Rechtsmittel zugelassen

 

Leitsatz (amtlich)

Das Urteil des BAG vom 22.11.1994 – 3 AZR 767/93 – bedeutet, daß der Betriebsrentner mit einem Teilanspruch keine Dynamisierung seiner Rente verlangen kann.

 

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 5, § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 15 Ca 3294/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.03.1999; Aktenzeichen 3 AZR 685/97)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.11.1996 – 15 Ca 3294/95 – wird geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am 28.10.1928, war ab 01.06.1961 Angestellter der Firma Frölich u. Klüpfel Maschinenbau GmbH & Co. KG in Wuppertal. Er hatte dort eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung erworben gemäß dortiger Pen-

sionsordnung vom 30.06.1952/10.11.1959 (Bl. 9 ff d.A.). Am 31.10.1978 war er dort ausgeschieden.

Am 01.11.1988 ist der Betrieb der Firma Frölich u. Klüpfel Maschinenbau GmbH & Co. KG übernommen worden von der Firma Emil Wolff GmbH Maschinenfabrik in Gelsenkirchen.

Am 20.10.1991 hat der Kläger sein 63. Lebensjahr vollendet. Ab 01.11.1991 erhielt er daraufhin aufgrund der genannten Anwartschaft eine Betriebsrente von der Firma Emil Wolff GmbH in Höhe von 367,– DM gemäß deren Schreiben vom 28.10.1991 nebst Anlage (Berechnung, Bl. 92 f d.A.).

Am 30.04.1992 ist die Firma Emil Wolff GmbH in Konkurs gefallen. Seitdem erhält der Kläger die betriebliche Altersversorgung von PSV, dem Beklagten. Mit Klage vom 10.03.1995 hat er geltend gemacht, der Beklagte müsse die Rente erhöhen, und zwar aufgrund von § 3 Nr. 1 Abs. 8 der genannten Pensionsordnung der Firma Frölich u. Klüpfel Maschinenbau GmbH & Co. KG. Dort ist bestimmt:

„Die festgesetzten Höchstpensionen werden in Beziehung zu dem Endgehalt der höchsten Tarifgruppe für Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens geetzt. Bei jeweiligen Tariferhöhungen oder -ermäßigungen werden auch die Pensionssätze in demselben Verhältnis erhöht oder gesenkt. Bei Änderungen der Tarifgruppen-Einteilung ist die Relation zu der gleichwertigen Gruppe herzuleiten.”

Diese Bestimmungen seien als Verpflichtung zur Anpassung der Rente gemäß den Tariferhöhungen für die Angestellte der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie NRW zu verstehen. Dort hätten die Tariferhöhungen wie folgt betragen: ab 01.04.1992 5,4 %, ab 01.04.1993 3 %, ab 01.06.1994 2 %. Der Kläger hat demgemäß Klage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, die Werksrente des Klägers der Firma Frölich u. Klüpfel Maschinenbau GmbH & Co. KG von derzeit DM 367,– monatlich ab dem 01.04.1992 um 5,4 %, ab dem 01.04.1993 um 3 % und ab dem 01.06.1994 um 2 % zu erhöhen und den Kläger hierüber neu zu bescheiden.

Zuletzt hat der Kläger beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die Werksrente des Klägers von derzeit 367,– DM monatlich ab dem 01.04.1993 entsprechend der Pensionsordnung der Firma Frölich u. Klüpfel Maschinenbau GmbH & Co. KG von 1959 gem. § 3 Ziff. 1 Abs. 8 zu erhöhen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers bei der Firma Frölich u. Klüpfel Maschinenbau GmbH & Co. KG habe er nicht die volle Rente verlangen können, sondern nur einen Teilanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Für diesen Personenkreis bestimme § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG, daß bei der Berechnung des Teilanspruches Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrundlagen, die nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht bleiben. Dies bedeute, daß der Kläger ab dem Zeitpunkt seines Austritts am 31.12.1978 keine Anpassungen mehr verlangen könne, auch wenn ihm grundsätzlich nach der Versorgungsregelung solche zustünden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, der Beklagte hiergegen Berufung eingelegt, mit der er weiterhin Abweisung der Klage begehrt. Seine Begründung ergibt sich aus seinem Schriftsatz vom 11.04.1997, die Erwiderung des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 16.06.1997. Der Kläger hat erklärt, daß er im Falle, daß das Gericht den zuletzt gestellten Klageantrag für zu unbestimmt hält, er ausgelegt werden möge wie der Klageantrag in der Klageschrift vom 10.03.1995.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung ist statthaft gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 800,– DM. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert auf 8.000,– DM festgesetzt. Die Berufung ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden. Die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts ergeben sich aus dem Sitzungsprotokoll vom 27.08.1997.

II. Die Berufung ist begründet. Die (Feststellungs-) Klage ist zwar gemäß den §§ 253 Abs. 2 Nr. 2, 256 ZPO mit dem Inhalt des Antrags in der Klageschrift ausreichend bestimmt und zulässig, aber nicht begründet. Der Anspruch des Klägers auf Erhöhung der Rente des Beklagten gemäß dem Antrag in der Klageschrift besteht rechtlich nicht.

1. Es k...

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