Rechtsmittel zugelassen
Verfahrensgang
ArbG Siegburg (Urteil vom 31.03.1999; Aktenzeichen 3 Ca 2545/98) |
Tenor
1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 31.03.1999 – 3 Ca 2545/98 – wird zurückgewiesen.
2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Er war als Teilzeitkraft auf der von der Beklagten betriebenen B Tankstelle S-West beschäftigt. Für seine Tätigkeit wurden ihm nicht die vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten geschuldeten Vergütungen gezahlt. Ferner erhielt der Kläger keine Sonntags-, Feiertags- und Nachtschichtzuschläge ebensowenig wie Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Ungleichbehandlung zwischen Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten verstoße gegen § 2 BeschFG. Deshalb sei die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BeschFG und § 286 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser gehe dahin, dass er, der Kläger, Vergütung in der Höhe erhalte, wie die Beklagte sie Vollzeitbeschäftigten gewährt habe.
Den Schaden beziffert der Kläger auf DM 44.027,35 an vorenthaltener Vergütung, DM 14.068,25 an entgangenem Gewinn und weiterer DM 8.362,56 an Verzugsschaden, insgesamt also auf einen Betrag von 66.458,16. Bezüglich der Berechnung dieser Ansprüche wird auf Blatt 4 bis 6, 8 bis 9 der Akten Bezug genommen.
Der Kläger macht geltend: Diese Ansprüche seien nicht verjährt; denn die dreijährige Verjährungsfrist nach § 853 Abs. 1 BGB sei erst am 12.06.1996 angelaufen. Durch das an jenem Tag verkündete Urteil des BAG – 5 AZR 960/94 – habe er erstmals Kenntnis vom Schaden erlangt. Bis dahin habe es weder eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung gegeben, noch sei kodifiziert gewesen, dass ein Arbeitnehmer über den Lohnanspruch hinaus Schadensersatzansprüche (aus unerlaubter Handlung) haben könne, die nicht nach den einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen verfallen seien.
Hilfsweise beruft der Kläger sich auf die Regelung aus § 852 Abs. 3 BGB.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 66.458,16 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewandt, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche bestünden zum Teil schon dem Grunde nach nicht. Im übrigen seien sie verjährt. Der Kläger habe nämlich bereits in dem Zeitpunkt gemäß § 852 Abs. 1 BGB Kenntnis vom Schaden erlangt, in dem er sich erstmals anhand der ihm überreichten Gehaltsabrechnungen von der Ungleichbehandlung habe überzeugen können. Hinsichtlich des Folgeanspruches des § 852 Abs. 3 BGB greife die kurze Verjährung des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB ein.
Durch Urteil vom 31.03.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 2 Abs. 1 BeschFG lägen vor, auch unterfalle ein deliktischer Anspruch nicht den einschlägigen tarifvertraglichen Verfallfristen für Vergütungsansprüche (§ 22 Abs. 4 MTV Einzelhandel NRW). Jedoch sei der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch nach § 852 Abs. 1 BGB bzw. §§ 852 Abs. 3 BGB, 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB und der Anspruch auf Ersatz von Verzugsschäden nach § 224 BGB verjährt. Für die Kenntniserlangung im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB sei nicht entscheidend, dass der Anspruchsberechtigte alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend würdige, vielmehr reiche es aus, wenn diese Umstände sich aus den ihm bekannten Umständen erschließen müßten. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt gewesen; denn der Kläger hätte sowohl gewußt, geringer bezahlt zu sein als vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer, ihm sei auch der Beklagte als Schädiger bekannt gewesen. Darüber hinaus komme § 852 Abs. 3 BGB bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte nichts über die reine Schädigung hinaus, die in der Nichtgewährung der geschuldeten Vergütung an den Kläger zu sehen sei, auf Kosten des Klägers erlangt habe. Ohnehin sei ein solcher Anspruch jedenfalls verjährt.
Wegen des weiteren Inhaltes des erstinstanzlichen Urteils wird auf Blatt 59 bis 68 der Akten Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 25.06.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.07.1999 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.09.1999 am 08.09.1999 begründet.
Der Kläger rügt, das Arbeitsgericht habe bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt die Klage nicht abweisen dürfen.
Unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens zur Frage der Verjährung nach § 852 BGB trägt der Kläger vor, die angefochtene Entscheidung verkenne den Regelungsgehalt des § 852 Abs. 3 BGB. Die Bereicherung der Beklagten liege darin, dass sie unter Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BeschFG Lohnkosten eingespart und dadurch ihr Vermögen vermehrt habe. Ferner sei zu der Bereicherung auch ein Zinsgewi...