Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 02.09.1997; Aktenzeichen 17 Ca 11863/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.06.2000; Aktenzeichen 3 AZR 491/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 2. September 1997 – 17 Ca 11863/96 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte P verpflichtet ist, die dem Kläger gezahlte monatliche Betriebsrente in Höhe von 905,10 DM den Steigerungen der Tarifgehälter in der Metallindustrie aus dem Jahre 1995 entsprechend zu erhöhen. Die dem Kläger, der zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über das Vermögen seines früheren Arbeitgebers noch nicht Versorgungsempfänger war, gegebene Versorgungszusage bindet den Ruhegeldbetrag „an die jeweils höchste Stufe der Tarifgehälter für kaufmännische Angestellte der Metallindustrie in dem für Essen zuständigen Bereich”. Der Streit der Parteien geht darum, ob der P dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22.11.1994 (AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG) entsprechend an diese Dynamisierungszusage nicht gebunden ist. Wegen des insgesamt, auch hinsichtlich der Berechnung des als Leistungsantrag geltend gemachten Klageanspruches unstreitigen Tatsachenvorbringens der Parteien sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 543 Abs. 2 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Gegen das klageabweisende, dem Kläger am 10.11.1997 zugestellte Urteil hat dieser am 10.12.1997 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 12.01.1998, begründet.

Der Kläger hält die sich aus dem Urteil des BAG vom 22.11.1994 ergebende Differenzierung zwischen Zusagen mit auf variable Bemessungsgrundlagen bezogenen Spannenklauseln einerseits und Zusagen mit einem eigenständigen Anpassungsalgorhythmus andererseits für sachlich nicht gerechtfertigt. Das Bedürfnis nach einer exakten Ermittlung des Anwartschaftswertes zum Zeitpunkt der Insolvenz könne nicht sachlich rechtfertigen, weil der beklagte P auch im Rahmen des § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG solche variabel dynamisierten Betriebsrenten übernehmen müsse.

Auch sei § 2 Abs. 5 BetrAVG nicht so zu verstehen, daß er eine lebenslange Veränderungssperre bewirke. Außerhalb des Konkursverfahrens hänge auch die Anpassungspflicht gemäß § 16 BetrAVG von Ungewissen Ereignissen ab. § 2 Abs. 5 BetrAVG habe nicht den Sinn, künftige Veränderungen ab Eintritt des Leistungsfalles auszuschließen. Er solle nur Veränderungen der Bemessungsgrundlagen in der Zeit vom Ausscheiden eines Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Leistungsfalles ausschließen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.09.1997 – 17 Ca 11863/96 – abzuändern und nach den erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, daß § 7 Abs. 2 eine eigenständige Berechnungsvorschrift enthalte, in dem es dort heiße, § 2 Abs. 5 sei entsprechend anzuwenden. Letztlich komme es nicht darauf an, warum der Gesetzgeber eine solche Regelung getroffen habe. Er habe sicherlich gute Gründe gehabt, die Berechnungsgrundlagen für den Beklagten überschaubar und berechenbar zu gestalten.

Die Sicherung der laufenden Renten sei auch grundsätzlich anders gestaltet als die von Anwartschaften. Der Gesetzgeber habe bewußt die Entscheidung getroffen, eine unverfallbare Anwartschaft statisch zu berechnen. Er mute dem Arbeitnehmer insoweit eine inflationsbedingte teilweise Auszehrung zu.

Das System des Beklagten sei nicht auf Dynamisierung angelegt. Er zahle Pensionen nicht selbst. Er versichere die Pensionäre gegen Einmalbetrag bei einem für ihn gebildeten Konsortium der Deutschen Lebensversicherungswirtschaft gemäß § 8 BetrAVG. Dementsprechend sei er, der Beklagte, ursprünglich auch der Auffassung gewesen, daß er nicht verpflichtet sei, Pensionsleistungen von Rentnern zu dynamisieren. Dieses habe das Bundesarbeitsgericht anders entschieden. Dabei handele es sich um eine systemwidrige Ausnahme.

Wegen der übrigen Rechtsausführungen der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hatte in der Sache keinen Erfolg.

I. Zu Recht ist das Arbeitsgericht – der Kläger greift dieses in der Berufung ersichtlich auch nicht mehr an – davon ausgegangen, daß es sich bei der vorliegenden Versorgungszusage um eine variable Dynamisierungsklausel handelt, auf die wie bei der Leistungsordnung des Essener Verbandes das Urteil des BAG vom 22.11.1994 (AP Nr. 83 zu § 7 BetrAVG) zutrifft. Die Entwicklung der Gehälter für kaufmännische Angestellte der Metallindustrie in der höchsten Stufe des Tarifgehaltes ist vom Ergebnis künftiger, im einzelnen nicht prognostizierbarer und berechenbarer Tarifverhandlungen abhängig. Dabei handelt es sich um Bemessungsgrundlagen im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG.

II. Wie schon das Arbeitsgericht so folgt auch die erkennende Kammer der ...

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