Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall zu den Anforderungen an die Erschütterung des Beweiswertes einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

 

Leitsatz (redaktionell)

In der in einem Anwaltsschreiben aufgeworfenen Frage, ob der Mandat des Rechtsanwalts ab einem bestimmten Datum wieder zur Arbeit erscheinen oder seine ausstehenden Urlaubsansprüche geltend machen soll, liegt kein den Annahmeverzug des Arbeitgebers begründendes wörtliches Angebot der Arbeitsleistung.

 

Normenkette

EFZG § 3; SGB X § 115; GewO § 108; BGB § 615; ZPO § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 344; BGB § 615 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Aktenzeichen 12 Ca 5923/13)

 

Tenor

Auf den Einspruch der Beklagten hin wird das Versäumnisurteil des LAG Köln vom 15.01.2015 teilweise aufgehoben:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird die Vergütungsforderung des Klägers für den Monat Juni 2013 in Höhe von 376,17 € brutto und 96,68 € netto, jeweils nebst anteiliger Zinsen, abgewiesen. Ziffer 3 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors wird demnach wie folgt neu gefasst:

"3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.880,83 € brutto sowie 483,39 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2013 zu zahlen."

Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrechterhalten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um Vergütungs- und Abrechnungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 12. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, der Klage in vollem Umfang stattzugeben, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 20.05.2014 in Sachen 12 Ca 5923/13 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 07.07.2014 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 06.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 04.09.2014 begründet.

Die Beklagte vertritt in ihrer Berufungsbegründung sinngemäß die Auffassung, dass das Arbeitsgericht dem Anspruch des Klägers auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit ab 21.05.2013 zu Unrecht stattgegeben habe. Die Beklagte meint, der Beweiswert der vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeiträume 21.05. bis 29.05., 31.05. bis 05.06. und 05.06. bis 15.06.2013 sei erschüttert. Dies folge zum einen daraus, dass die drei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von drei verschiedenen Ärzten ausgestellt worden seien, wobei es keine Rolle spiele, dass die erste und zweite Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Ärzten aus einer Gemeinschaftspraxis stammten. Zum anderen folge die Erschütterung des Beweiswerts daraus, dass es sich um drei Erstbescheinigungen handele. Es sei anzunehmen, dass die Ärzte, die die jeweils spätere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hätten, von den vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nichts gewusst hätten.

Zudem macht die Beklagte in der Berufungsbegründung geltend, dass der Kläger nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeitsperiode seine Arbeitskraft nicht mehr ordnungsgemäß angeboten habe.

Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in der Berufungsinstanz zunächst beantragt,

die Klage unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen.

Der Kläger und Berufungsbeklagte hat beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger tritt den Ausführungen der Beklagten zur vermeintlichen Erschütterung des Beweiswerts der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen entgegen.

Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 15.01.2015 säumig geblieben, obwohl ihr Prozessbevollmächtigter ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 02.10.2014 ordnungsgemäß und rechtzeitig zum Termin geladen worden war. Das Berufungsgericht hat auf Antrag des Klägers mit Versäumnisurteil vom 15.01.2015 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 29.01.2015 zugestellt. Sie hat hiergegen am 05.02.2015 Einspruch eingelegt.

In dem daraufhin anberaumten Verhandlungstermin vom 23.04.2015 haben die Parteien einen Teilvergleich zur Erledigung des Zeugnisanspruchs des Klägers geschlossen.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufzuheben und nach dem Antrag aus dem Berufungsbegründungsschriftsatz vom 05.09.2014 (Bl. 88 d. A.) zu entscheiden.

Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 15.01.2015 aufrecht zu erhalten.

Der Kläger hat in der Berufungsinstanz zwei weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zur Akte gereicht (Bl. 135 f. d. A.), und zwar Folgebescheinigungen zu der Erstbescheinigung vom 05.06.2013 für die Zeit zunächst bis einschließlich 22.06.2013 und sodann bis einschließlich 25.06.2013. Die Beklagte hat hierzu beha...

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