Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhepause. Break. Arbeitszeit. Arbeitsentgelt bei Arbeitszeitunterbrechungen ("Break-Stunden"). Zuschläge für Sonn- und Feiertage

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Vergütung sog. Break-Stunden.

 

Normenkette

ArbZG § 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 11.04.2012; Aktenzeichen 9 Ca 9411/11)

 

Tenor

  • I

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.04.2012 - 9 Ca 9411/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

    • 1

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 667,27 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.04.2011 zu zahlen.

    • 2

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 764,84 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.11.2011 zu zahlen.

    • 3

      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins seit 01.11.2011 zu zahlen.

    • 4

      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II

    Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen

  • III

    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 6 % und die Beklagte zu 94 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagte zu 97 %.

  • IV

    Die Revision wird für die Beklagte zugelassen, soweit der Klage auf Vergütung von Break-Stunden nebst Zuschlägen für die Monate Januar bis April 2010 stattgegeben worden ist. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten - soweit berufungsrelevant - um die Vergütung als "Break-Stunden" bezeichneter Arbeitszeitunterbrechungen sowie über Sonn- und Feiertagszuschläge für diese Stunden.

Die am . .1969 geborene Klägerin ist seit dem 25.06.2001 als Flugsicherheitskraft in der Fluggastkontrolle beim Flughafen K beschäftigt. Zum 01.01.2009 ist das Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen.

Bei den sog. "Break-Stunden" handelt es sich um Unterbrechungszeiten, die während der jeweiligen Schicht auf Anweisung der Beklagten anfallen. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte während dieser Unterbrechungen in Annahmeverzug befindet oder ob sie rechtlich als Pausen im Sinne des § 4 ArbZG einzustufen sind, in denen keine Vergütungspflicht besteht.

Im Betrieb der Beklagten war durch Spruch einer Einigungsstelle vom 11.03.2010 eine Betriebsvereinbarung "Dienst- und Pausenplanung" zustande gekommen. Wegen des Inhalts der Betriebsvereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 184 ff. d. A. Bezug genommen.

Diese Betriebsvereinbarung war angefochten worden. Im Anfechtungsverfahren schlossen die Betriebsparteien vor dem Arbeitsgericht Köln am 09.06.2010 folgenden Vergleich:

1 Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 01.03.2010 unwirksam ist.

2 Die Beteiligten werden unverzüglich in Verhandlungen zum Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung zu diesem Regelungsgegenstand treten. Sollte eine Einigung nicht zustande kommen, erklären sich beide Beteiligten mit Herrn Direktor des Arbeitsgerichts B , L , als Vorsitzender der Einigungsstelle einverstanden. Die Einigungsstelle tagt in der Besetzung mit jeweils vier Beisitzern, darunter höchstens ein Rechtsanwalt.

3 Für die Übergangszeit findet der Spruch vom 11.03.2010 mit Ausnahme der Nr. 3 (Pausenregelung) Anwendung. Für die Übergangszeit treffen die Beteiligten eine Pausenregelung wie folgt:

Die gesetzliche Pause hat in einem Zeitfenster mit Beginn der 3. Arbeitsstunde bis zum Abschluss der 7. Arbeitsstunde zu liegen. Der genaue Zeitpunkt der Pause ist dem Mitarbeiter vor Dienstbeginn verbindlich mitzuteilen.

4 Damit findet das Verfahren - 7 BV 67/10 - sein Ende.

5 Beiden Beteiligten bleibt vorbehalten, diesen Vergleich durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Arbeitsgericht in Köln bis zum 23.06.2010 zu widerrufen.

Der Vergleich wurde mangels Widerruf bestandskräftig.

In dem aufgrund des Vergleichs neu zustande gekommenen Einigungsstellenverfahren wurde am 31.01.2011 eine neue Betriebsvereinbarung "Dienst- und Pausenregelung" abgeschlossen. Wegen des genauen Inhalts wird auf Bl. 140 ff. d. A. Bezug genommen.

In § 9 der Betriebsvereinbarung vom 31.01.2011 ist Folgendes geregelt:

"§ 9 Pausen

(1) Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen (§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt.

(2) Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden."

Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Vergütung für Breakstunden und entsprechende Sonn- und Feiertagszuschläge für den Zeitraum von Januar 2010 bis Oktober 2011 wird auf die Stundenaufstellung der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 4 - 6 d. ...

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