Leitsatz (amtlich)

Zur hinreichend bestimmten Bezeichnung der zu pfändenden Forderung in einem Pfändungsbeschluss.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 03.11.2004; Aktenzeichen 4 O 382/03)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 3.11.2004 - 4 O 382/03 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 130.630,46 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Das klagende Land nimmt die Beklagte aus gepfändetem Recht des J.T. (im Folgenden: Schuldner) auf Zahlung in Anspruch.

Der Schuldner betreibt unter den Namen L. (im Folgenden: L.) ein Unternehmen für gewerbliche Finanzierungen und Leasing. Er verwendet hierbei Briefköpfe, die keinen Gesellschaftszusatz tragen; in der Fußzeile der entsprechenden Briefbögen findet sich die Eintragung, dass J.T. als Geschäftsführer fungiert und das Unternehmen unter einer näher bezeichneten Angabe im Handelsregister eingetragen ist.

Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 12.2.2003 (Bl. 11 d.A.) pfändete das klagende Land wegen Steuerschulden des Schuldners im Gesamtbetrag von 130.630,46 EUR "Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner gegen Sie (gemeint ist die Beklagte) aus Kaufverträgen und Provisionen zustehen und künftig zustehen werden." Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der Beklagten am 14. oder 15.2.2003 zugestellt. Unter der Datumsangabe 25.2.2003 hat die Beklagte in der Drittschuldnererklärung (Bl. 13 d.A.) angegeben, dass keine Forderungen des "Herrn J.T." gegen die G. GmbH bestünden.

An 26./27.2.2003 verkaufte die Firma L. der Beklagten mehrere Lkws, die sie ihrerseits von einer Firma G1 gekauft hatte. Unter der Datumsangabe 27.2.2003 wurden die einzelnen Kaufverträge insgesamt in vier Rechnungen fakturiert (Bl. 14 bis 18 d.A.). Absprachegemäß beglich die Beklagte die Rechnungen durch eine am 6.3.2003 (Bl. 30 d.A.) veranlasste direkte Überweisung i.H.v. 206.680 EUR an die Firma G1, die sich gegen Zahlung des Kaufpreises zur Übergabe der Kfz-Briefe bereiterklärt hatte. Der Kaufpreis der Rechnung Nr. ... i.H.v. 13.920 EUR wurde durch Überweisung an die Lebensgefährtin des Gemeinschuldners beglichen, die nach dem Vortrag der Beklagten im Besitz des Briefes für den Sattelauflieger gewesen sei und nur gegen Zahlung des Kaufpreises bereit gewesen sei, den Brief herauszugeben.

Der Kläger hat behauptet, der Beklagten sei bekannt gewesen, dass es sich bei der Firma L. um ein Einzelunternehmen des Inhabers J.T. gehandelt habe. Dieser Sachverhalt werde dadurch belegt, dass der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Gemeinschuldner persönliche Kontakte gepflegt habe, was z.B. durch einen Bewirtungskostenbeleg vom 26.10.2002 nachgewiesen werde.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 130.630,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 6.6.2003 zu zahlen.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Die Beklagte behauptet, ihr sei zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass der Gemeinschuldner Inhaber der Firma L. gewesen sei; sie sei davon ausgegangen, dass es sich um eine Gesellschaft gehandelt habe, deren Geschäftsführer der Schuldner gewesen sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch des Klägers bereits deshalb nicht bestehe, weil dem Schuldner keine Zahlungsansprüche zugestanden hätten: Nach dem Inhalt der getroffenen Absprache habe die Zahlung unmittelbar an die Firma G1 bzw. an die Lebensgefährtin des Schuldners erfolgen sollen. In jedem Falle stünden der Beklagten Aufwendungserstattungsansprüche zu, die daraus resultierten, dass der Beklagten bis zur Übergabe der Kfz-Briefe durch die Firma G1 ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden hätte und sie die Kaufpreise dafür habe verwenden müssen, dass sie das Eigentum an den Kraftfahrzeugen erhalten habe.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO).

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die gepfändete Forderung ausreichend bezeichnet gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätte es ausgereicht, entweder die normale Kunden- und Lieferantenkartei der Beklagten auf den Namen des Schuldners zu durchsuchen, um den Schuldner zu identifizieren. Der Umstand, dass der Schuldner auf dem Briefkopf der Firma L. als Geschäftsführer bezeichnet sei, sei unschädlich, da sich aus dem Briefkopf insgesamt ergebe, dass die Firma keine juristische Person sei. Im Wege der Interpretation hätte di...

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