Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Direktionsrecht. Unkündbarkeit
Leitsatz (amtlich)
Ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags, dass das Direktionsrecht auf einzelne, benannte Arbeitsorte beschränkt ist, ist die Änderungskündigung zur Änderung des Arbeitsortes erforderlich. Eine Änderung des Arbeitsortes, die erst im Jahr 2013 benötigt wird, kann bei einem unkündbaren Mitarbeiter nicht mehr mit einer Auslauffrist zum 01.10.2008 ausgesprochen werden Die ungekündigte Fortsetzung des Vertrages führt nicht zu einem sinnentleerten Arbeitsverhältnis.
Normenkette
KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 29.01.2009; Aktenzeichen 8 Ca 2188/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.01.2009 – 8 Ca 2188/08 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer dem Kläger am 29.02.2008 ausgesprochenen vorsorglichen Änderungskündigung mit Auslauffrist zum 30.09.2008. Der Kläger, der am 12.08.1958 geboren und einem Kind unterhaltspflichtig ist, ist unter Anrechnung von Vordienstzeiten seit dem 01.10.1988 bei der Beklagte beschäftigt. Er ist als Fachberater in der Organisationseinheit 220 zu einer Bruttovergütung von 7.500,00 EUR eingesetzt. Der Kläger war in K. eingesetzt. Derzeit ist er in K. eingesetzt. Die Beklagte beabsichtigt, den Kläger mit dem 01.01.2013 in F. einzusetzen. Im Arbeitsvertrag des Klägers ist zu den Einstellungsbedingungen Folgendes vereinbart:
Als Dienstort wird K. vereinbart. Es besteht Einvernehmen darüber, dass nach Maßgabe betrieblicher Bedürfnisse Ihr Arbeitsplatz auch im SRZ-Nord in D. sein kann.
Nach Aufzählung der einzelnen Arbeitsbedingungen enthält der Arbeitsvertrag folgenden Absatz:
Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, finden auf das Beschäftigungsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrags in der für Sparkassenangestellte jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Die Beklagte hat behauptet, dass die Organisationseinheit des Klägers zum Hauptsitz nach F. verlegt worden sei. Der Kläger gehöre jedoch zu einer Gruppe ausgewählter Mitarbeiter, die als soziale Härtefälle noch bis zum 31.12.2012 in K. beschäftigt werden. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass sie die Tätigkeit in F. durch Ausübung ihres Direktionsrechts anordnen könne. Vorsorglich hat sie dem Kläger jedoch die angegriffene Änderungskündigung mit Auslauffrist zum 30.09.2008 ausgesprochen. Die geänderten Arbeitsbedingungen, die die Beklagte mit der Änderungskündigung angeboten hat, würden ab dem 01.10.2008 wie folgt lauten:
- Ab dem 01.10.2008 ist Ihr neuer Arbeitsort der SI-Standort F..
- Abweichend von Ziffer 1 werden Sie ab dem 01.10.2008 befristet auf Basis der Regelungen des Tarifsozialplans (Protokollnotiz Ziffer 1.2) für die Dauer von 51 Monaten (4,25 Jahren) in K. eingesetzt. Der SI-Standort K. ist somit für den og. Zeitraum ihr Arbeitsort.
- Nach Ablauf der 51 Monate wechseln sie automatisch an Ihren Arbeitsort, den SI-Standort F..
- Im Übrigen gelten die Regelungen Ihres Arbeitsvertrages unverändert fort.
Der Kläger hat das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte vorzeitig gekündigt habe, da bislang eine Versetzung nach F. überhaupt nicht ausgesprochen sei. Es sei nicht absehbar, ob nicht doch zum 01.01.2013 Arbeit in K. verbleibe. Zudem sei die Auswahl eines Arbeitsplatzes in M., einem Standort, der ebenfalls bei der Beklagten verbleibt, für ihn weniger einschneidend als eine Tätigkeit in F..
Die Beklagte hält die hilfsweise Änderungskündigung zum jetzigen Zeitpunkt bereits deshalb für notwendig, weil der beibehaltene Arbeitsort einen „Übergangscharakter” erhalten solle. Zudem sehe ein Tarifvertrag vor, dass die betriebsbedingte Kündigung des Klägers der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe. Nur für eine Kündigung im Zusammenhang mit der hier vorliegenden Standortverlagerung sei der Arbeitgeberin ein Zeitfenster eröffnet, binnen dem die Kündigung ohne Zustimmung des Betriebsrats ausgesprochen werden kann.
Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für unwirksam erachtet, da ein dringendes Bedürfnis, den Arbeitsvertrag des Klägers bereits zum 01.10.2008 zu ändern angesichts der Tatsache, dass eine Beschäftigung in F. erst ab dem 01.01.2013 geplant ist, nicht ersichtlich sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 313 ZPO wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige und fristgerechte Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht mit Wirkung zum 01.10.2008 mit anderen Vertragsbedingungen fortgesetzt worden, sondern besteht zu den Vertragsbedingungen, die im Arbeitsvertrag vom 01.07.1994 festgelegt wurden.
Dabei ergibt sich zunächst durch Auslegung des Arbeitsvertrages, dass die Beklagte dem Kläger nicht mittels Direktionsrecht einen Arbeitsplatz in F. zuweisen kann. Die Auslegung nach §§ 333, 157 BGB ergibt vie...