Entscheidungsstichwort (Thema)

Ankreuzbeurteilung bei dienstlicher Bewertung eines Angestellten im öffentlichen Dienst. Anforderungen an Gesamturteil bei Einzelbewertungen. Dienstliche Beurteilung eines Fachlehrers. Prüfung einer Mitbewerbersperre anhand des Zeitpunkts der Auswahlentscheidung. Einstweilige Verfügung zwecks Untersagung einer Stellenbesetzung. Bewerbungsfrist keine Ausschlussfrist

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine dienstliche Beurteilung eines Angestellten im öffentlichen Dienst in Form einer sog. Ankreuzbeurteilung muss bei einem uneinheitlichem Leistungsbild ein Gesamturteil mit einer Begründung enthalten, aus dem zu entnehmen ist, aus welchen Einzelbewertungen es in welcher Weise gebildet wurde. Dies gilt um so mehr, wenn das Gesamturteil des Beurteilers eine deutliche Abweichung nach unten gegenüber dem Beurteilungsbeitrag des Vorgesetzen aufweist. Ein Gesamturteil, das nur darlegt, dass vier von acht Punkten stärker gewichtet wurden, ist insofern nicht ausreichen.

2. Ein Bewerbungsschluss in einer Stellenausschreibung stellt regelmäßig keine Ausschlussfrist dar.

3. Für die Beurteilung, ob ein beamteter Mitbewerber einer beamten- oder laufbahnrechtlichen Beförderungssperre unterliegt, kommt es auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung an. Daher ist es rechtlich unbedenklich, einen beamteten Mitbewerber in ein Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen, wenn er sowohl im Zeitpunkt seiner Bewerbung als auch seiner dienstlichen Beurteilung noch einer Beförderungssperre unterliegt.

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; LBG NRW § 19 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; LVO NRW § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 3; ZPO § 97 Abs. 1; ArbGG § 62 Abs. 2; GG Art. 19 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Entscheidung vom 09.10.2019; Aktenzeichen 2 Ga 84/19)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung der Verfügungsklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.10.2019 (2 Ga 84/19) abgeändert und dem verfügungsbeklagten Land untersagt, die mit der Stellenausschreibung 47.3 F-FL-Schm vom 21.11.2018 ausgeschriebene Stelle einer Fachlehrerbeförderung nach A 11 LBesO/EG 10 TV-L (zweites Beförderungsamt) an der P - Schule in F -bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit einem anderen Bewerber als der Verfügungsklägerin zu besetzen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das verfügungsbeklagte Land.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes über einen Stellenbesetzungsstopp zum Zwecke der Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Verfügungsklägerin (nachfolgend auch: Antragstellerin).

Das verfügungsbeklagte Land (nachfolgend auch: Antragsgegner) betreibt landesweit Schulen, ua. auch Förderschulen für Kinder und Jugendliche. Eine solche Förderschule ist die P - Schule in F . Die vorgesetzte (Aufsichts-)Behörde ist insofern die Bezirksregierung Köln.

Die am 09.03.1964 geborene Antragstellerin ist seit August 1997 beim Antragsgegner als Fachlehrerin angestellt. Sie ist seit April 2000 an der Schule in F tätig. Die Antragstellerin ist derzeit in Teilzeit tätig (16,5 von 27,5 Pflichtwochenstunden). Sie erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 9b, Stufe 6TV-L, was im Ergebnis ein Bruttomonatsgehalt iHv. 2.678,29 Euro ergibt (siehe Bl. 17 d.A.). Die Antragstellerin unterrichtet das Fach Kunst.

An der P - Schule ist auch die beamtete Lehrkraft J H , geb. am 1975, beschäftigt. Er wurde am 01.02.2010 eingestellt und zuletzt am 27.06.2018 durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Fachlehrer nach der Besoldungsgruppe A 10 LBesO NRW ernannt.

Unter dem 28.11.2018 schrieb die Bezirksregierung Köln u.a. eine freie Planstelle für Fachlehrerinnen und Fachlehrer (A 11 LBesO / EG 10 TV-L), zweites Beförderungsamt, an der P - Schule aus. Die Ausschreibung richtet sich an alle beamteten Lehrkräfte, die die laufbahn- und besoldungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erfüllen, sowie an tarifbeschäftigte Lehrer, die sich bereits in der Entgeltgruppe 9B TV-L befinden. Bewerbungsschluss war der 11.01.2019. Bezüglich des Textes der der Ausschreibung wird im Übrigen auf Bl. 18-20 d.A. Bezug genommen. Soweit es die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen betrifft, ergibt sich aus der im Internet (www.stella.nrw.de) veröffentlichen Stellenausschreibung, dass der Antragsgegner hierbei auf §§ 41, 7 LVO NRW abstellt. Insofern wird Bezug genommen auf Bl. 36-37 d.A.

Auf diese Stelle bewarb sich die Antragstellerin mit Schreiben vom 07.01.2019 (siehe Bl. 21, 45 d.A.). Der einzige weitere Bewerber war ihr Kollege H .

Mit Schreiben vom 11.03.2019 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass sie die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, so dass ihre Bewerbung um die Beförderungsstelle berücksichtigt werde (siehe Bl. 22-23, 52-53 d.A.). Sodann war eine dienstliche Beurteilung für die Antragstellerin zu erstellen.

Für die dienstliche Beurteilung sowohl der angestellten als auch der beamteten Lehrkräfte sind die "Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Leiteri...

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