Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 26.06.1996; Aktenzeichen 3 Ca 6123/95) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.1996 – 3 Ca 6123/95 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.593,58 nebst 4 % Zinsen seit 01.01.1996 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Versicherungsprämien.
Die Beklagte war bei der Klägerin als Flugbegleiterin beschäftigt. Mit Schreiben vom 22.11.1995 kündigte sie während des Erziehungsurlaubes das Arbeitsverhältnis zum 30.12.1995. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag Übergangsversorgung Flugbegleiter vom 02.01.1976 in der Fassung des dritten Änderungstarifvertrages vom 15.12.1985 (TV Übergangsversorgung) Anwendung. Nach diesem Tarifvertrag werden Leistungen gewährt als Firmenrente, Versichertenrente und Leistungen aus der Berufsuntauglichkeitsversicherung.
In § 1 Abs. 3 des Tarifvertrages heißt es:
Die Mittel für die Firmenrente werden von DLH/CFG aufgebracht; die Beiträge zur Versichertenrente werden von den Flugbegleitern getragen.
§ 4 des Tarifvertrages lautet:
Endet das fliegerische Arbeitsverhältnis des Flugbegleiters wegen erreichter tarifvertraglicher Altersgrenze, so erhält er eine monatliche Versichertenrente.
Zu diesem Zweck schließt der Flugbegleiter eine entsprechende Kapital-Lebensversicherung vom vollendeten 32. Lebensjahr auf das Endalter 55 ab. Die zu diesem Zeitpunkt fällige Versicherungssumme und die angesammelten Überschußanteile werden entsprechend den Versicherungsbedingungen verrentet und ab vollendeten 55. Lebensjahr in monatlichen Renten bis zum 63. Lebensjahr gezahlt. Flugbegleiter, die bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bereits 32 Jahre alt oder älter sind, schließen die Versicherung mit Wirkung vom 01. Januar 1976 ab.
Die Prämien zu dieser Versicherung werden von den Flugbegleitern in Höhe von 4 % des Monatsbetrages ihrer Gesamtvergütung (Grundvergütung, Purserzulage, Schichtzulage) aufgebracht.
Die Prämien werden durch DLH/CFG von den Bezügen einbehalten und an den Versicherer abgeführt …
In § 6 des Tarifvertrages (Wegfall der Bezüge) ist schließlich bestimmt:
- Der Flugbegleiter, für den eine Versichertenrente nach § 4 versichert worden ist, hat auch bei vorübergehendem Wegfall seiner Bezüge grundsätzlich die monatlichen Prämienleistungen zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Beträge rechtzeitig auf seinem Personalkonto bereitzustellen.
- Bei einem vorübergehenden Wegfall der Bezüge des Flugbegleiters für einen Zeitraum von längstens drei Monaten werden die anfallenden Prämien dem Personalkonto des Versicherten belastet.
Die Klägerin zahlte für die Beklagte die für die Versichertenrente anfallenden Prämien ab September 1994 bis Dezember 1995 jeweils einschließlich. Dies ergab einen Gesamtbetrag von DM 3.138,60. Von diesem Betrag brachte sie DM 191,63 für Kleidergeld in Abzug, der mit dem Ausscheiden der Beklagten im Dezember 1995 fällig wurde. Außerdem wurde der Rückkaufswert der Versicherung mit DM 1.353,39 gutgeschrieben, so daß sich noch eine Forderung von DM 1.593,58 ergibt. Diesen Betrag macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit geltend.
Zu dessen Begründung hat sie vorgetragen: Auch während des Erziehungsurlaubes habe die Beklagte die Versicherungsprämie zahlen müssen. Eine Möglichkeit zur Suspendierung der Beitragspflicht sähe der TV Übergangsversorgung nicht vor. Dies sei von den Tarifvertragsparteien auch nicht gewollt gewesen. Diese hätten vielmehr eine umfassende Versorgung zugunsten des Mitarbeiters beabsichtigt, um im Versorgungsfall ein bestimmtes Niveau zu erreichen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 1.593,58 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat eingewandt: Während des Erziehungsurlaubes bestehe kein Anspruch der Klägerin darauf, daß sie, die Beklagte, monatliche Versicherungsbeiträge zahle. Gemäß § 4 des Tarifvertrages sollten die Prämien für die Versicherung direkt vom Arbeitgeber an die Versicherung abgeführt werden. Die Prämie solle dabei von den Bezügen des Arbeitnehmers einbehalten werden. Vorliegend erhalte sie, die Beklagte, aber keinerlei Bezüge, so daß entsprechend auch die Prämie nicht gezahlt werden könne.
Gemäß § 6 des Tarifvertrages über die Übergangsversorgung sei auch bei einem vorübergehenden Wegfall der Bezüge die Prämienleistung zu gewährleisten. Nach § 6 Abs. 2 könne aber längstens über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg das Personalkonto des Versicherten belastet werden. Diese Regelung erscheine sinnvoll. Offensichtlich gehe sie davon aus, daß eine versicherte Person über einen Zeitraum von drei Monaten hinweg ohne Erhalt von Bezügen die Versicherungsprämie nicht bezahlen könne. Deshalb bestehe insoweit auch keine Verpflichtung zur Prämienzahlung.
Durch Urteil vom 26.06.1996 hat da...