Entscheidungsstichwort (Thema)
Saisonbetrieb. Prognose. Zweckbefristung. Klagefrist bei Annesbefristung. Auch dann, wenn das saisonale Angebot des Arbeitgebers auf dessen unternehmerischer Etnscheidung beruht, liegt ein Sachgrund für die Befristung vor
Leitsatz (amtlich)
1) Nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Zweckbefristung kann der nachfolgende Abschluss einer Verlängerungsvereinbarung um 1 Woche als Konkretisierung und Mitteilung der anstehenden Zweckerreichung zu verstehen sein mit der Folge, dass die Verlängerungsvereinbarung nicht nach § 17 Satz 2 TzBfG als wirksam gilt, wenn sie nicht ausdrücklich Gegenstand der Befristugnsklage wird. Es kann – je nach den Umständen – jedenfalls dann der Fall sein, wenn bei Klageerhebung weder Verlängerungsvereinbarung noch Mitteilung der Zweckerreichung vorliegt.
2) Ein vorübergehender Arbeitsbedarf iSd § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG liegt auch dann vor, wenn die unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers dazu führt, dass keine Daueraufgabe vorliegt.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
ArbG Hannover (Urteil vom 10.09.2008; Aktenzeichen 2 Ca 244/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 10.09.2008, 2 Ca 244/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufung noch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund der im Arbeitsvertrag vereinbarten Befristung.
Für das erstinstanzliche Vorbringen der Parteien und die gestellten Anträge wird auf den detaillierten Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 10.09.2008 Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).
Das Arbeitsgericht wies die Klage vollumfänglich ab, wobei Gegenstand des erstinstanzlichen Rechtsstreits auch ein Weiterbeschäftigungsantrag und im Wege des Hilfsantrages ein Antrag auf jährliche Wiedereinstellung war. Das Arbeitsgericht begründete die Klageabweisung im Wesentlichen damit, dass der Arbeitsvertrag wirksam nach § 14 Abs. 1 Ziffer 1 TzBfG befristet war. Bei dem von der Beklagten in M. betriebenen Kurbetrieb handele es sich um einen Saisonbetrieb mit der Folge, dass lediglich ein vorübergehender Arbeitsbedarf anfalle.
Gegen das der Klägerin am 26.06.2008 zugestellte Urteil wendete sie sich mit am 07.10.2008 eingegangenem Berufungsschriftsatz, den sie mit am 02.12.2008 eingegangenem Fax-Schriftsatz begründete, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Antrag der Klägerinvertreterin vom 19.11.2008 gemäß Beschluss vom 19.11.2008 antragsgemäß bis 29.12.2008 verlängert worden war.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Abweisung der Klage, soweit sie die Feststellung betrifft, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch Befristung beendet wurde. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung, wonach ein Saisonbetrieb mit der Folge eines nur vorübergehenden Arbeitsbedarfes nicht vorliege. Ein Saisonbetrieb liege nach ihrer Auffassung nur dann vor, wenn vom Arbeitgeber nicht steuerbare Umstände dazu führten, dass ein Betrieb nicht ganzjährig geführt werden könne. Hier sei die Schließung des Kurbetriebes Anfang des Dezember des Jahres auf eine unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers zurückzuführen und damit selbst herbeigeführt. Das rechtfertige keine Befristung eines Arbeitsvertrages, weil dies der Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf die Arbeitnehmer gleichstünde. Die Richtigkeit ihrer Argumentation folge daraus, dass in den anderen Kurbetrieben auf L. und B. keine „Winterschließung” erfolge. Darüber hinaus bestreitet die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren, dass bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages erkennbar war, dass das Haus lediglich vom 19.02.2008 bis 02.12.2008 belegt sein werde. Angesichts der langjährigen Betriebszugehörigkeit der Klägerin von 25 Jahren handele es sich auch um eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung. Darüber hinaus gäbe es auch für die Monate Dezember und Januar, in denen der Kurbetrieb geschlossen sei, Anfragen von Kurgästen. Schließlich verweist die Klägerin unter Bezugnahme die zu Bl. 123 gereichte Anlage 1 auf die Vorbereitung von Gesprächen und Dienstplänen während der Schließzeit. Auch hieraus könne geschlossen werden, dass ganzjährig Arbeitsbedarf vorhanden sei.
In der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2009 überreichte die Beklagtenvertreterin die Verlängerungsvereinbarung vom 24.10.2008 zur Änderung zum Saisonarbeitsvertrag mit folgenden Bestimmungen:
- „Das bestehende Saisonarbeitsverhältnis für die Dauer der Kursaison 2008 wird bis zum 10.12.2008 verlängert. Das Saisonarbeitsverhältnis endet automatisch mit Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
- Alle übrigen Bestimmungen des bestehenden Saisonarbeitsvertrages 2008 bleiben unverändert. (Bl. 130 d. A.).”
Die Klägerin stellt in der mündlichen Verhandlung den Antrag,
das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befr...