Rechtsmittel zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftsgrundlage. Aufhebungsvertrag. Widerruf. wirtschaftliche Notlage. Sanierungsplan. Essener Verband
Leitsatz (amtlich)
Die im Aufhebungsvertrag gemachte Zusage, den ausscheidenden Arbeitnehmer hinsichtlich seiner Versorgungszusage so zu behandeln, als bestehe das Arbeitsverhältnis fort, unterliegt dem Widerrufsvorbehalt der Geschäftsgrundlage wie jedes andere Versorgungsversprechen.
Normenkette
BGB § 242; BetrAVG § 7 Abs. I S. 3 Nr. 5
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 20 Ca 8352/96) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.1997 – 20 Ca 8352/96 aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 01.04.1998 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.538,47 DM brutto abzüglich freiwillig gezahlter 1.103,70 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus 434,77 DM ab 20.04.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des von der Beklagten an den Kläger zu leistenden Ruhegeldes.
Der Kläger geboren am 11.03.1938, war vom 01.10.1955 bis zum 28.02.1994 im Konzern der Beklagten beschäftigt. Bei seinem Ausscheiden war er Arbeitnehmer der Deutz Service International GmbH, die inzwischen mit der Beklagten verschmolzen ist.
Seit dem 01.01.1966 ist dem Kläger eine Versorgungszusage erteilt. Am 23.11.1977 wurde diese Versorgungszusage einvernehmlich dahingehend konkretisiert, daß für die Pensionszusage die Leistungsordnung des Essener Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung maßgebend ist.
Bei dem Essener Verband handelt es sich um einen Zusammenschluß von Unternehmen der Eisen- und Stahl erzeugenden oder verarbeitenden Industrie. Er bezweckt die Vereinheitlichung der Konditionen der Altersversorgung für gehobene oder leitende Angestellte der angeschlossenen Unternehmen. Hierzu ist eine Leistungsordnung aufgestellt, die die Ausgestaltung des Betriebsrentenversprechens darstellt. Die Leistungsordnung teilt sich in Leistungen für unmittelbare Betriebsrentner (Teil 1) und Arbeitnehmer, die unter Aufrechterhaltung einer Anwartschaft ausgeschieden sind (Teil 2). Die Höhe der Betriebsrente nach Teil 1 richtete sich bis zum 31.12.1996 nach den vom Vorstand des Essener Verbandes festgesetzten Gruppenbeträgen der jeweiligen Zusagengruppe. Bei Erhöhung des Gruppenbetrages wurde die Rente unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Versicherungsleistungen aus der Sozialversicherung neu berechnet. Demgegenüber ist Anwartschaftern, die nach Teil 2 der Leistungsordnung ausscheiden nur eine gequotelte Anwartschaft zugesagt. Anwartschafter nehmen an späteren Änderungen der Gruppenbeträge oder an Änderungen der Sozialversicherungsrente nicht mehr teil. Die Anpassungsprüfung ihnen gegenüber erfolgt nach § 16 BetrAVG.
Der Kläger war zuletzt zur Gruppe H des Essener Verbandes angemeldet.
Am 05.07.1993 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. In Ziffer 4 dieses Vertrages war hinsichtlich der Betriebsrente folgendes geregelt:
„Der Werksrentenanspruch wird nach Eintritt des Versorungsfalles, frühestens nach Ablauf des Überbrückungszeitraumes entsprechend den geltenden Richtlinien für die Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung und den gesetzlichen Vorschriften ermittelt, wobei wir für die Berechnung der Dienstjahre eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde legen werden. Tritt jedoch der Versorgungsfall vor Ablauf des Überbrückungszeitraumes ein, so kann die Dienstzeit auch nur bis zu diesem Zeitpunkt angerechnet werden.”
Bei Abschluß des Aufhebungsvertrages wurde handschriftlich für den Kläger eine Betriebsrente errechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird auf Blatt 14 Bezug genommen.
Zwischen den Parteien ist nunmehr streitig, ob es sich bei dem den Kläger geschuldeten Rentenleistungen um solche handelt, die nach Teil 1 der Leistungsordnung zu errechnen sind oder nach Teil 2 und damit, ob der Kläger an Steigerungen des Gruppenendbetrages, die in der Folgezeit vom Essener Verband beschlossen wurden teilnimmt oder nicht. Die Beklagte hat hierzu eingeräumt, daß im Aufhebungsvertrag jedenfalls ein Verzicht auf eine ratierliche Kürzung wegen vorzeitigen Ausscheidens erfolgt ist. Weiterhin bestand bei Abschluß des Aufhebungsvertrages Einigkeit dahin gehend, daß Abschläge, die nach § 3 der Leistungsordnung bei vorzeitiger Inanspruchnahme von Altersrente in Höhe von 0,5 % je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich waren, nur für zwei Jahre, daß heißt höchstens in Höhe von 12 % erfolgen sollten.
Der Kläger bezieht seit dem 01.04.1998, mit Vollendung des 60. Lebensjahres, Leistungen aus der gesetzlichen Altersversorgung. Mit diesem Zeitpunkt hat die Beklagte die Rentenzahlung für den Kläger aufgenommen.
Am 01.07.1996 ging dem Kläger eine Widerrufserklärung der Bekla...