Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 15.04.1993; Aktenzeichen 14 Ca 3393/92)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.04.1993 – 14 Ca 3393/92 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Streitwert: 29.561,– DM.

 

Gründe

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Der Sach- und Streitstand ist aus dem angefochtenen Urteil und den beiderseitigen Schriftsätzen des Berufungsverfahrens ersichtlich; darauf wird verwiesen.

Die an sich statthafte und auch im übrigen zulässige Berufung des Klägers ist erfolglos.

Die Klage ist unbegründet, weil – wie das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen zu Recht festgestellt hat – die Lohnpfändung des Finanzamts Köln-Süd vom 01.08.1984, zugestellt am 22.08.1984 (Ablichtung Bl. 15–17 d.A.) dem Pfandrecht des Klägers vorgeht (§ 804 Abs. 3 ZPO). Wegen der wesentlichen Gründe dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Die rechtlichen Hinweise der Berufung können dieses Ergebnis nicht ändern. Richtig ist insbesondere, daß der verklagte J., Inhaber einer Glas- und Gebäudereinigung, Drittschuldner der Forderung des Finanzamtes seinerzeit in Höhe von 59.938,14 DM geworden ist, obwohl in der Pfändungsverfügung des Finanzamtes die Anschrift des Drittschuldners lautete:

„Firma J. Glasreinigungs KG …”

Diese wegen des Hinweises auf eine Kommanditgesellschaft fehlerhafte Bezeichnung war unschädlich; sie hat die Pfändung des Arbeitseinkommens des bei dem Beklagten beschäftigten Schuldners nicht gehindert. Die Pfändungsverfügung enthält mit diesem Fehler keine Unklarheit, welche im vorliegenden Fall einen Zweifel über die Identität des Drittschuldners aufkommen lassen konnte. Bei sachgemäßem Verständnis des Pfändungsbeschlusses steht fest, daß der Inhaber des Unternehmens gemeint gewesen ist, welches im Geschäftsverkehr unter der Bezeichnung J. Gebäudereinigung bzw. im Firmenbogen unter der Bezeichnung J., Glas- und Gebäudereinigung auftrat, und welches auch der Kläger zutreffend als „Firma J. Gebäudereinigung Inhaber J.” bezeichnet (Pfändungs- und Überweisungsbeschluß Bl. 8 d.A.). Eine Verwechslungsgefahr hat es nicht gegeben, weil unstreitig keine Kommanditgesellschaft mit einer ähnlichen Firmenbezeichnung oder einem ähnlichen Geschäftszweck existiert. Auch ist der Beklagte unstreitig nicht Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft. Die Feststellung der Identität des Drittschuldners ist im vorliegenden Fall mit der Firmenbezeichnung, dem Namen J., dem Geschäftsgegenstand „Glasreinigung” und mit der Firmenanschrift, ferner mit der Bezeichnung der gepfändeten Forderung als Arbeitseinkommen des namentlich genannten Schuldners hinreichend gewährleistet. Es handelt sich lediglich um eine offensichtlich fehlerhafte Schreibweise, mit der keine Unklarheit darüber entsteht, an wen sich das mit der Pfändung und Einziehung begründete Zahlungsverbot richtet. Der Drittschuldner muß nicht fehlerfrei bezeichnet sein, sondern nur so, daß er zweifelsfrei feststeht (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 16. Aufl., § 829 Rz. 8).

Die Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Für eine Zulassung der Revision hat keine gesetzliche Veranlassung bestanden (§ 72 Abs. 2 ArbGG); auf die Vorschriften über die Nichtzulassungsbeschwerde gem. § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

 

Unterschriften

Dr. Esser, Willecke, Bürvenich

 

Fundstellen

Haufe-Index 1490018

BB 1994, 944

NZA 1994, 912

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