Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.05.1998; Aktenzeichen 8 Ca 2957/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.05.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 8 Ca 2957/98 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert: unverändert.
Tatbestand
(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres bühnenrechtlichen Arbeitsverhältnisses. Die Klägerin wurde von der beklagten Stadt für ihr Stadttheater „als Schauspielerin” befristet für drei Spielzeiten (August 1994 bis Juli 1997) eingestellt. Eine nähere Vereinbarung des Kunstfachs enthält der schriftliche Dienstvertrag, der ergänzend auf den Normalvertrag Solo (NVS) und den Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht (TVM) verweist, nicht. Nach Darstellung der Klägerin waren ihr im Rahmen der Einstellungsverhandlungen mündlich Rollen als Protagonistin im klassischen Charakterfach zugesagt worden; so sei sie auch in der ersten Spielzeit beschäftigt worden, jedoch nicht mehr in den beiden folgenden Spielzeiten. Unter dem 23.10.1996 teilte die Beklagte der Klägerin nach deren vorangegangener Anhörung mit, daß nicht beabsichtigt sei, den Dienstvertrag zu verlängern. Die Klägerin hält diese „Nichtverlängerungsmitteilung” für unwirksam: Da der Dienstvertrag kein Kunstfach angebe, hätten keine personenbezogenen, künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerungsabsicht genannt werden können. Diese könnten nur vorgeschoben sein, während es in Wahrheit darum gegangen sei, sich eines unbequemen Bühnenmitglieds zu entledigen.
Mit ihrer auf Feststellung der Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses gerichteten Klage ist die Klägerin in beiden Schiedsinstanzen unterlegen. Das Arbeitsgericht hat ihre Aufhebungs- und Feststellungsklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel mit Rechtsausführungen weiter und beantragt, unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung
- den Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt vom 09.12.1997 – BOSchG 24/97 – aufzuheben;
- festzustellen, daß ihr Dienstverhältnis durch die Nichtverlängerungsmitteilung der Beklagten nicht mit Ablauf des 31.07.1997 endet, sondern fortbesteht.
Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt die angegriffene Entscheidung mit Rechtsausführungen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung, die zu den Akten gereichten Urkunden sowie ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der zweitinstanzlich zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage zu Recht abgewiesen. Der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts beruht nicht auf der Verletzung einer Rechtsnorm (§ 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG). Es hat vielmehr zutreffend erkannt, daß das Dienstverhältnis der Parteien gemäß § 620 Abs. 1 BGB, § 2 Abs. 1 Satz 1 TVM mit Ablauf der vereinbarten Befristung sein Ende gefunden hat.
Das Dienstverhältnis hat sich nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 TVM um eine Spielzeit verlängert, weil die Beklagte der Klägerin bis zum 31. Oktober der letzten Spielzeit schriftlich mitgeteilt hat, daß sie eine Verlängerung nicht beabsichtigt. Die Formalien des Nichtverlängerungsverfahrens wurden von der Beklagten eingehalten. Zu Unrecht bezweifelt dies die Klägerin mit ihrem Hinweis, wegen fehlender Angabe eines Kunstfachs im Dienstvertrag hätten keine personenbezogenen, künstlerischen Gründe für die Nichtverlängerungsabsicht genannt werden können. Eine Nichtverlängerungsmitteilung nach § 2 Abs. 1 TVM bedarf keines sie rechtfertigenden Grundes und muß insbesondere nicht aus „künstlerischen Gründen” erfolgen (BAG, Urteil vom 26.08.1998 – 7 AZR 263/97; Urteil vom 15.03.1989 – 7 AZR 316/88 in AP Nr. 35 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag). Der TVM schreibt nicht vor, daß Gründe vorliegen und daß diese von bestimmter Art sein müssen.
Allerdings entnimmt die Rechtsprechung der durch den TVM eingeführten Pflicht des Arbeitgebers, das Bühnenmitglied „zu hören”, eine Verpflichtung des Intendanten, Gründe, die ihn zur Nichtverlängerung veranlassen, anzugeben. Das bedeutet aber nur, daß er seine subjektive Motivation offenlegen muß (BAG vom 26.08.1998 – 7 AZR 263/97); eine Überprüfung dieser Motivation auf ihre objektive Berechtigung oder ihre Stichhaltigkeit findet nicht statt. Der vorliegenden Entscheidung kann nicht zugrunde gelegt werden, daß der Intendant im Anhörungsgespräch mit der Klägerin seine Motivation nicht offengelegt hätte. So hat der Intendant laut Anhörungsprotokoll von einer – aus seiner Sicht – begrenzten Einsetzbarkeit der Klägerin gesprochen, die zu Besetzungsproblemen geführt habe. Formal ist diese Begründung ausreichend. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, daß das Protokoll in diesem Punkt den Gesprächsinhalt nicht richtig wiedergibt.
Erfolglos beruft sich die Klägerin auf die erste Protokollnotiz zu § 2 TVM bzw. auf § 226 BGB. Von Schikane kann nur gesprochen werden, wenn die A...