Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Unkündbarkeit. Mitarbeitervertretung (MAV). Herabgruppierung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Wirksamkeit einer Änderungskündigung mit Rückgruppierung hängt nicht von der Zustimmung des MAV zur Rückgruppierung ab (vgl. BAG v. 30.9.93 – AP 33 zu § 2 KSchG 1969).
2. Wird einem Arbeitnehmer nur deshalb außerordentlich betriebsbedingt gekündigt, weil die ordentliche Kündigung wegen sogenannter Unkündbarkeit ausgeschlosseb ist, ist die MAV nach den Regeln der MAVO für ordentliche Kündigungen zu beteiligen (vgl. BAG v. 5.2.98, 2 AZR 227/97 II 5 der Gründe).
3. Zur Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe nach § 15 II 2 AVR (§ 55 II Unterabs. 1 Satz 2 BAT):
- Ob dem „Unkündbaren” nur eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann, ist ohne Bedeutung.
- Der „Unkündbare” ist nicht vor einer solchen Tätigkeit, sondern vor einer der Wertigkeit dieser Tätigkeit entsprechenden Herabgruppierung um mehr als eine Vergütungsgruppe geschützt.
Normenkette
MAVO §§ 30-31, 35; AVR § 14 V, § 15 II 2; KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG Aachen (Urteil vom 27.08.1997; Aktenzeichen 2 Ca 839/97) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 27.08.1997 – 2 Ca 839/97 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers wie folgt neu gefaßt:
- Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung. vom 12.03.1997 nicht aufgelöst ist.
- Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu 3/5, der Kläger zu 2/5 zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von dem Beklagten aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen außerordentlichen Änderungskündigung vom 12.03.1997 zum 30.09.1997 und um die Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der am 17.06.1956 geborene Kläger, der verheiratet ist und drei Kinder hat, wurde von dem Beklagten zum 01.01.1979 als Küchenleiter für das C in B , , eingestellt. Diese Einrichtung stellt 100 Plätze für Altenheimbewohner und 100 Plätze für Menschen mit besonderen Schwierigkeiten im Sinne des § 72 BSHG (Nichtseßhafte) zur Verfügung. Der Beklagte beschäftigt als Trägerverein dieser Einrichtung ca. 40 Mitarbeiter.
Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D (AVR). Der Kläger wurde als Küchenleiter nach der Vergütungsgruppe 5 b der Anlage 2 zu den AVR vergütet. Er ist Vorsitzender der in der Einrichtung des Beklagten bestehenden 3-köpfigen Mitarbeitervertretung.
Durch Vertrag vom 31.01.1997 (Bl. 9 – 20 d. A.) übertrug der Beklagte der zum 15.03.1997 die Bewirtschaftung ihrer Verpflegungseinrichtungen im C Mit Schreiben vom 19.02.1997 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß dessen Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 17.03.1997 gem. § 613 a BGB auf die a ring übergehen werde. Der Kläger widersprach einem Übergang des Arbeitsverhältnisses mit Schreiben vom 27.02.1997. Daraufhin informierte der Beklagte die Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom 06.03.1997 über seine Absicht, dem Kläger wegen Wegfalls eines eigenen Küchenbetriebes aus wichtigem Grund eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit Auslauffrist zum 30.09.1997 auszusprechen und ihm mit Wirkung ab 01.10.1997 die Position eines Mitarbeiters im Reinigungsdienst bei einer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 9 a anzubieten, hilfsweise mit Zahlung einer auf die Dauer des Sonderkündigungsschutzes des Klägers als Mitglied der Mitarbeitervertretung befristeten Zulage in Höhe der Vergütungsdifferenz. Unter dem 11.03.1997 teilte die Mitarbeitervertretung dem Beklagten mit, sie stimme der außerordentlichen Änderungskündigung nicht zu.
Mit Schreiben vom 12.03.1997 sprach die Beklagte die beabsichtigte Änderungskündigung aus. Sie ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Mit Schreiben vom 02.04.1997 erklärte der Beklagte eine weitere außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist bis 30.09.1997 und dem Angebot einer Weiterbeschäftigung im Reinigungsdienst ab 01.10.1997 mit Vergütung nach Vergütungsgruppe 9 a. Diese Kündigung begründet der Beklagte im Wesentlichen damit, der Kläger habe wiederholt gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen. Diese Kündigung ist Gegenstand des Verfahrens LAG Köln 11 Sa 1653/97.
Am 19.02.1998 und am 02.02.1999 sprach der Beklagte Beendigungskündigungen aus, die jeweils auf andere Sachverhalte gestützt werden. Sie sind Gegenstand von weiteren Verfahren, die noch in der 1. Instanz anhängig sind.
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren über die betriebsbedingte außerordentliche Änderungskündigung vom 12.03.1997 die Ansicht vertreten, ein Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB liege überhaupt nicht vor. Auch sei das Änderungsangebot für ihn unzumutbar, zumal es mit einer Reduzierung der monatlichen Vergütung um DM 1.000,00 verbunden sei. Der Kläger hat das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt angenommen.
Der Kläger hat beantragt,
- festz...