Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Personalrats, soziale Angelegenheiten (Arbeitszeit)

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Mitbestimmung bei Änderung von Arbeitszeit wegen Änderung der Tätigkeit (Schulhausmeister)

 

Normenkette

LPVG NW § 72 Abs. 4 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 22.11.1996; Aktenzeichen 5 Ca 7200/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.11.1996 – 5 Ca 7200/96 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger steht seit dem 13.04.1991 bei der beklagten Stadt in einem Arbeitsverhältnis als Schulhausmeister der Gemeinschaftsgrundschule G zu einem monatlichen Bruttogehalt von etwa 5.000,– DM.

Die Arbeitszeit des Klägers, dem in der Schule keine Hausmeisterwohnung zur Verfügung steht, war so geregelt, daß der Kläger montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr zu arbeiten hatte; dabei wurde die Zeit bis 16.00 Uhr als normale Arbeitszeit vergütet und die beiden weiteren Stunden bis 18.00 Uhr, in denen der Kläger im Zusammenhang mit der Reinigung des Schulgebäudes die Ergebniskontrolle und den Schließdienst zu versehen hatte, als Überstunden.

Mit einer Verfügung vom 14.05.1996 (Ablichtung Bl. 4 und 5 d.A.) ordnete die Beklagte an, daß der Kläger die Überwachung der Reinigungsarbeiten nunmehr grundsätzlich innerhalb der täglichen Arbeitszeit vorzunehmen habe. Die Ergebniskontrolle sei stichprobenartig vorzunehmen und könne letztlich auch noch am nächsten Tag zu Arbeitsbeginn erfolgen. Soweit die Reinigung nicht mit der täglichen Arbeitszeit der Schulhausmeister beendet sei, werde für den vorzunehmenden Schlüsseldienst täglich eine halbe Überstunde nach dem jeweiligen Bedarf angeordnet.

Während es hinsichtlich der Tage von Montag bis Donnerstag bei der bisherigen Regelung von Arbeitszeit und Vergütung verblieb, wurde der Kläger nunmehr angewiesen, künftig freitags seinen Dienst um 16.00 Uhr zu beenden und den Reinigungsschließdienst nach Abschluß der Reinigungsarbeiten in der Zeit von 18.00 bis 18.30 Uhr zu versehen.

Der zuständige Personalrat hatte am 26.04.1995 bei dem Verwaltungsgericht Köln eine einstweilige Verfügung erreicht, wonach der Beklagten aufgegeben wurde, ein Mitbestimmungsverfahren betreffend die Neuregelung der Dienstzeiten der Schulhausmeister einzuleiten (Bl. 6-9 d.A.); diese wurde jedoch vom OVG Münster durch Beschluß vom 25.10.1995 (Bl. 10 – 16 d.A.) mit der Begründung aufgehoben, es bestehe kein Anlaß zur Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens. In dem Hauptsacheverfahren hatte das Verwaltungsgericht Köln mit dem Beschluß vom 26.04.1995 (Ablichtung Bl. 87 – 91 d.A.) festgestellt, daß die Anordnung der Beklagten, mit der eine halbe Stunde Mehrarbeit jeweils für die Zeit im Anschluß an die Reinigungsarbeiten angeordnet wird, das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt habe.

Mit einem Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.12.1995 und dem Berufungsurteil des LAG Köln vom 23.08.1996 (4 Sa 342/96) wurde die Klage eines anderen Schulhausmeisters betreffend die Reduzierung von Überstunden für die Reinigungskontrolle und den Reinigungsschließdienst abgewiesen (Bl. 31 – 44 d.a.); über die Revision der Beklagten hat das BAG mit dem Urteil vom 25.02.1997 (1 AZR 342/96) entschieden. Der Kläger hat zu der am 07.08.1996 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten vorliegenden Feststellungsklage die Auffassung vertreten, die Neufestlegung seiner Arbeitszeit für den Freitag auf 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und dann wieder von 18.00 bis 18.30 Uhr sei schon deshalb unwirksam, weil es sich um eine nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LPVG NW mitbestimmungspflichtige Änderung der Arbeitszeit für die Hausmeister handele. Anders als in dem vom LAG durch das Urteil vom 23.08.1996 entschiedenen Fall handele es sich hier nicht um den bloßen Abbau von Überstunden, sondern um die Neuregelung der Arbeitszeit für den Freitag bei gleichzeitiger Neuansetzung einer halben Überstunde. Dies habe nach § 66 Abs. 1 LPVG wirksam nur mit Zustimmung des Personalrates geregelt werden können, zumal es sich um eine den Arbeitnehmer belastende Maßnahme handele.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die in der Verfügung vom 14.05.1996 gegenüber dem Kläger getroffene Anweisung, künftig freitags seine Arbeit von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr und von 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr zu verrichten, unwirksam ist.

Die beklagte Stadt hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Anordnung einer halben Überstunde am Freitag sei tarifgemäß. § 6 des Bezirkszusatztarifvertrages NW zum BZT-A/NRW sehe in dem Abschnitt B – Sonderregelung für Schulhausmeister – in Absatz 2 a die Verpflichtung der Schulhausmeister u.a. zur Überwachung von Reinigungskräften vor. Dabei unterliege das Ob und Wie der Überwachung dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, ohne daß ein bestimmter Anspruch hierauf bestehe. Über die Frage des Mitbestimmungsrechtes habe im übrigen das zuständige Oberverwaltungsgericht noch nicht abschließend entsch...

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