Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Unternehmens hinsichtlich eines mit einem anderen Unternehmen unterhaltenen Gemeinschaftsbetriebes
Leitsatz (amtlich)
Wird über ein Unternehmen, das mit einem anderen Unternehmen zusammen einen Gemeinschaftsbetrieb unterhält, das Insolvenzverfahren eröffnet, löst sich der Gemeinschaftsbetrieb als solcher nach § 728 Abs.2 S.1 BGB auf, falls der Insolvenzverwalter nicht aktiv Maßnahmen zur Fortführung bzw. Neubegründung eines Gemeinschaftsbetriebs ergreift.
Einzelfall einer betriebsbedingten Kündigung durch einen Insolvenzverwalter auf der Grundlage eines sog. Erwerberkonzepts.
Normenkette
BGB §§ 613 a, 728
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 30.08.2017; Aktenzeichen 20 Ca 2963/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 30.08.2017 in Sachen 20 Ca 2963/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten zu 1) als Insolvenzverwalter im Vorfeld eines geplanten Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) gegenüber dem Kläger ausgesprochenen betriebsbedingten Kündigung "nach Erwerberkonzept".
Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 30.08.2017 Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde dem Kläger am 19.09.2017 zugestellt. Der Kläger hat hiergegen am 12.10.2017 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am 19.12.2017 begründet:
Der Kläger und Berufungskläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2017 für rechtsfehlerhaft und hält an seinem gegenüber dem Beklagten zu 1) gestellten Kündigungsschutzantrag und seinem gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemachten Weiterbeschäftigungsantrag fest. Der Kläger stützt seine Berufung im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte:
Zum einen bleibt der Kläger bei seiner Auffassung, dass die streitige Kündigung vom 07.04.2017 sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 3 KSchG sei, weil es der Beklagte zu 1) versäumt habe, eine betriebsübergreifende Sozialauswahl zu treffen. Dazu wiederholt der Kläger seine Behauptung, dass zwischen der C AG als Insolvenzschuldnerin und deren Schwestergesellschaft, der C M S GmbH (im Folgenden "CMS") bis zur Insolvenzeröffnung ein Gemeinschaftsbetrieb bestanden habe. Dieser Gemeinschaftsbetrieb sei auch entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts nicht durch die Insolvenzeröffnung aufgelöst worden. Der Kläger leitet aus der Entscheidung des BAG vom 24.02.2005, 2 AZR 214/04, ab, dass ein Gemeinschaftsbetrieb nicht allein durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines beteiligten Unternehmens aufgelöst werde. Vielmehr sei eine anschließende Stilllegung des vom Insolvenzverwalter weitergeführten Teils erforderlich. Eine solche Stilllegung sei vorliegend aber gerade nicht erfolgt; denn der Betrieb der C AG sei auf die Beklagte zu 2) übertragen worden. Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB schließe eine Betriebsstilllegung aus.
Zum anderen meint der Kläger, die streitige Kündigung müsse an § 613 a Abs. 4 BGB scheitern. Die Rechtsprechung des BAG zur betriebsbedingten Kündigung nach Erwerberkonzept sei vom Arbeitsgericht zwar zutreffend zitiert worden, könne auf den vorliegenden Fall jedoch nicht angewandt werden. Die Beklagten hätten nämlich - nach Auffassung des Klägers - die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur sanierenden Übertragung im Insolvenzfall in unzulässiger Weise ausgenutzt. Dies werde dadurch nahegelegt, dass die C -Gruppe bereits im Februar 2017 mit der A -Gruppe Verkaufsverhandlungen über ihre deutschen Unternehmen geführt und auch finalisiert habe. Zudem habe der Beklagte zu 1) kein eigenes Konzept umgesetzt, sondern sich lediglich das Erwerberkonzept der A -Gruppe zu eigen gemacht, so dass letztlich der Erwerber bestimmt habe, welche Arbeitnehmer Kündigungen zu erhalten gehabt hätten.
Ergänzend führt der Kläger aus, dass einer Pressemitteilung der Firma A vom 14.02.2017 zu entnehmen sei, dass auch die übernehmenden Betriebe der A -Gruppe Gemeinschaftsbetriebe seien.
Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 19.12.2017 wird ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 30.08.2017, 20 Ca 2963/17,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten zu 1) vom 07.04.2017 nicht aufgelöst wird;
- die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger über den 31.07.2017 hinaus als Sales Account Manager im Bereich Managed Services zu beschäftigen.
Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagt...