04.11.2010, welche am 08.11.2010 beim Arbeitsgericht in Siegburg eingegangen ist, weiter.
Er hat die Rechtsansicht vertreten, in der Ruhegeldordnung vom 06.08.1986 sei ausdrücklich auf eine Regelung zur Unverfallbarkeit verzichtet worden. Die Unverfallbarkeit sei an keine zeitlichen oder sonstigen Voraussetzungen in der Ruhegeldordnung gebunden worden. Die Nichtaufnahme einer Verfallsklausel gehe zu Lasten des Arbeitgebers. Gerade für Führungskräfte wie den Kläger sei die Voraussetzung der Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren für die Gewährung von Betriebsrente nicht gewollt gewesen. Dies zeige sich schon daran, dass hiervon abweichend in den Richtlinien für das Versorgungswerk der sonstigen Mitarbeiter der B GmbH in § ...