Entscheidungsstichwort (Thema)
Saisonarbeitsvertrag. Befristung
Leitsatz (amtlich)
Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses, welches saisonal anfallende Tätigkeiten zum Inhalt hat, ist nicht deshalb unwirksam, weil nach einer Unterbrechung dieselben Tätigkeiten erneut anfallen. Die Erwartung, einen weiteren Saisonarbeitsvertrag zu erhalten, ist nicht mit der Entfristungsklage, sondern mit dem Antrag auf Wiedereinstellung zu verfolgen.
Normenkette
TzBfG §§ 14, 17
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 10.03.2006; Aktenzeichen 2 Ca 10511/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.03.2006 – Aktenzeichen 2 Ca 10511/05 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob mit dem am 10.03.2005 abgeschlossenen Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist oder das Vertragsverhältnis durch wirksame Befristung mit dem 31.10.2005 geendet hat.
Die Beklagte betrieb bei der erstmaligen Beschäftigung des Klägers am 13.03.2000 einen sog. Themenpark, der regelmäßig in der Zeit am 01.04. eines jeden Jahres bis zum 31.10. eines jeden Jahres durchgehend geöffnet war. Dabei variierte der Öffnungsbeginn mit der Lage der Osterschulferien in Nordrhein-Westfalen ebenso wie die Schließung im Herbst von dem Ende der Herbstschulferien in Nordrhein-Westfalen abhängig war.
Der Kläger erhielt einen ersten befristeten Arbeitsvertrag ab 13.03.2000, welcher als Saisonarbeitsvertrag ausgestaltet war. Der Kläger wurde als Kartenabreißer sowie zur Reinigung und Ausgabe von 3 D-Brillen in einer der Attraktionen der Beklagten eingesetzt. In der Zeit vom 01.11.2000 bis 31.03.2001 war der Kläger aufgrund eines weiteren befristeten Vertrages mit Reparaturarbeiten beschäftigt worden. Am 01.04.2001 erfolgte erneut eine befristete Beschäftigung bis 31.10.2001 aufgrund eines Saisonarbeitsvertrages. Vom 01.11.2001 bis 31.03.2002 war der Kläger mit einem befristeten Reparaturvertrag beschäftigt. Am 30.03.2002 erhielt der Kläger einen erneuten befristeten Saisonarbeitsvertrag. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass während der Zeit des sog. Reparaturvertrages der Kläger mit Aufräumarbeiten aber auch mit Hilfstätigkeiten bei den in der Winterzeit neu errichteten zusätzlichen Attraktionen beschäftigt worden ist.
Erstmals in der Wintersaison 2002/2003 öffnete die Beklagte den Themenpark auch im Winter, beginnend mit dem 1. Adventwochenende und endend mit den nordrhein-westfälischen Weihnachtsschulferien. In den Wochen vor Weihnachten war der Themenpark dabei nicht an allen Kalendertagen geöffnet, sondern an zumindest zwei Wochentagen geschlossen. In den Schulferien war der Park bis auf 2 Feiertage täglich geöffnet. Während dieses Einsatzes war der Kläger wiederum mit den Einlasstätigkeiten und der Ausgabe und Annahme der 3 D-Brillen beschäftigt. Im Anschluss an diese Tätigkeit erhielt der Kläger einen erneuten Reparaturvertrag vom 06.01.2003 bis 31.03.2003. Hieran schloss sich ab 01.04.2003 bis zum 02.11.2003 ein weiterer Saisonarbeitsvertrag an. Am 03.11.2003 schlossen die Parteien einen weiteren Saisonarbeitsvertrag hinsichtlich des sog. „Wintertraums”, der am 06.01.2004 endete. Die Parteien vereinbarten sodann die Verlängerung dieses Vertrages bis zum 15.02.2004, wobei ausdrücklich geregelt wurde, dass der Kläger ab dem 09.01.2004 ohne Arbeitsleistung zur Abgeltung seiner Urlaubs- und Freizeitansprüche aus Überstunden freigestellt wurde. Für die Zeit vom 16.02.2004 bis zum 31.3.2004 konnte der Kläger keinen Arbeitsvertrag vorlegen.
Der Kläger arbeitete sodann unstreitig erneut während der Sommersaison 2004 aufgrund eines Saisonvertrages vom 30.03.2004 ab 01.04.2004 bis 31.10.2004 und während des „Wintertraums” aufgrund Saisonarbeitsvertrages vom 01.11.2004 bis 09.01.2005. Dieser Vertrag wurde ebenfalls wie im Vorjahr bis zum 15.02.2005 zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen und Überstundenguthaben verlängert. Der Kläger griff diesen befristeten Arbeitsvertrag nicht an. Nach der Beendigung des befristeten Arbeitsvertrages war der Kläger bis zum 10.03.2005 nicht beschäftigt. An diesem Tag schloss er den hier zur Überprüfung anstehenden neuen befristeten Saisonarbeitsvertrag.
Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Befristung in dem letzten Arbeitsvertrag unwirksam sei, da er insgesamt ununterbrochen im Arbeitsverhältnis gestanden habe und es sich deshalb lediglich um einen Annex zu den vorherigen Arbeitsverhältnissen handele. Hieraus ergebe sich bereits, dass Dauerbedarf an der Arbeitsleistung gegeben sei.
Die Beklagte vertritt demgegenüber die Ansicht, es handele sich bei dem Themenpark um einen Saisonbetrieb. Zwar gebe es Arbeitnehmergruppen wie z.B. kaufmännische Angestellte oder die Leiter der Reparaturwerkstätten, die unbefristet beschäftigt werden. Dies beruhe darauf, dass trotz des Saisongeschäfts in einigen Arbeitsbereichen ganzjähriger Bedarf bestehe. Der Kläger sei aber währ...