Entscheidungsstichwort (Thema)

Seiteneinsteiger. Bewerbungsverfahren. Schulleiterstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage, wann ein sog. Seiteneinsteiger die Voraussetzungen dafür erfüllt, zu einem Bewerbungsverfahren um eine Stelle als Schulleiter einer Hauptschule zugelassen zu werden.

 

Normenkette

LVO §§ 7, 9, 11, 52, 53a; ZPO § 533; Runderlass „Hinweis zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis” v. 23.4.2007

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 30.11.2009; Aktenzeichen 15 Ca 6780/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2009 in Sachen 15 Ca 6780/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger, der bei dem beklagten Land als sogenannter Seiteneinsteiger als Hauptschullehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, (schon) die Voraussetzungen dafür erfüllt, sich auf ein Amt als Schulleiter an einer Hauptschule bewerben zu können.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 15. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.11.2009 Bezug genommen.

Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 04.01.2010 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen bereits am 22.12.2009 Berufung eingelegt und diese am 09.02.2010 begründen lassen.

Der Kläger bleibt bei seiner Ansicht, dass in seiner Person die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zum Bewerbungsverfahren als Rektor einer Hauptschule gegeben seien. Das beklagte Land vertrete zu Unrecht die Auffassung, dass dies erst im März 2013 der Fall sein werde. Hieraus resultiere sein Feststellungsinteresse.

Der Kläger argumentiert zu Abschnitt III Nr. 3 letzter Absatz des Runderlasses „Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis” vom 23.04.2007, das dort angeordnete „fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit” sei bereits dadurch erfüllt, dass er zunächst vom 08.09.2003 bis 14.09.2004 zum Zwecke der Erprobung beschäftigt worden sei und er danach eine vierjährige Dienstzeit im Sinne von § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO absolviert habe. Die vierjährige Wartezeit des § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO beginne auch nicht erst mit der Ablegung des zweiten Staatsexamens am 05.09.2006. Dieses sei lediglich Voraussetzung für die Bewerbung, nicht aber für das Nachzeichnen der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen. Dies sei auch deshalb nicht der Fall, da nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 LVO für die in § 53 a Abs. 1 Nr. 2 LVO geforderte Dienstzeit die vor Ableistung des zweiten Staatsexamens in der Zeit vom 15.09.2004 bis zum Examen am 05.09.2006 ausgeübte Tätigkeit angerechnet werden müsse. Diese Besonderheiten habe das Arbeitsgericht übersehen.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.11.2009, Az. 15 Ca 6780/09, festzustellen, dass der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Bewerbung auf ein Schulleiteramt an einer Hauptschule erfüllt.

Das beklagte Land als Berufungsbeklagter beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land hält die Berufung bereits für unzulässig, da der mit der Berufung verfolgte Feststellungsantrag nicht dem Inhalt des ursprünglichen Klagebegehrens entspreche. Zudem habe sich der Kläger nicht im Einzelnen mit den tragenden rechtlichen Erwägungen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt.

Die Berufung sei jedenfalls unbegründet; denn das Arbeitsgericht habe zutreffend erkannt, dass das fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit im Falle des Klägers als Bewerbungsvoraussetzung für ein Schulleiteramt keinesfalls entbehrlich sei und dass der Kläger unter Berücksichtigung der Laufbahnverordnung und der verschiedenen Runderlasse frühestens im Jahre 2013 die Voraussetzungen für die Aufnahme in ein Bewerbungsverfahren erfülle. Regelungen, die sogenannten Seiteneinsteigern gegenüber anderen Lehrkräften einen bevorzugten Zugang zu Bewerbungsverfahren um Beförderungsstellen eröffneten, existierten nicht.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2009 in Sachen 15 Ca 6780/09 ist zulässig.

1. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft.

2. Die vom Kläger in der Berufungsinstanz vorgenommene Änderung des Klageantrags erachtet das Berufungsgericht ebenfalls als zulässig. Durchgreifende Bedenken im Sinne von § 533 ZPO bestehen nicht. Zwar war der Wortlaut des erstinstanzlichen Antrags des Klägers weiter gefasst. Der Sache nach stritten die Parteien aber schon erstinstanzlich insbesondere und lediglich darum, ob der Kläger die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung zum Rektor einer Hauptschule bereits jetzt oder erst im März 2013 erfüllt. Mit entsprechender Begründung des beklagten Landes w...

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