Verfahrensgang

ArbG Siegburg (Urteil vom 18.01.1995; Aktenzeichen 1/3 Ca 2301/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 30.05.1996; Aktenzeichen 6 AZR 649/95)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.01.1995 – 1/3 Ca 2301/94 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Berechnung einer persönlichen Zulage des Klägers aufgrund tariflicher Verdienstsicherung.

Der am 13.02.1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten im Bereich der Wehrbereichsverwaltung III beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden und erweiternden tarifvertraglichen Bestimmungen Anwendung.

Im Zuge der Umgestaltung des Munitionsdepots Engelskirchen in ein Teilmunitionsdepot wurde der Kläger mit seinem Einverständnis zum 01.04.1994 von der Vergütungsgruppe VI b BAT in die Vergütungsgruppe VII BAT herabgruppiert.

Der Kläger war in diesem Zeitpunkt mehr als 20 Jahre bei der Beklagten beschäftigt.

Die Verdienstsicherung für diesen Fall ist geregelt im Tarifvertrag über den sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung vom 30.11.1991, in Kraft getreten am 01.01.1992 (Bl. 31 bis 42 d. A.).

Im Tarifvertrag heißt es u.a.:

§ 5

Vergütungs- und Lohnsicherung

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 2 Abs. 4 und 5 eine Minderung der Vergütung/des Lohnes, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die Vergütung/den Lohn auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Abs. 2) zu wahren.

(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus

a) bei Angestellten:

Der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 1,

der allgemeinen Zulage nach dem Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982,

den in der Protokollnotiz Nr. 1 genannten Zulagen.

(3) Für die Dauer der für den Arbeitnehmer nach § 53 Abs. 2 BAT … geltenden Frist – bei unter § 53 Abs. 3 BAT … fallenden Arbeitnehmern für die Dauer von sechs Monaten zum Schluß eines Kalendervierteljahres – erhält der Arbeitnehmer eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den … Bezügen aus der neuen Tätigkeit.

(4) Der Arbeitnehmer, der … eine Beschäftigungszeit … von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage … auch nach Ablauf der für ihn … maßgebenden Frist.

Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung … – beginnend mit der ersten allgemeinen Vergütungserhöhung … nach Ablauf der für den Arbeitnehmer … maßgebenden Frist – bei dem Arbeitnehmer, der …

a) eine Beschäftigungszeit … von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat,

insgesamt 5 × um jeweils 1/5,

Eine Verminderung unterbleibt bei dem Arbeitnehmer, der … eine Beschäftigungszeit … von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat.

Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Arbeitnehmer, der

a) … eine Beschäftigungszeit … von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat,

jeweils um 4/4,

der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung … ergebenden Mehrbeträge der Bezüge … der neuen Tätigkeit.

Die Beklagte errechnete zugunsten des Klägers zum Stichtag 01.04.1994 eine persönliche Zulage in Höhe von 312,98 DM (Bl. 5 d. A.). Diese Berechnung steht außer Streit.

Zum 01.07.1994 trat eine allgemeine Vergütungserhöhung von 2 % in Kraft. Die Beklagte errechnete die persönliche Zulage nunmehr zum 01.07.1994 mit 245,55 DM (Bl. 6 d. A.).

Die Reduzierung der Zulage resultiert daraus, daß die Beklagte bei der Neuberechnung davon ausgegangen ist, daß auch für die Neuberechnung der zum Stichtag 01.04.1994 geltende Sicherungsbetrag maßgeblich sei. Die an den Kläger gezahlte Bruttovergütung änderte sich mithin zum 01.07.1994 nicht.

Mit seiner am 29. September 1994 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen diese Berechnung gewandt.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Sicherungsbetrag sei um die Mehrbeträge, die sich aus der allgemeinen Vergütungserhöhung zum 01.07.1994 ergäben, zu erhöhen und somit – rechnerisch unstreitig – ein Mehrbetrag an ihn in Höhe von 67,43 DM brutto zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Gehaltsabrechnung des Klägers ab 01.07.1994 einen um 67,43 DM brutto monatlich erhöhten Sicherungsbetrag zugrunde zu legen.

Die Beklagte hat beantragt,

den Kläger mit der Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die Berechnung der persönlichen Zulage zum 01.07.1994 nicht zu beanstanden sei. Allgemeine Lohnerhöhungen seien erst nach Ablauf der nach § 5 Abs. 3 TV zu bestimmenden Frist zu berücksichtigen. Die vorgenannte Frist belaufe sich beim Kläger auf sechs Monate zum Schluß eines Kalendervierteljahres. Während dieses Zeitraums, gerechnet ab der einvernehmlichen Herabgruppierung des Klägers zum 01.04.1994, bleibe der Sicherungsbetrag unverändert, so daß sich allgemeine tarifliche Vergütu...

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