Rechtsmittel zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmer. Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Angestellter einer GmbH zum Geschäftsführer bestellt, spricht – wenn die Parteien weder ausdrücklich noch konkludent etwas anderes vereinbart haben – eine Vermutung für die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses in ein freies Dienstverhältnis (a.A. BAG E.v. 09.05.1995 AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979 u. BAG E.v. 12.03.1987 AP Nr. 6 zu § 5 ArbGG 1979).

 

Normenkette

ArbGG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 15.10.1996; Aktenzeichen 4 Ca 29/96)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 15.10.1996 – 4 Ca 29/96 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist ein Handelsunternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von modernen Textilien sowie deren Import und Export beschäftigt. Der Kläger war seit Mai 1986 als Angestellter bei der Beklagten beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht abgeschlossen. Im Jahre 1988 erhielt der Kläger Einzelprokura. Ab 1988 bezog er ein monatliches Grundgehalt von 4.500,– DM brutto, ab 1989 von 5.000,– DM brutto, ab 1990 von 5.300,– DM, ab 1991 von 6.000,– DM brutto und ab 01.01.1992 von 9.000,– DM brutto. Die im Jahre 1991 gezahlten Gesamtbezüge beliefen sich gemäß einer von der Beklagten vorgelegten Aufstellung auf 138.056,37 DM und die 1992 gezahlten Gesamtbezüge auf 276.302,77 DM.

Seit 1989/1990 wurden nach Darstellung des Klägers Gespräche mit der Beklagten darüber geführt, ob der Kläger zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt werden sollte. Am 28.04.1992 kam es zum Abschluß eines schriftlichen Geschäftsführervertrages mit Wirkung vom gleichen Tag. Am 12.05.1992 wurde der Kläger als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen und die Prokura gelöscht.

In § 2 des Geschäftsführervertrages, auf dessen Inhalt im einzelnen verwiesen wird (Bl. 40 – 45 d.A.), wurde hinsichtlich der Bezüge folgendes vereinbart:

„Herr A erhält für seine Tätigkeit

  1. ein monatliches Bruttoeinkommen von DM 9.000,–
  2. eine Tantieme von 1,5 % des „berichtigten” Jahresüberschusses. Der „berichtigte” Jahresüberschuß errechnet sich nach dem Jahresüberschuß zuzüglich Körperschaftssteueraufwand.
  3. Ebenso erhält er das tariflich vereinbarte Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie die monatlichen Erfolgsprovisionen, die die Gesellschafter für die leitenden Angestellten festgelegt haben.
  4. Herr A hat Anspruch auf Benutzung der gesellschaftseigenen PKW's auch für Privatfahrten. Dieser Nutzungsanteil wird als zusätzliches Entgelt (Sachbezug) durch Herrn A versteuert.”

Gemäß § 3 des Geschäftsführervertrages sollten die in § 2 bezeichneten Bezüge bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit sowie im Todesfall für sechs Monate weiterbezahlt werden, wobei der Monat, in dem die Arbeitsunfähigkeit oder der Tod eingetreten ist, nicht mitgerechnet werden sollte. Gemäß § 9 des Geschäftsführervertrages sollte die Kündigungsfrist 12 Monate zum Monatsende betragen.

Ab 01.01.1993 wurde das in § 2 a des Geschäftsführervertrages vereinbarte Bruttoeinkommen auf 10.000,– DM, ab 01.01.1994 auf 12.500,– DM und ab 01.01.1995 auf 13.500,– DM erhöht.

Am 15.12.1995 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. Mit Schreiben vom 15.12.1995, dem Kläger zugegangen am 22.12.1995, kündigte die Beklagte den Geschäftsführervertrag zum 31.12.1996. Äußerst vorsorglich kündigte sie darüber hinaus hilfsweise auch alle weiteren mit dem Kläger bestehenden Arbeitsverhältnisse zum nächstmöglichen Termin.

Mit der am 05.01.1996 erhobenen Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht und die Auffassung vertreten, daß das seit Mai 1986 bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgehoben worden sei, sondern neben dem Geschäftsführervertrag fortbestanden habe. Kündigungsgründe lägen nicht vor.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 22.12.1995 nicht aufgelöst wurde,
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab 1. Januar 1997 tatsächlich entsprechend seinem bisherigen Tätigkeitsbild zu beschäftigen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, daß das frühere Arbeitsverhältnis durch den Abschluß des Geschäftsführervertrages aufgehoben worden sei. Dem Kläger sei mit Abschluß des Geschäftsführervertrages im Vergleich zu seiner bisherigen Position ein erheblicher rechtlicher und wirtschaftlicher Vorteil eingeräumt worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 15.10.1996 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß zwischen den Parteien nach Abschluß des Geschäftsführervertrages ein Arbeitsverhältnis nicht mehr bestanden habe.

Der Kläger hat gegen das ihm 28.10.1996 zugestellte Urteil am 27.11.1996 Berufung eingelegt, die am 17.12.1996 begründet worden ist.

Er vertritt unter Bezugnahme auf die BAG-Rechtsprechung in den Entscheidungen vom 09.05.1985 (AP Nr. 3 zu § 5 ArbGG 1979) und vo...

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