Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 03.05.1996; Aktenzeichen 15 Ca 9555/95)

ArbG Köln (Urteil vom 03.05.1996; Aktenzeichen 15 Ca 2615/95)

ArbG Köln (Urteil vom 03.05.1996; Aktenzeichen 2 Ca 9922/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen 1 AZR 102/97)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers H wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.1996 – 2 Ca 9922/95 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Schulhausmeister unter Beibehaltung der bis 31.08.1994 geltenden Überstundenregelung aufgrund der Reinigungskontrolle und des Reinigungsschließdienstes weiterhin zu beschäftigen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.1996 – 2 Ca 9922/95 – wird zurückgewiesen.

3. Die Berufung des Klägers E gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.1996 –15 Ca 9555/95 – wird zurückgewiesen.

4. Die Berufung des Klägers S gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.1996 –15 Ca 2615/95 – wird zurückgewiesen.

5. Die erstinstanzlichen Kosten im Rechtsstreit – 2 Ca 9922/95 – trägt der Kläger zu 1/8, die Beklagte zu 7/8.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 20/45, der Kläger H zu 3/45, der Kläger E zu 8/45 und der Kläger S zu 14/45.

7. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer von der Beklagten einseitig vorgenommenen Reduzierung der Arbeitszeit.

Die Kläger sind bei der Beklagten als Schulhausmeister beschäftigt. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die ihn abändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung. Insbesondere gilt der Bezirkszusatztarifvertrag für Angestellte in Nordrhein-Westfalen (BZT-A/NW). Dieser enthält in § 6 Sonderregelungen für Hausmeister und Schulhausmeister. Abschnitt B Absatz 2. a) lautet auszugsweise:

Der Schulhausmeister ist verpflichtet, die mit dem Schulbetrieb sowie mit der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke üblicherweise zusammenhängenden Arbeiten, das sind insbesondere Reinigungsarbeiten, Beaufsichtigung von Hilfskräften, Ordnungsdienst, Schreib- und ähnliche Arbeiten, dienstliche Gänge, etwaige Reparaturen, Bedienung der Heizung und Versorgung von Öfen einschließlich der Nebenarbeiten und andere sich aus dem Schulbetrieb ergebenden Arbeiten, zu verrichten.

Der Kläger H ist als Schulhausmeister an der berufsbildenden Schule III. In der L eingesetzt, die aus mehreren Gebäuden und einer Turnhalle besteht. Die Schule verfügt über sieben Ein- und Ausgänge, deren Schließung zu den Aufgaben des Klägers gehört.

Die Normalarbeitszeit des Klägers geht montags bis donnerstags von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Dem Kläger ist eine Hausmeisterwohnung in der Schule nicht zur Verfügung gestellt. Er wohnt in B-G.

Die Reinigung der Schule erfolgt durch fünf Arbeitnehmer der Beklagten, und zwar montags bis freitags zeitlich gestaffelt zwischen 14.00 Uhr und 19.00 Uhr, samstags zwischen 12.00 Uhr und 17.00 Uhr.

Montags und mittwochs ist die Schule nachmittags durchgehend von 17.00 Uhr bis 22.30 Uhr belegt. Deswegen erhält der Kläger die Zeit 18.00 Uhr bis 22.30 Uhr als Mehrarbeit vergütet.

Bis zum 31.08.1994 bekam er im Hinblick auf die Reinigungsarbeiten auch die Zeit 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr an Dienstagen und Donnerstagen sowie 12.00 Uhr bis 17.00 Uhr an Samstagen vergütet. Durch Verfügung vom 04.07.1994 reduzierte die Beklagte die bei der Reinigungsüberwachung anfallenden Überstunden der Schulhausmeister. In dieser Verfügung heißt es u.a.:

Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die unproblematischste Lösung zur Reduzierung der Überstunden für die Reinigungskontrolle die Verlegung der Reinigungszeiten in die regelmäßige Arbeitszeit der Schulhausmeister ist. Weiterhin sollten, soweit wirtschaftlich vertretbar, die Reinigungszeiten der Fremdfirmen durch entsprechende Vorgaben so gering gehalten werden, daß keine Überstunden der Schulhausmeister entstehen können.

Darüber hinaus ist, bei vorwiegender Reinigung während der Arbeitszeit des Schulhausmeisters, eine stichprobenhafte Reinigungskontrolle bereits in der Arbeitszeit möglich. Hier ist ebenfalls der Einzelfall zu prüfen, damit die Sicherheit und Ordnung in den Schulen gewährleistet bleibt.

Die Sicherheit und Ordnung wird durch den Schließdienst in Form des Abschließens der Haupttüren gewährleistet, für das 0,5 Überstunde angesetzt wird, wenn die Reinigung nicht in der Regelarbeitszeit des Schulhausmeister beendet werden kann.

Gegenüber dem Kläger H setzte die Beklagte diese Verfügung durch Schreiben vom 26.08.1994 um. Das hatte zur Folge, daß er ab 01.09.1994 dienstags und donnerstags die Zeit 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr, freitags 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr nur jeweils mit einer halben Stunde vergütet bekam und nach seinem Vortrag die Zeit samstags 14.30 Uhr bis 17.00 Uhr überhaupt nicht.

Der Kläger hat behauptet: Die neue Regelung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge