Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurrentenklage

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist mit Art. 33 II GG vereinbar, dass das Land eine befristet angestellte Vertretungslehrkraft nicht zum Auswahlverfahren für die Beförderungsstelle einer Konrektorin / eines Konrektors einer Grundschule zulässt.

Die durch die Anforderung „Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen” herbeigeführte Begrenzung des Bewerberkreises auf Bewerber, die als Beamte oder Angestellte auf der Grundlage eines unbefristeten Rechtsverhältnisses im Schuldienst tätig sind, ist durch die Organisationsgewalt der öffentlichrechtlichen Körperschaft gedeckt, nach personalwirtschaftlich bestimmtem Ermessen festzusetzen, ob sie eine Stelle im Wege der Einstellung / Anstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung besetzen will.

 

Normenkette

GG Art. 33 II

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Urteil vom 01.12.2006; Aktenzeichen 1 (2) Ca 791/06)

 

Tenor

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 01.12.2006 – 1 (2) Ca 791/06 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass das beklagte Land sie als wiederholt befristet angestellte Grundschullehrerin nicht zum Auswahlverfahren für die Besetzung einer 2006 ausgeschriebenen Stelle „Konrektor/in” an einer Grundschule zulässt.

Die 1968 geborene Klägerin legte beide Staatsexamina für das Lehramt für die Primarstufe ab, die Zweite Staatsprüfung am 13.12.1996 mit der Gesamtnote „befriedigend (2,6)” (Bl. 8 GA). Seit dem 06.09.1999 war die Klägerin auf der Grundlage etlicher aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge mit Unterbrechungen als angestellte Lehrerin des beklagten Landes tätig (Vertragskopien Bl. 9 – 17 GA).

Im Amtsblatt NRW 12/05 wurde Ende 2005 eine Stelle „Konrektor/in” für eine Grundschule in S2xxxxxxx ausgeschrieben. In der von der Klägerin vorgelegten Kopie aus dem Amtsblatt 12/05 (Bl. 20 R GA) heißt es:

„…

Konrektor/in A 12 FN 7 S2xxxxxxx Erfüllung d. Teilzeitbeschäftigung sofort Gemeinde S2xxxxxxx

BBesO/ Gem.Grundschule laufbahnrechtl. möglich – Schulverwaltungsamt –

III BAT R2xxxxxxxxx Vorauss. bis 35xxx S2xxxxxxx

und 1. 2. 2006

Zulage

… „

Der von dem beklagten Land vorgelegte Ausschreibungstext aus dem Amtlichen Schulblatt für den Regierungsbezirk D1xxxxx 12/05 lautet (Bl. 163 GA):

„…

Konrektor/in A 12 Fn 71 S2xxxxxxx Die laufbahnrecht – sofort 6 Wochen nach Gemeinde Sxxxxxxx,

BBesO/III BAT GG R2xxxxxxxxx lichen Voraussetzungen Veröffentlichung – Schulverwaltungsamt

zuzüglich entsprechender S2xxxxxxx müssen mit Ablauf des 31. 3. 2006 erfüllt sein. 35xxx S2xxxxxxx

Zulage

Besondere Hinweise:

Die der Besoldungsgruppe entsprechende Besoldung kann ab dem 1. 2. 2007 gewährt werden. Bei Bewerbern/Bewerberinnen im Angestelltenverhältnis wird die beamtenrechtliche Laufbahn fiktiv nachgezeichnet.

Teilzeitbeschäftigung ist möglich.

…„

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom 22.02.2006 auf diese Stelle (Bl. 19 GA). Am 06.04.2006 teilte das Schulamt für den Kreis L6xxx der Klägerin mit (Bl. 21 GA): ihre Bewerbung könne zur Zeit nicht berücksichtigt werden; es müssten die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt sein; für eine entsprechende Höhergruppierung angestellter Lehrkräfte in vergleichbare Beförderungsämter sei das fiktive Nachzeichnen einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit notwendig; die Klägerin müsse sich zumindest in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis befinden; sie befinde sich jedoch in einem befristeten Arbeitsverhältnis bis zum 07.04.2006; die Bewerbung auf die ausgeschriebene Konrektorenstelle sei somit nicht zulässig.”

Im Anschluss an ein Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 25.04.2006 teilte die Bezirksregierung D1xxxxx unter dem 12.06.2006 mit, es liege eine weitere Bewerbung vor.

Bei der weiteren Bewerberin auf die Stelle „Konrektor/in” an der Grundschule in S2xxxxxxx handelt es sich um die 1972 geborene und in P3xxxxxxx wohnhafte P4xxx W3xxx. Frau W3xxx war seit dem 01.08.2002 als Konrektorin an einer Grundschule in B4x S3xxxxxxx tätig. Nach der Geburt einer Tochter befand sie sich bis zum 31.01.2007 in Elternzeit (weitere Einzelheiten: Bewerbung Frau W3xxx vom 02.05.2006: Bl. 123 ff GA).

Am 19.06.2006 erließ die Bezirksregierung D1xxxxx einen „Widerspruchsbescheid”, mit dem der „Widerspruch vom 25.04.2006” zurückgewiesen wurde (Bl. 25 GA):

„Aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften sei eine Berücksichtigung der Bewerbung nicht möglich; bei der ausgeschriebenen Stelle handele es sich wie bei allen Funktionsstellen um ein Beförderungsamt; nach § 25 Abs. 2 LBG NW i. V. m. dem Beschluss der Landesregierung vom 14.12.1976 dürften Beamte vor Ablauf eines Jahres und sechs Monaten seit der Anstellung nicht befördert werden; nach § 24 LBG NW sei die Anstellung des Beamten nur im Eingangsamt seiner Laufbahn zulässig. Für Bewerber im Angestelltenverhältnis müssten die laufbahnrechtlichen Vora...

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