Entscheidungsstichwort (Thema)
PKW-Gestellungsvereinbarung. wichtiger Grund. Teilkündigung
Leitsatz (amtlich)
Ein Gestellungsvertrag, der die Überlassung eines PKW für Fahrten zur Arbeitsstätte unter Ausschluss jeder Privatnutzung zum Gegenstand hat, kann auch durch Teilkündigung aus wichtigem Grund beendet werden.
Normenkette
BGB §§ 605, 626
Verfahrensgang
ArbG Bonn (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 5 Ca 2088/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2006 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Bonn – 5 Ca 2088/06 – unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte vom 13.07.2006, zugegangen am 14.07.2006, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Fortbestand ihres ruhenden Arbeitsverhältnisses.
Der ledige, 1970 geborene Kläger war vom 01.08.1991 bis zum 30.09.2003 in der Lagerverwaltung bzw. im Logistikbereich der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, tätig. Sein monatliches Bruttoeinkommen bei der Beklagten betrug 2.262,75 EUR nebst einem jährlichen Weihnachtsgeld in Höhe von 1.850, 00 EUR brutto sowie einem jährlichen Urlaubsgeld von 420,00 EUR brutto.
Der zuvor genannte Betriebsteil der Beklagten wurde im Jahr 2003 aus dem Unternehmen der Beklagten ausgegliedert und von der Firma T Logistics in K übernommen.
Durch schriftlichen Vertrag vom 08.08.2203 regelten die Parteien das Ruhen ihres Arbeitsverhältnisses ab dem 01.10.2003 (Kopie Bl. 9 f. d. A.). Diese zunächst bis zum 30.11.2006 befristete Vereinbarung wurde später bis zum 31.12.2007 verlängert. Gleichzeitig vereinbarten die Parteien schriftlich die Gestellung eines Fahrzeugs für den Kläger für dessen Fahrten zur Arbeitsstätte in Köln (Kopie Bl. 11 d. A.). In Ziffer 4 dieser Vereinbarung wurde dem Kläger jegliche private Nutzung des überlassenen Fahrzeugs untersagt.
Der Kläger schloss mit der Firma T einen gesonderten Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 01.10.2003. Dieser besteht ungekündigt fort.
In der Nacht zum 01.07.2006 verursachte der Kläger bei einer privaten Fahrt mit dem ihm überlassenen Fahrzeug in stark alkoholisiertem Zustand einen Unfall, der einen Totalschaden an dem Fahrzeug zur Folge hatte. Den entstandenen Schaden in Höhe von 796,14 EUR glich der Kläger aus. Seitdem wurde ihm kein Dienstfahrzeug durch die Beklagte mehr gestellt.
Mit Schreiben vom 13.07.2006, dem Kläger zugegangen am 14.07.2006, kündigte die Beklagte das ruhende Arbeitsverhältnis mit dem Kläger fristlos und hilfsweise ordentlich zum 31.12.2006 (Kopie Bl. 20 d. A.). Zeitgleich kündigte sie die Vereinbarung bzgl. der Überlassung des Dienst-Pkws ebenfalls fristlos (Kopie Bl. 21 d. A.).
Am 27.07.2006 hat der Kläger Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Bonn erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, der von ihm unter Alkoholeinfluss verursachte Unfall sei kein ausreichender Kündigungsgrund. Insbesondere habe er sich nicht vorsätzlich über das Verbot der Privatnutzung hinweggesetzt. Zudem habe diese Pflichtverletzung keinen Bezug zu dem ruhenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Auch sei vor Ausspruch der Kündigung eine Abmahnung erforderlich gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 13.07.2006, zugegangen am 14.07.2006, rechtsunwirksam ist und dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch diese arbeitgeberseitige fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, in der gravierenden Pflichtverletzung des Klägers liege ein wichtiger Grund. Jedenfalls sei die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung sozial gerechtfertigt.
Das Arbeitsgericht Bonn hat der Klage bzgl. der fristlosen Kündigung stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Fehlverhalten des Klägers stelle keinen wichtigen Grund für den Ausspruch einer fristlose Kündigung dar, denn es sei der Beklagten zumutbar gewesen, den Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.12.2006 abzuwarten. Maßgeblich sei insoweit, dass es sich um ein ruhendes Arbeitsverhältnis gehandelt habe, dessen Aufleben vor Ablauf dieser Frist nicht zu erwarten gewesen sei, so dass weitere Vertragsstörungen durch den Kläger nicht zu erwarten gewesen seien.
Die ordentliche Kündigung der Beklagten zum 31.12.2006 sei jedoch aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Zum einen habe der Kläger entgegen der Gestellungsvereinbarung den Dienst-Pkw zu privaten Zwecken genutzt; darin liege ein gravierend schuldhaftes Verhalten. Zum anderen habe er Vermögensinteressen der Beklagten bzgl. des Pkws durch die Fahrt unter Alkoholeinfluss akut gefährdet. Eine vorherige einschlä...