Leitsatz (amtlich)
1. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts, das dem Erwerber einer ihm unter aufschiebender Bedingung zu Eigentum übertragenen Sache vor Eintritt der Bedingung zusteht, erfolgt im Wege der Rechtspfändung nach § 857 ZPO durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Veräußerer.
2. Geht das Eigentum bei Eintritt der Bedingung auf den Erwerber über, so erlangt sein Gläubiger, der das Anwartschaftsrecht gepfändet hat, ein Pfändungspfandrecht an der Sache selbst nur, wenn zur Zeit des Eigentumsübergangs auch die Sache für diesen Gläubiger nach § 808 ZPO gepfändet ist.
Normenkette
ZPO § 857
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 10. Juli 1953 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Firma Albert S… in München verkaufte am 27. Oktober 1951 der Firma Karl L… in Nürnberg eine Betonmischmaschine. Die Verkäuferin behielt sich das Eigentum bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises vor. Am 28. Mai 1952 pfändete die Beklagte bei der Firma L… die Maschine. Am 24. Juli 1952 erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Nürnberg, durch welchen der „angebliche Anspruch, der dem Schuldner (Firma L…) auf Grund Kaufvertrags gegen die Firma S… – Drittschuldnerin – auf Übereignung der Betonmischmaschine nach völliger Zahlung des Kaufpreises zusteht,” gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurde. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde der Firma S… am 25. Juli 1952 zugestellt. Am 26. Juli 1952 zahlte die Firma L… den Restkaufpreis an die Firma S…. Am 31. Juli 1952 wurde der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß der Firma L… zugestellt. Am 13. August 1952 pfändete die Klägerin die Maschine bei der Firma L… im Anschluß. Die Beklagte betreibt auf Grund ihrer Sachpfändung die Zwangsvollstreckung. Die Klägerin hat Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO, hilfsweise Klage auf vorzugsweise Befriedigung nach § 805 ZPO erhoben. Das Landgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. Die Revision erstrebt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Klägerin steht weder ein die Veräußerung hinderndes Recht noch ein Pfand- oder Vorzugsrecht im Sinne der §§ 771, 805 ZPO zu.
I.
Das Berufungsgericht geht zunächst davon aus, daß Gegenstand der durch den Pfändungsbeschluß vorgenommenen Pfändung das Anwartschaftsrecht der Firma L… auf Eigentumserwerb war. Zwar sei, so führt der Berufungsrichter aus, nach dem Wortlaut des Beschlusses ein „Anspruch auf Übereignung” gepfändet. Ein solcher Anspruch habe nicht bestanden. Aus dem Zusatz „nach völliger Zahlung des Kaufpreises” ergebe sich aber, daß die Anwartschaft der Firma L… auf den Erwerb des Eigentums gepfändet werden sollte. Diese Erwägungen sind rechtsirrtumsfrei. Gemäß § 433 Abs. 1 BGB hat der Käufer einer Sache einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt erfolgt im Zweifel nach § 455 BGB die Einigung über den Eigentumsübergang unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises. Zahlt der Vorbehaltskäufer den Kaufpreisrest, dann geht das Eigentum auf ihn über, ohne daß es noch einer besonderen Mitwirkung des Vorbehaltsverkäufers bedarf (§ 158 Abs. 1 BGB). Eine Leistungstätigkeit hinsichtlich des Eigentumsübergangs schuldet der Vorbehaltsverkäufer nicht mehr. Insbesondere bedarf es im Falle des Eintritts der Bedingung keiner weiteren Willenseinigung. Der Übereignungswille des Verkäufers braucht sogar nicht mehr vorhanden zu sein (RGZ 66, 344 [349]; 140, 223 [226] BGB; RGRK 455 Anm. VI 1 S. 81 und VII 2 S. 83; Letzgus, Die Anwartschaft des Käufers unter Eigentumsvorbehalt, – 1938 S. 19/20). Trotzdem bleibt die Tatsache bestehen, daß vor Zahlung des Restkaufpreises der Leistungserfolg, nämlich der Eigentumsübergang, der nach dem Inhalt eines jeden Kaufvertrages geschuldet wird, noch nicht eingetreten ist, daß also der Kaufvertrag noch nicht vollständig erfüllt ist (RGZ 133, 40 [42]; 140, 223 [226]; BGB RGRK § 455 Anm. II Abs. 77; a. M. Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft, 1930 S. 204; Holtz, Das Anwartschaftsrecht aus bedingter Übereignung als Kreditsicherungsmittel, 1933 S. 31 – Letzgus a.a.O. S. 17 u. 18). Es läßt sich nicht sagen, daß der Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt nur zur bedingten Übereignung verpflichtet sei; das würde dem Willen der Parteien des Kaufvertrages widersprechen. Deshalb hat die Rechtsprechung und die Rechtslehre an der Pflicht zur unbedingte Übereignung festgehalten (RGZ 133, 40 [43]; Rühl a.a.O. S. 193; Letzgus a.a.O. S. 18). Solange der Leistungserfolg aber noch nicht eingetreten ist, hat der Verkäufer noch Pflichten. Wenn diese, wie oben dargelegt, auch nicht in einer Leistungstätigkeit bestehen, so gehen sie doch dahin, alles zu unterlassen, was den Eintritt der Bedingung hindert. Diese Unterlassungspflichten bestehen als schuldrechtliche Ansprüche weiter bis zum Eintritt der Bedingung, also bis zum Übergang des Eigentums auf den Vorbehaltskäufer (BGB RGRK § 455 Anm. II A b S. 77; a. M. Letzgus a.a.O. S. 19). Es ist jedoch nicht anzunehmen, daß durch den Pfändungsbeschluß diese obligatorischen Unterlassungsansprüche, die nur eine Art von Nebenansprüchen darstellen, gepfändet werden sollten. Zu einer solchen Pfändung bestünde auch kein Bedürfnis, da die Bestimmungen der §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 1 BGB eine hinreichende Sicherung vor Zuwiderhandlungen des Vorbehaltsverkäufers gegen seine Unterlassungspflichten gewähren.
Es ist daher mit dem Oberlandesgericht davon auszugehen, daß mit dem Pfändungsbeschluß das Anwartschaftsrecht der Firma L… erfaßt werden sollte. Eine solche Pfändung hatte auch einen Sinn. Denn sie verstärkte die Rechtsstellung der Klägerin nachhaltig, indem sie eine Übertragung der Anwartschaft auf Dritte durch die Firma L… mit Wirkung gegenüber der Klägerin unmöglich machte und die Klägerin berechtigte, durch Zahlung des Restkaufpreises auch gegen den Widerspruch der Schuldnerin den Eintritt der Bedingung herbeizuführen. Der Zugriff auf die Anwartschaft war Sinn und Zweck der Pfändung. Da im Rechtsverkehr gerade beim Verkauf von Maschinen der Vorbehalt des Eigentums für den Verkäufer bis zur völligen Zahlung des Kaufpreises weitgehend üblich ist, ist bei verständiger Auslegung des Pfändungsbeschlusses für jeden Dritten erkennbar, daß es sich um die Pfändung der Anwartschaft auf den Erwerb des Eigentums und nicht etwa um die Pfändung eines nicht mehr bestehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums handelt.
II.
Dem Oberlandesgericht ist auch darin beizutreten, daß die Pfändung des Anwartschaftsrechts gemäß § 857 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 829 Abs. 3 ZPO mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner, die Firma S…, am 25. Juli 1952 bewirkt ist und nicht etwa gemäß § 857 Abs. 2 ZPO erst mit der Zustellung an den Schuldner, die Firma L…, am 31. Juli 1952. Diese Auffassung wird mit überzeugenden Gründen jetzt überwiegend vertreten (Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. § 857 Anm. II 9; Rosenberg, Lehrb. 6. Aufl. S. 967; Letzgus a.a.O. S. 41). Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht sieht den Vorbehaltsverkäufer als Drittschuldner an, weil er verpflichtet sei, die restlichen Kaufpreisraten anzunehmen und alles zu unterlassen, was den Eintritt der Bedingung, des Eigentumserwerbs, hindern könnte. Gegen diese Begründung besteht das Bedenken, daß die Pflicht zur Annahme der Kaufpreisraten und zur Unterlassung alles dessen, was den Bedingungseintritt hindert, schuldrechtliche Pflichten aus dem Kaufvertrag sind und daß die den Pflichten entsprechenden Rechte, wie ausgeführt, gerade nicht gepfändet sind. Auf die dargelegten Erwägungen des Berufungsgerichts kommt es indessen nicht entscheidend an, weil sich schon aus dem gepfändeten Vermögensrecht, dem Anwartschaftsrecht, ohne weiteres ergibt, daß der Vorbehaltsverkäufer Drittschuldner ist. Der Vorbehaltskäufer ist „aufschiebend bedingter Eigentümer”. Wenn der Vorbehaltskäufer auch vor dem Bedingungseintritt noch kein dingliches Recht hat (BGHZ 10, 69/[27]), vielmehr der Vorbehaltsverkäufer noch Eigentümer ist, so ist das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers auf dem Wege, zum Eigentum zu erstarken und der Umstand, der diese Entwicklung herbeiführt, macht gleichzeitig eine jetzt schon bestehende Schwäche des Eigentums des Verkäufers aus. Das ergeben insbesondere die Bestimmungen der §§ 160 Abs. 1, 161 Abs. 1 Satz 1 und 162 Abs. 2 BGB. Diese innere Verbindung von Vorbehaltskäufer und Vorbehaltsverkäufer, welche nicht auf schuldrechtlichem Gebiet liegt, rechtfertigt es, den Vorbehaltsverkäufer als Drittschuldner zu behandeln. Eine gewisse Parallele bietet die Pfändung des Miteigentums durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die anderen Miteigentümer (Stein-Jonas-Schönke § 857 Anm. III 1a; Baumbach 21., Aufl. § 857 Anm. II; Rosenberg a.a.O. § 195 II 1 S. 967), Das Oberlandesgericht nimmt daher mit Recht an, daß die Pfändung des Anwartschaftsrechts mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an den Drittschuldner (Firma S…) am 25. Juli 1952 wirksam geworden ist.
III.
Das Berufungsgericht prüft weiter, ob der Klägerin ein Recht aus § 771 ZPO oder § 805 ZPO zusteht und kommt auf Grund folgender Überlegungen dazu, ein solches Recht zu verneinen. Es stellt fest, daß die Firma L… am 26. Juli 1952 den Restkaufpreis an die Firma S… gezahlt hat und nimmt an, daß damit das Eigentum an der Maschine von der S… auf die Firma L… übergegangen ist. Ein unmittelbarer Eigentumserwerb der Klägerin durch die Zahlung des Restkaufpreises komme nicht in Frage. Denn bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Anwartschaftsrechts sei zum unmittelbaren Eigentumserwerb des Dritten das Einverständnis des Vorbehaltsverkäufers und die Übergabe durch den Vorbehaltskäufer an den Dritten oder eine Vereinbarung eine Besitzmittlungsverhältnisses erforderlich. Bei der Pfändung des Anwartschaftsrechts müsse Entsprechendes gelten. Es fehle aber an der Erlangung des unmittelbaren oder mittelbaren Besitzes der Klägerin an der Maschine zur Zeit der Zahlung des Restkaufpreises. Die Klägerin habe höchstens durch die Sachpfändung vom 13. August 1952 Besitz erlangt. Das damit erworbene Pfändungspfandrecht der Klägerin gehe aber dem durch die Sachpfändung der Beklagten vom 28. Mai 1952 am 26. Juli 1952, dem Tage der Zahlung des Restkaufpreises, entstandenen Pfändungspfandrecht der Beklagten im Range nach. Daher stehe der Klägerin kein Recht im Sinne der §§ 771, 805 ZPO zu.
Die Revision greift diese Ausführungen an. Sie macht geltend, die Auffassung des Oberlandesgerichts habe zur Folge, daß der Gläubiger, der das Anwartschaftsrecht gepfändet habe, erst dann zum Zuge komme, wenn er die Sachpfändung nachhole. Dann gingen ihm aber die Sachpfändungen anderer Gläubiger im Range vor, obwohl diese bei ihrer Vornahme wegen des fehlenden Eigentums des Vorbehaltskäufers unwirksam gewesen seien. Wenn die Pfändung des Anwartschaftsrechts überhaupt eine Wirkung äußern sollte, dann nur die, daß die Pfändung entweder den Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers hindere, bis der Pfandgläubiger die zum Eigentumserwerb erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, oder die Wirkung müsse die sein, daß der Vorbehaltskäufer nur Eigentümer werde mit der Belastung durch das Recht des Pfandgläubigers des Anwartschaftsrechts, seinerseits Eigentümer zu werden. Dieses Recht des Pfandgläubigers des Anwartschaftsrechts müsse den anderen Gläubigern vorgehen, die vor der Zahlung des Restkaufpreises Sachpfändungen ausgebracht hätten. Das Pfändungspfandrecht aus diesen Sachpfändungen könne nicht eintreten, wenn der Schuldner kein Volleigentum, sondern nur ein mit dem Recht eine Dritten belastetes Eigentum erwerbe. So wie das Pfändungspfandrecht aus Sachpfändungen nicht entstehen könne, wenn der Schuldner vorher sein Anwartschaftsrecht durch Rechtsgeschäft derart übertragen habe, daß der Erwerber des Anwartschaftsrechts durch die Zahlung des Restkaufpreises unmittelbar Eigentümer werde, hindere auch die Pfändung der Anwartschaft, daß aus Sachpfändungen, die vor Zahlung des Restkaufpreises vorgenommen würden, Pfändungspfandrechte entstünden. Das Berufungsgericht habe auch nicht beachtet, daß mit dem Anwartschaftsrecht auch das Recht auf Übertragung des mittelbaren Besitzes gepfändet worden sei, so daß mit Zahlung des Restkaufpreises der mittelbare Besitz auf den Pfandgläubiger mit dem Anwartschaftsrecht übergegangen sei.
Die Angriffe der Revision gehen fehl. Die Klägerin hat keine Rechte im Sinne der §§ 771 und 805 ZPO. Als solche Rechte könnten hier in Frage kommen das Eigentum an der Sache, das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht und das Pfandrecht an der Sache. Sie sind indessen nicht gegeben.
1. Eigentum an der Sache hat die Klägerin nicht erlangt. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts ist eine Rechtspfändung gemäß den §§ 828 ff. ZPO. Mit der Pfändung des Anwartschaftsrechts erlangt der Gläubiger nur ein Pfandrecht am Anwartschaftsrecht. Das Anwartschaftsrecht selbst verbleibt dem Vorbehaltsverkäufer. Aufgrund der Pfändung des Anwartschaftsrechts allein kann weder das Anwartschaftsrecht noch bei Bedingungseintritt das Eigentum auf den Pfandgläubiger übergehen. Das Eigentum kann auf Grund der bloßen Pfändung des Anwartschaftsrechts weder unmittelbar vom Vorbehaltsverkäufer auf den Pfandgläubiger noch mittelbar vom Vorbehaltsverkäufer über den Vorbehaltskäufer als Durchgangsperson auf den Pfandgläubiger übergehen. Der Pfandgläubiger des Anwartschaftsrechts hat nicht, wie die Revision irrigerweise annimmt, auf Grund seines Pfandrechts ein Recht, Eigentum zu erwerben, sowenig wie ein Sachpfandgläubiger ein Recht hat, Eigentum an der Pfandsache zu erwerben. Entgegen der Meinung der Revision wird durch die Pfändung des Anwartschaftsrechts der Eigentumserwerb des Vorbehaltskäufers auch nicht mit einem Recht des Pfandgläubigers des Anwartschaftsrechts belastet; seinerseits Eigentümer zu werden. Der rechtsgeschäftlichen Übertragung des Anwartschaftsrechts steht, entgegen der Auffassung der Revision die Pfändung des Anwartschaftsrechts deshalb nicht gleich, weil die Pfändung als solche keinen Übergang des Anwartschaftsrechts oder des Eigentums auf den Pfandgläubiger bewirkt. Ein Übergang des Anwartschaftsrechts und bei Bedingungseintritt des Eigentums auf den Pfandgläubiger des Anwartschaftsrechts könnte nur im Zuge der an die Pfändung sich anschließenden Verwertung stattfinden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verwertung des gepfändeten Anwartschaftsrechts gemäß § 857 Abs. 5 ZPO zulässig ist, so daß die Anwartschaft durch Gerichtsbeschluß auf einen Dritten oder den Gläubiger übertragen wird mit der Wirkung, daß der Dritte oder der Gläubiger mit Bedingungseintritt Eigentümer der Sache wird (bejahend Letzgus a.a.O. S. 47). Denn ein solcher Beschluß ist nicht ergangen. Auch die in dem Beschluß vom 24. Juli 1952 erfolgte Überweisung des gepfändeten Anwartschaftsrechts zur Einziehung kann den Übergang des Anwartschaftsrechts und bei Bedingungseintritt des Eigentums auf den Gläubiger nicht bewirken. Denn die Überweisung zur Einziehung bewirkt keinen Vermögensübergang, sie ermächtigt den Gläubiger nur, das Recht des Schuldners im eigenen Namen geltend, zu machen (RGZ 83, 116 [118]; Baumbach zu § 835 Anm. 3; Stein-Jonas-Schönke § 835 Anm. VI). Die überwiesene Anwartschaft verbleibt daher wie eine überwiesene Forderung im Vermögen des Vorbehaltskäufers, so daß er und nicht der Gläubiger bei Bedingungseintritt Eigentümer wird (Letzgus a.a.O. S. 47). Auf ihr Eigentum kann daher die Klägerin die Drittwiderspruchsklage nicht stützen. Die Verwertung des Anwartschaftsrechts erfolgt praktisch regelmäßig auf Grund einer neben der Pfändung des Anwartschaftsrechts vorgenommenen Sachpfändung des Gläubigers.
2. Die Klage kann auch nicht mit dem Pfandrecht am Anwartschaftsrecht selbst begründet werden. Denn nach Zahlung des Restkaufpreises ist das Anwartschaftsrecht in das Volleigentum übergegangen. Das Anwartschaftsrecht und damit das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht bestehen daher nicht mehr. Nun stellt die Revision zur Prüfung, ob nicht die Pfändung des Anwartschaftsrechts den Übergang in das Volleigentum hindere. Das ist nicht der Fall. Hinsichtlich des Schuldners des Vorbehaltskäufers bewirkt die Pfändung des Anwartschaftsrechts eine (relative) Verfügungsbeschränkung zugunsten des Gläubigers. Der Schuldner darf über das Anwartschaftsrecht insoweit nicht verfügen, als die Verfügung das Pfandrecht des Gläubigers beeinträchtigt. Er kann z.B. das Anwartschaftsrecht nicht mit Wirkung gegenüber dem Pfandgläubiger auf einen anderen übertragen. Allerdings bewirkt die Zahlung des Restkaufpreises, das das Anwartschaftsrecht untergeht. Aber das ist keine den Gläubiger beeinträchtigende Verfügung. Denn an Stelle des Anwartschaftsrechts tritt das Eigentum des Schuldners, das nunmehr dem Zugriff des Gläubigers unterliegt. Es liegt im Wesen der Verfügung, daß sie, die in der Übertragung, Belastung, Inhaltsänderung eines Rechts oder dem Verzicht auf ein solches bestehen kann, die Rechtsstellung des Rechtsinhabers irgendwie mindert oder schwächt. Obwohl die Zahlung zum Untergang der Anwartschaft führt, bewirkt sie nicht eine Vermögensminderung, sondern durch den Eigentumserwerb des Vollstreckungsschuldners eine Vermögensvermehrung. Der Erwerb oder die Erweiterung eines Rechts ist aber nie eine Verfügung (v. Thur, Allg. Teil d. BGB, II, 238). Der Zweck der Pfändung des Anwartschaftsrechts ist neben der Verfügungsbeschränkung des Schuldners gerade der, dem Gläubiger das Recht zu verschaffen, den Restkaufpreis selbst an den Drittschuldner zu zahlen, um damit den Eigentumsübergang auf den Schuldner herbeizuführen und in Verbindung mit einer Sachpfändung die Sache im Wege der Versteigerung zu verwerten. Wenn aber dies der Zweck der Pfändung des Anwartschaftsrechts ist, kann es dem Schuldner nicht verboten sein, den gleichen Zweck dadurch zu erreichen, daß er seinerseits den Restkaufpreis zahlt. Die Zahlung des Restkaufpreises durch den Schuldner kann keine andere Wirkung haben als die Zahlung durch den Gläubiger, nämlich den Eigentumsübergang. Überdies kann die Pfändung des Anwartschaftsrechts die vor der Pfändung bestehende Rechtslage das Drittschuldners nicht verschlechtern. Würde infolge der Pfändung des Anwartschaftsrechts trotz Zahlung des Restkaufpreises das Eigentum weder auf den Schuldner noch auf den Pfandgläubiger übergehen, also beim Drittschuldner verbleiben, dann hätte der Vorbehaltsverkäufer, wie oben gezeigt, noch nicht erfüllt, weil der Leistungserfolg, noch nicht eingetreten ist. Das könnte eine Verschlechterung der Rechtslage des Drittschuldners zur Folge haben, die durch eine Rechtspfändung nicht herbeigeführt werden kann. Der Verkäufer hat einen klagbaren Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises. Würde man mit der Revision der Ansicht sein, daß die Pfändung den Übergang des Eigentums als Folge der Zahlung des Kaufpreises hindere, weil der Schuldner keine Handlung vornehmen könne, durch die der Eintritt dieses Erfolges herbeigeführt werde, dann würde die Pfändung einen Eingriff in das Vermögen des Drittschuldners bedeuten, das dem Zugriff der Gläubiger des Schuldners nicht unterliegt. Das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht kann deshalb zur Begründung der Klage aus § 805 ZPO nicht ausreichen.
3. Die Klägerin hat das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers an der Maschine am 25. Juli 1952 gepfändet. Das Anwartschaftsrecht ging, als der Vorbehaltskäufer am 26 Juli 1952 das Restkaufgeld zahlte, in sein Eigentum an der Maschine über. Die Beklagte hatte die Maschine bereits am 28. Mai 1952 gepfändet. Diese Tatsache muß in jedem Falle dazu führen, die Klage abzuweisen.
Trifft die u.a. von Stein-Jonas-Schönke 17. Aufl. § 804 ZPO Anm. II 2 und Baumbach 22. Aufl. § 804 ZPO Anm. 2 A S. 1206 vertretene Rechtsauffassung zu, daß ein Sachpfandrecht auch dann bereits im Zeitpunkt der Pfändung entsteht, wenn die gepfändete Sache zu dieser Zeit dem Schuldner noch nicht gehört, so hat die Beklagte bereits am 28. Mai 1952 ein rechtswirksames Pfandrecht an der Maschine erworben. In dem Falle würde ihr Recht ohne weiteres den Rechten der Klägerin vorgehen.
Das Ergebnis ist aber auch dann kein anderes, wenn die der dargelegten Rechtsauffassung entgegenstehende herrschende Rechtsansicht (RGZ 60, 70 [72]; 90, 193 [198]) die richtige ist, daß die Entstehung eines Pfändungspfandrechts an einer Sache stets voraussetzt, daß der Schuldner bereits zur Zeit der Pfändung Eigentümer der Sache ist. In dem Falle würde zwar eine Pfandverstrickung zugunsten der Beklagten am 28. Mai 1952 eingetreten sein. Ihr Pfandrecht würde aber erst am 26. Juli 1952 entstanden sein, also nach dem Tage, an welchem die Klägerin das Anwartschaftsrecht gepfändet hatte. Unter dieser Voraussetzung bleibt zu prüfen, ob sich das Pfandrecht der Klägerin an dem Anwartschaftsrecht etwa im Wege einer Art von Surrogation, wie sie das Gesetz in den §§ 1247 Satz 2 BGB, 1297 BGB kennt, in ein Sachpfandrecht umgewandelt hatte. Wäre das der Fall, so würde die Klägerin das Vorrecht haben. Das Oberlandesgericht hat die Frage der Surrogation zwar nicht geprüft, seine Entscheidung trifft aber trotzdem zu; denn es ist aus folgenden Gründen nicht möglich, eine Surrogation anzunehmen. Das Pfändungspfandrecht an Sachen setzt Offenkundigkeit voraus. Es kann nicht besitzlos sein. Nach § 808 Abs. 1 ZPO wird die Pfändung von Sachen dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher sie in Besitz nimmt. Das ist eine Parallele zum materiellen Recht, das ebenfalls kein besitzloses Pfandrecht kennt. Nun handelt es sich allerdings bei § 808 ZPO um Pfändungspfandrechte, die auf Grund einer Sachpfändung entstehen. Aber das Gesetz kennt auch den Fall des Übergangs eines Pfandrechts an einem Recht in ein Sachpfandrecht, ohne daß eine besondere Sachpfändung hinzukommt. Wird ein Anspruch, der eine bewegliche Sache betrifft, gemäß den §§ 828 ff. ZPO gepfändet, dann entsteht das Pfändungspfandrecht an der „Sache erst dann, wenn die Sache an den Gerichtsvollzieher herausgegeben wird, § 847 ZPO (Baumbach § 847 Anm. 2 C; Stein-Jonas-Schönke § 847 Anm. V; Sydow-Busch. 22. Aufl. § 847 ZPO Anm. 1 B S. 1459). In diesem Falle entsteht das Pfändungspfandrecht an der Sache, also ohne Sachpfändung, aber erst mit der Besitzergreifung durch den Gerichtsvollzieher. Auch in dem zur Entscheidung stehenden Fall des Übergangs des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht in das Pfandrecht an der Sache kann daher von dem Besitz der Klägerin nicht abgesehen werden. Insofern ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Der Besitz der Klägerin ist allerdings nicht erforderlich im Hinblick auf ihren etwaigen Eigentumserwerb, wie das Berufungsgericht meint, denn Eigentum konnte die Klägerin auf Grund des bloßen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erwerben, sondern im Einblick auf ihren etwaigen Erwerb eines Pfandrechts an der Sache. Besitz hat die Klägerin aber am 26. Juli 1952 nicht gehabt. Der Versuch der Revision, den Besitz der Klägerin aus der Pfändung des Anwartschaftsrechts herzuleiten, ist erfolglos. Die Pfändung eines Rechts kann nicht den Besitz an einer Sache ergreifen, weder den unmittelbaren noch den mittelbaren. Sonst wäre § 847 ZPO überflüssig. Man kann auch nicht mit der Revision sagen, das Anwartschaftsrecht habe das Recht auf Übertragung des mittelbaren Besitzes zum Inhalt. Denn der Vorbehaltskäufer ist, wenigstens im vorliegenden Falle, schon unmittelbarer Besitzer gewesen und mehr an Besitz wie den unmittelbaren kann er nicht erlangen. Der Vorbehaltskäufer hatte daher auch keinen pfändbaren Anspruch auf Übertragung des mittelbaren Besitzes. Das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht bietet dem Gläubiger nur dann volle Sicherheit, wenn der Gläubiger auch eine Sachpfändung ausgebracht hat. Diese Sachpfändung kann der Pfändung des Anwartschaftsrechts nachfolgen oder ihr vorangehen. Genau so gut wie die Beklagte hätte auch die Klägerin frühzeitig die Maschine pfänden lassen können. Deshalb ist das Ergebnis auch nicht unbillig. Nur die Pfändung des Anwartschaftsrechts in Verbindung mit einer Sachpfändung bietet hinreichende Sicherheit und ist der gegebene Weg zur Befriedigung des Gläubigers. Die Pfändung des Anwartschaftsrechts allein kann dieses Ziel nicht stets erreichen und auch nicht die Sachpfändung allein. Denn die letztere setzt den Pfandgläubiger der Klage des Vorbehaltsverkäufers aus § 771 ZPO aus (Stein-Jonas-Schönke § 857 Anm. II 9). Trotzdem ist die Pfändung des Anwartschaftsrechts nicht völlig wirkungslos wie die Revision glaubt; sie bewirkt, wie schon ausgeführt, eine relative Beschränkung der Verfügungsmacht des Schuldners über das Anwartschaftsrecht und räumt das Recht des Vorbehaltsverkäufers aus, nach § 267 Abs. 2 BGB die Annahme der Zahlung des Restkaufpreises durch den Pfandgläubiger mit der Begründung abzulehnen, der Schuldner habe widersprochen. Denn eine solche Ablehnung würde wider Treu und Glauben den Eintritt der Bedingung verhindern (§ 162 Abs. 1 BGB; Letzgus a.a.O. S. 40; Holtz a.a.O. S. 67). Im Schrifttum ist die Ansicht vertreten worden, daß zur Pfändung des Anwartschaftsrechts selbst schon eine Inbesitznahme der Sache oder doch wenigstens die Siegelung durch den Gerichtsvollzieher notwendig sei. Danach sei entsprechend der Vorschrift des § 847 ZPO bereits im Beschluß über die Pfändung des Anwartschaftsrechts durch das Vollstreckungsgericht die Herausgabe der Sache durch den Schuldner an den Gerichtsvollzieher anordnen, erst damit werde die Pfändung dieses Rechts wirksam (vgl. Emmerich, Pfandrechtskonkurrenzen, Seite 494; Liebrecht in KG Bl. 05, 17). Auch Hellwig-Oertmann, System des Zivilprozessrechts Bd. 2, 316 scheint auf diesem Standpunkt zu stehen und die Inbesitznahme wenigstens insoweit für erforderlich zu halten, als von ihrer Vollziehung die Fortentwicklung vom „Anspruchspfandrecht” zum Sachpfandrecht abhängt. Gegen diese Ansicht spricht, daß die Pfändung des Anwartschaftsrechts dann nicht durchgeführt werden kann, wenn nicht der Vollstreckungsschuldner im Besitz der Sache ist, sondern ein Dritter. Außerdem ist es fraglich, ob eine derartige Anordnung, die sich auf die entsprechende Anwendung des § 847 Abs. 1 ZPO stützen müßte; mit der Entscheidung des Senats in BGHZ 10, 69 [72] zu vereinbaren ist, wonach dem Vorbehaltskäufer ein Recht zum Besitz nur auf Grund der schuldrechtlichen Vereinbarungen mit dem Verkäufer zusteht. Ist man dieser Ansicht, dann kann die Pfändung des Anwartschaftsrechts, die doch gerade eine Beschlagnahme der aus der bedingten Übereignung zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft entstandenen Ansprüche nicht ausspricht, nicht von der Inbesitznahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher abhängig sein. Ausschlaggebend ist aber hier die Erwägung, daß auch diese Meinung praktisch auf die nach Ansicht der herrschenden Lehre notwendige sog. Doppelpfändung herauskommt (Förster-Kann ZPO 5. Aufl. Anm. 5 d, ee zu § 857). Es ist daher der im Schrifttum und in der Rechtsprechung (KG in OLG 20, 349) vorherrschend vertretenen Meinung über die Durchführung der Pfändung des Anwartschaftsrechts zu folgen.
Da die Klägerin also im Zeitpunkt, als das Sachpfandrecht der Beklagten entstand, weder Eigentümerin der Sache wurde noch ein Sachpfandrecht erwarb, das Pfandrecht am Anwartschaftsrecht aber gleichzeitig einbüßte, ist die Klage mit Recht als unbegründet abgewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen