Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksame Anpassung der Hinterbliebenenversorgung. Billiges Ermessen bei Gestaltungsrecht der Anpassung der Hinterbliebenenversorgung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelungen des TV VO zur Anpassung der Ansprüche an die Hinterbliebenenversorgung sind wirksam.

2. Die Rechtsprechung des BAG zu § 16 BetrAVG sind vorliegend nicht anwendbar.

 

Normenkette

BetrAVG § 16; ZPO § 97

 

Verfahrensgang

ArbG Bonn (Entscheidung vom 04.03.2020; Aktenzeichen 2 Ca 2431/19)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 04.03.2020 - 2 Ca 2431/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin beginnend mit dem 01.10.2020 über den unstreitig mindestens zu zahlenden Betrag von 774,98 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 43,09 € brutto zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 81,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus 24,71 € brutto seit dem 02.07.2015 und aus jeweils 18,82 € brutto seit dem 04.08.2015, 02.09.2015 sowie dem 02.10.2015 zu zahlen.
    3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 90,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 11,29 € brutto seit dem 03.11.2015, 02.12.2015, 05.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 03.05.2016 sowie dem 02.06.2016 zu zahlen.
    4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 460,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 38,38 € brutto seit dem 02.07.2016, 02.08.2016, 02.09.2016, 05.10.2016, 03.11.2016, 02.12.2016, 03.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 04.04.2017, 03.05.2017 sowie dem 02.06.2017 zu zahlen.
    5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 469,32 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 39,11 € brutto seit dem 04.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 03.10.2017, 03.11.2017, 02.12.2017, 03.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 04.04.2018, 03.05.2018 sowie dem 02.06.2018 zu zahlen.
    6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 484,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 40,37 € brutto seit dem 03.07.2018, 02.08.2018, 04.09.2018, 02.10.2018, 03.11.2018, 04.12.2018, 02.01.2019, 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 03.05.2019 sowie dem 04.06.2019 zu zahlen.
    7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 499,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 41,65 € brutto seit dem 02.07.2019, 02.08.2019, 03.09.2019, 02.10.2019, 03.11.2019 sowie dem 05.11.2019 zu zahlen.
    8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 172,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 43,09 € brutto seit dem 02.07.2020, 04.08.2020, 02.09.2020 sowie dem 02.10.2020 zu zahlen.
  • III.

    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • IV.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen.

Der Ehemann der Klägerin, geboren am 1949, war vom 01.01.1988 bis zum 31.03.2006 bei der V D L AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, beschäftigt. Der Ehemann der Klägerin ist am 07.07.2015 verstorben.

Der Ehemann der Klägerin erhielt von der V D L AG eine Versorgungszusage gemäß dem Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung vom 01.04.1985 (TV VO).

Der zum 01.04.1985 in Kraft getretene Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung (TV VO) lautet in § 6 wie folgt:

"Anpassung der Renten

1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst.

2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.

4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhörung der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

5. Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1."

Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26.08.2015 mit, sie erfülle die Anspruchsvoraussetzung für die betriebliche Hinterbliebenenversorgung, die Witwenrente betrage ab dem 01.08.2015 monatlich 1.178,21 € und ab dem 01.11.2015 706,93 € monatlich.

Die gesetzliche Rente wurde zum 01.07.2015 um 2,0972 % erhöht.

Die Beklagte führte im Jahr 2015 eine Anpassung der Höhe der Betriebsrente nicht entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Rente durch. Gemäß ihrem Schreiben vom 16.10.2015 teilte die Beklagte der Kl...

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