Entscheidungsstichwort (Thema)
außerordentliche Kündigung. Sachbeschädigung. Anhärung der Mitarbeitervertretung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch nach einer vorsätzlichen Sachbeschädigung des Arbeitnehmers kann, insbesondere in einem langjährigen Arbeitsverhältnis, vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich sein.
2. Hat der Arbeitnehmer sich nach Begehung der Sachbeschädigung beim Arbeitgeber entschuldigt und den Ausgleich des Schades angeboten, ist dies im Rahmen der Anhörung der Mitarbeitervertretung zu einer beabsichtigten Kündigung mitzuteilen.
3. Bei der Anhörung der Mitarbeitervertretung nach § 31 MAVO hat der Arbeitgeber die Kündigungsgründe mitzuteilen. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie im Rahmen des § 102 BetrVG.
Normenkette
BGB § 626 Abs. 1; MAVO § 31
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 08.04.2010; Aktenzeichen 6 Ca 11038/09) |
Tenor
1. Die Berufungen des Klägers sowie der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.04.2010 (6 Ca 11038/09) werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu ¼ der Kläger, zu ¾ die Beklagte zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung sowie über den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung als stellvertretender Küchenleiter.
Der am 15.07.1960 geborene, verheirate Kläger ist seit dem 15.11.1993 bei der Beklagten in deren Seniorenhaus St. Anna als Koch und seit dem 01.06.2009 als stellvertretender Küchenleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt rund 3.000,00 EUR tätig, wobei in einem auf den 25.05.2009 datierten Nachtrag zum Arbeitsvertrag (Bl. 15 d. A.) lediglich eine bis zum 31.05.2010 befristete Wahrnehmung dieser Position vereinbart war. Im Übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Arbeitsvertrag vom 15.11.1993 (Bl. 52 d. A.) sowie gemäß § 2 des Arbeitsvertrages den Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) in ihrer jeweils geltenden Fassung. Der Arbeitsvertrag des Klägers sowie die Nachträge hierzu sind – wie im Übrigen alle Arbeitsverträge der Beklagten – von der Heimleitung sowie einem Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnet.
Am frühen Nachmittag des 28.10.2009 hielt sich der Kläger mit seinem Vorgesetzten, dem Küchenleiter Herrn K., dem Servicemitarbeiter Herrn K sowie der Küchenmitarbeiterin Frau H in der Küche auf. Er hielt sein dienstliches Mobiltelefon über einen zum Kochen bereitgestellten, mit Wasser gefüllten Kessel und forderte die Anwesenden auf, „Feigling” zu ihm zu sagen. Frau H stand zunächst mit dem Rücken zum Kläger, drehte sich um und kam nichtsahnend der Aufforderung des Klägers nach. Der Kläger ließ daraufhin das Telefon in den Kessel fallen. Alsbald darauf holte er es wieder aus dem Topf und übergab es dem Haustechniker zum Trocknen mit den Worten, er solle retten, was zu retten ist. Mit Schreiben vom 31.10.2009 (Bl. 57 d. A.) entschuldigte sich der Kläger bei der Beklagten durch ein an die Heimleitung gerichtetes Schreiben für sein unüberlegtes Handeln und gab an, einen Blackout gehabt zu haben. Er bot an, den Schaden zu ersetzen. Mit Schreiben vom 02.11.2009 (Bl. 26 bis 28 d. A.) hörte die Beklagte ihre Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers an. Sie schilderte dabei den Sachverhalt, ohne jedoch zu erwähnen, dass der Kläger sich zwischenzeitlich entschuldigt und eine Wiedergutmachung des Schadens angeboten hatte, welche allerdings bis heute nicht erfolgt ist. Mit Schreiben vom 04.11.2009 erhob die Mitarbeitervertretung Einwendungen gegen die Kündigung.
Die Beklagte kündigte gleichwohl das bislang ungestörte Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 10.11.2009, welches allein vom Heimleiter mit Vertretervermerk unterzeichnet war, fristlos. Mit Schreiben vom 13.11.2009 wies der Kläger die Kündigung wegen nicht erfolgter Vorlage einer Vollmacht zurück. Gegen diese Kündigung wendet sich die am 30.11.2009 erhobene Klage.
Er hat behauptet, die Beschädigung sei nicht willensgesteuert erfolgt. Während seines ihm nicht erklärbaren Verhaltens sei ihm weder bewusst gewesen, wessen Telefon er in der Hand halte, noch dass er jemandem Schaden zufüge. Es habe sich nicht um einen geplanten, bewusst bösartigen „Jux” gehandelt. Auch wenn er in dem Moment, in dem das Gerät in den Wasserkessel gefallen sei, gelacht haben sollte, stehe dies einem Augenblicksversagen nicht entgegen. Er habe sich jedenfalls nicht über die Sachbeschädigung lustig gemacht. Sofort im Anschluss habe er sich bei Herrn K., entschuldigt. Eine Entschuldigung beim Heimleiter habe erst am 31.10.2009 erfolgen können, da dieser vorher nicht im Haus gewesen sei. Dieser sei im Übrigen nicht berechtigt, alleine eine Kündigung auszusprechen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Qualitätshandbuch der Beklagten, welches sich im Übrigen an die Fachleitungen richte und ihm nie ausgehändigt worden sei. Mit Nichtwissen bestreite er, d...