Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 22.09.1997; Aktenzeichen 20 Ca 4529/96)

ArbG Köln (Teilurteil vom 22.09.1997; Aktenzeichen 20 Ca 4529/96)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.09.1997 verkündete Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 4529/96 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.09.1997 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 20 Ca 4529/96 – abgeändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das Vertragsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.04.1996 und 20.05.1996 erst zum 30.06.1996 aufgelöst worden ist.
  2. Im übrigen wird die Klage, soweit sie Gegenstand des Teilurteils vom 22.09.1997 gewesen ist, abgewiesen.

3) Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Streitwert: 143.805,26 DM.

 

Tatbestand

(abgekürzt gem. § 543 Abs. 1 ZPO)

Die Parteien streiten um die Frage, ob ihr formell als freies Dienstverhältnis mit Vertrag vom 16.12.1994 (Bl. 540 ff.) begründetes und behandeltes Vertragsverhältnis in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis war und ob dieses Vertragsverhältnis durch ordnungsgemäße, ursprünglich zum 31.05.1996 ausgesprochene Kündigung der Beklagten beendet wurde. Die beklagte AG, eine Gesellschaft für Unternehmensberatung mit einigen Hundert Mitarbeitern, hat sie ausgesprochen mit der Begründung, das von der – seit Mai 1995 als Beraterin tätigen – Klägerin bearbeitete Beratungsgebiet (Öko-Auditing-System) sei von ihr mangels Wirtschaftlichkeit aufgegeben worden.

Von der weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat mit der Begründung, zwischen den Parteien habe ein Arbeitsverhältnis bestanden, die Kündigung der Beklagten halte aber den Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes stand, durch Teilurteil vom 22.09.1997 festgestellt, daß das „Arbeitsverhältnis” der Parteien durch die Kündigungen der Beklagten vom 29.04. und 20.05.1996 erst zum 30.06.1996 aufgelöst worden sei und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für April, Mai und Juni 1996 Abrechnung zu erteilen; die weitergehende Kündigungsschutz- und Abrechnungsklage hat es abgewiesen. Beide Parteien haben Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Rechtsstandpunkte weiter verfolgen, wobei die Beklagte allerdings hinnimmt, daß ihre Kündigungen erst zum 30.06.1996 Wirksamkeit entfalten konnten.

Zusätzlich fordert die Klägerin, die beantragten Abrechnungen hilfsweise auf der Basis eines monatlichen Bruttogehaltes von 15.500,– DM zu erteilen statt wie in erster Linie angestrebt auf der Basis von 16.835,– DM brutto sowie die Zahlung von 1.245,58 DM als Reisekostenerstattung. Sie vertritt nach wie vor den Standpunkt, Arbeitnehmerin gewesen zu sein: Sie sei auf den sächlichen und personellen Apparat der Beklagten zur Durchführung ihrer Tätigkeit angewiesen gewesen, im dortigen Telefon- und anderen Verzeichnissen aufgeführt worden und einem Vorgesetzten mit Bindung an dessen Weisungen unterstellt gewesen, wie auch ihr ein Mitarbeiter unterstellt gewesen sei. Ihre Arbeitsergebnisse seien von der Beklagten nur als Vorschläge behandelt worden. Sie habe jeweils freitags für die Folgewoche einen Tagesterminplan mit genauer Ortsangabe abgeben müssen. Von ihr sei erwartet worden, daß sie – sofern sie nicht auswärtige Termine gehabt habe – ihre tägliche Arbeit spätestens ab 09.30 Uhr aufnahm. Erkrankungen habe sie anzeigen, Urlaub beantragen müssen. Vor Ausspruch der Kündigung habe es keinen Vorstandsbeschluß bei der Beklagten gegeben, ihr Arbeitsgebiet zu streichen; der erstinstanzlich vernommene Zeuge R. sei insofern nicht glaubwürdig. Jedenfalls habe die personell expandierende Beklagte ihr ein anderes Betätigungsfeld anbieten müssen, ggf. auch in der Beratung im Versicherungswesen. Entgegen der Aussage des Zeugen S. habe sie sowohl Versicherungs- als auch EDV-Erfahrung. Schließlich sei die Kündigung formunwirksam, weil sie entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht mit eingeschriebenem Brief, sondern mit einfacher Post bzw. durch Übergabe erfolgt sei.

Die Klägerin beantragt,

  1. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung vom 29.04.1996 noch durch die Kündigung vom 20.05.1.996 zum 30.06.1996 aufgelöst worden ist,
  2. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 01.10.1996, ihr zugegangen am 22.10.1996, zum 30.11.1996 beendet worden ist,
  3. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate April 1996 bis September 1997 je eine Gehaltsabrechnung auf der Basis eines monatlichen Bruttogehaltes von 16.835,– DM zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag nebst 4% Zinsen jeweils ab Fälligkeit auszuzahlen,

    hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, ihr für die Monate April 1996 bis September 1997 je eine Gehaltsabrechnung auf der Basis eines monatlichen Bruttogehaltes von 15.500,– DM zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Nettobetrag nebst 4% Zinsen jeweils ...

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