Leitsatz (amtlich)
Ist für einen Arbeitnehmer ein vertraglicher Urlaubsanspruch begründet worden, ohne Einzelheiten zu regeln, so ist im Zweifel anzunehmen, daß insoweit die gesetzlichen Regelungen für den gesetzlichen Urlaubsanpruch gelten sollen (BUrlG).
Normenkette
BGB §§ 157, 611; BUrlG §§ 5, 7
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 12.12.1997; Aktenzeichen 15 Ca 8920/96) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.1997 – 15 Ca 8920/96 – wird geändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere 3.000,00 DM brutto zu zahlen nebst 4 % Zinsen vom Nettobetrag seit dem 01.07.1997.
Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist vom Kläger mit der Berufung angefochten worden, soweit es seine Klage auf Zahlung von Urlaubsgeld für 1997 (6.000,00 DM brutto) abgewiesen hat. Die Berufung ist zum Teil begründet. Der Anspruch des Klägers besteht zum Teil. Er ergibt sich aus den §§ 3 Abs. 3, 5 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 05.01.1996 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Bundesurlausbsgesetz.
1. Nach § 5 des Arbeitsvertrages sollte der Kläger jährlich einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen erhalten, nach § 3 jährlich Urlaubsgeld in Höhe von 6.000,00 DM brutto. Im Vertrag ist nicht geregelt, was im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten sollte. Gemäß § 157 BGB ist anzunehmen, daß dann die einschlägigen gesetzlichen Regelungen gelten sollten, also die Regelungen über den gesetzlichen Urlaub im Bundesurlaubsgesetz. Die Schließung einer vertragliche Regelungslücke durch die einschlägige gesetzliche Regelung entspricht regelmäßig dem Willen der Vertragsparteien, vgl. BGB 57. Auflage § 157 Rn 4. Für einen anderen Willen der Parteien gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
2. Nach der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes ist Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten (§ 7 Abs. 4). Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat am 30.06.1997 geendet aufgrund Auflösung durch das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.1997 – 15 Ca 9499/96 –. Zu diesem Zeitpunkt war der Urlaubsanspruch des Klägers nicht erfüllt, also abzugelten. Zur Urlaubsgeltung gehört auch vertragliches Urlaubsgeld, vgl.Arbeitsrechts-Handbuch 8. Auflage § 102 VI 7 und VII 3.
3. Nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes stand dem Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnis aber nur der halbe Jahresurlaub zu, denn in § 5 Abs. 1 c BUrlG ist bestimmt, daß der Arbeitnehmer, wenn er in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, nur Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat. Der Kläger ist in der ersten Hälfte des Kalenderjahres 1997 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden (am 30.06.1997). Demgemäß kann er auch den im Vertrag versprochenen Erholungsurlaub nur zu 6 Zwölfteln (Hälfte) verlangen und demgemäß auch das vertraglich versprochene Urlaubsgeld nur zur Hälfte als Abgeltung.
Daß der Kläger bereits in der ersten Jahreshälfte 1997 seinen vollen vertraglichen Erholungsurlaub hätte beanspruchen können, ändert nichts an der Tatsache, daß dies nicht geschehen ist, und nichts an der gesetzlichen Regelung des § 5 Abs. 1 c Bundesurlaubsgesetz, wonach sich bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres der Jahresurlaubsanspruch anteilig reduziert.
4. Der Einwand des Klägers, die Berufung der Beklagten auf die Regelung des § 5 Abs. 1 c Bundesurlaubsgesetz sei arglistig, ist nicht nachvollziehbar. Die Ausübung von Kündigungsrechten ist keine Arglist.
Unterschriften
Baingo, Müller-Herbig, Uhler
Fundstellen
Haufe-Index 913593 |
ARST 1999, 45 |