Entscheidungsstichwort (Thema)

Rettungsdienst. Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

Werden die Aufgaben des Rettungsdienstes nach einer Neuausschreibung des Auftrags von einem anderen Unternehmen übernommen, das die Rettungswachen und die wesentlichen Betriebsmittel übernimmt, so kann es sich um einen Betriebsübergang handeln.

 

Normenkette

BGB § 613a

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 10.05.2007; Aktenzeichen 3 Ca 5472/06)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.05.2007 – 3 Ca 5472/06 h – werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1) zu 1/3, der Beklagte zu 2) zu 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung der Beklagten zu 1) und über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin war seit etwa 40 Jahren vom Kreis H beauftragt, den Rettungsdienst im Kreisgebiet vorzunehmen. Dieser wird in vier Hauptwachen und drei Rettungswachenaußenstellen durchgeführt. Die vier Wachen befinden sich in E mit der Nebenwache A, in G (bis zum 31.12.2006) mit den Nebenwachen Ü und G, in H und in H. In dem Bedarfsplan für den Rettungsdienst aus November 2000, in dem die Einsatzfahrzeuge und Stationierungszeiten laut derzeit gültiger Rettungsdienstbedarfsplanung verzeichnet sind, werden drei Rettungswachenbereiche – der Bereich E, der Bereich H und der Bereich G, aufgeführt. Im Rahmen der flächendeckenden Gesamtversorgung gehört die Vorhaltung der Infrastruktur für rettungsdienstliche Großeinsätze in den Gebietsbereichen Nord und Süd zum Rettungsdienst. Diese steht in organisatorischem Zusammenhang zu den Rettungswachen E (Nord) und H (Süd). Die insgesamt 89 Mitarbeitern waren bis zum 31.12.2006 bestimmten Rettungswachen im Kreis zugeordnet, jede Wache verfügte über einen Wachenleiter/OrgL-RD sowie über einen stellvertretenden Wachenleiter, einen Desinfektor, einen MPG-Beauftragten, einen Mitarbeiter der EDV-Gruppe sowie weitere Rettungssanitäter und Rettungsassistenten. Bis zum 31.12.2006 fand, obwohl die Arbeitnehmer sich im Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1) verpflichtet hatten, in allen vom Arbeitgeber betriebenen Rettungswachen im Kreis H entsprechend dem jeweiligen Personalbedarf eingesetzt zu werden, ein Einsatz in einem Bereich der anderen Hauptwachen nur ausnahmsweise in Urlaubs- oder Krankheitsvertretungsfällen statt. Die Rettungswachen einschließlich sämtlicher Betriebsmittel wie etwa Rettungswagen oder sonstiger Einsatzfahrzeuge samt der technischen Ausrüstung sowie sonstigen Ausrüstungsgegenständen für die Wachen stehen im Eigentum des Kreises H. Die Beklagte zu 1) stellte lediglich das Personal.

Im Juli 2006 wurden vom Kreis H die Rettungsdienste für die vier Hauptwachen sowie für die Großeinsätze Süd und Nord in insgesamt sechs Losen für die Zeit ab 01.01.2007 öffentlich neu ausgeschrieben. Dabei wurde für die Neuvergabe des Rettungsdienstes im Rettungswachenbereich G ab dem 01.01.2007 vorgegeben, dass ab diesem Zeitpunkt die bisher dem Rettungswachenbereich G zugeordnete Außenstelle G nunmehr dem Rettungswachenbereich H zugeordnet wurde. Ferner sah das der Neuausschreibung zugrundeliegende Leistungsverzeichnis des Kreises H u. a. vor, dass im Rahmen der zu beachtenden flächendeckenden Gesamtversorgung die Vorhaltung der Infrastruktur für rettungsdienstliche Großeinsätze in den Gebietsbereichen Nord und Süd (Lose 5 und 6) in einem organisatorischen, kausalen Zusammenhang zu den Rettungswachenbereichen der Lose 1 und 2 stehen und insofern einer Vergabe zum Los 1 nur unter Angebotswertung des Loses 5 und eine Vergabe zum Los 2 nur unter Angebotswertung des Loses 6 erfolgt. Im Zusammenhang mit der Ausschreibung kündigte der Kreis mit Schreiben vom 18.09.2008 vorsorglich die Beauftragung der Beklagten zu 1) zum 31.12.2006. Am 09.11.2006 beauftragte der Kreistag des Kreises H ab 01.01.2007 die Organisationen J e. V., Regionalverband A /H – die Beklagte zu 2) diesen Verfahrens – sowie die M -Dienste gGmbH K mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Kreis H, wobei den M die Hauptwache E mit Nebenwache A und die Großeinsätze Nord und der J, Beklagter zu 2) dieses Verfahrens die drei Hauptwachen in G mit der Nebenwache Ü sowie H mit der Nebenwache G, ferner die Rettungswache H und die Großeinsätze Süd übertragen wurden. Nach dem Zuschlag an die Mitbewerber bestätigte der Kreis H mit Schreiben vom 10.11.2006 gegenüber der Beklagte zu 1) die bereits ausgesprochene Kündigung zum 31.12.2006. Infolgedessen entschied der Vorstand der Beklagten zu 1), den Betrieb des Rettungsdienst zum 31.12.2006 stillzulegen.

Mit Ablauf des 31.12.2006 stellte die Beklagte zu 1) den Rettungsdienst ein. Diesen führt seitdem die Beklagte zu 2) in den weiter. Dabei benutzt sie die Gerätschaften zum Rettungsdienst, die der Kreis H zuvor der Beklagten zu 1) zur Verfügung gestellt hatte. Von den zuvor bei d...

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