Leitsatz (amtlich)

Daß zum Begriff des Rettungssanitäters eine Ausbildung von 520 Stunden gehört, ist der Regelung nicht zu entnehmen.

 

Normenkette

BAT Anlage 1a Teil II Abschn. S. (RettungsassistentenRettungssanitäter)Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 (Bewährungsaufstieg); Übergangsvorschrift § 3 Nr. 3 Unterabs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Aachen (Urteil vom 14.06.1994; Aktenzeichen 1 Ca 126/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.04.1997; Aktenzeichen 4 AZR 463/95)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.06.1994 – 1 Ca 126/94 – wird geändert. Der Beklagte ist verpflichtet, den Kläger ab 01.10.1992 nach der Vergütungsgruppe VI b BAT zu vergüten.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Streitwert: unverändert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, geboren am …, ist seit dem 1.11.1980 Mitarbeiter im Rettungsdienst des DRK-Kreisverbandes H. e.V. (Beklagter). Er war zunächst „Sanitäter und Kraftwagenfahrer im Rettungsdienst” gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 15.1.1981 (Bl. 5 d.A.) und Änderung gemäß Schreiben des Beklagten vom 11.11.1985 (Bl. 7 d.A.) und führt ab 10.6.1992 die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent” gemäß dem Gesetz über den Beruf der Rettungsassistentin und des Rettungsassistenten vom 10.7.1989 BGBl. I Seite 1384 (Abdruck Bl. 56 d.A.) und Urkunde vom 10.6.1992 (Bl. 9 d.A.).

Der Kläger erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT. Er macht geltend, ab 1.10.1992 Anspruch auf Vergütung nach der nächsthöheren Vergütungsgruppe VI b BAT zu haben, und zwar aufgrund der Regelung BAT Anlage 1 a Teil II Abschnitt S (Rettungsassistenten, Rettungssanitäter) Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 (Bewährungsaufstieg) in Verbindung mit der dazu erlassenen Übergangsvorschrift Nr. 3 Unterabs. 2. Diese Bestimmungen sind eingeführt worden durch den Änderungstarifvertrag vom 30.9.1992 und lauten, soweit es hier interessiert:

Vergütungsgruppe VIII

Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

Vergütungsgruppe VII

  1. Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit
  2. Rettungssanitäter mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,

    nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII.

Vergütungsgruppe VI b

  1. Rettungsassistenten, die in Rettungsleitstellen tätig sind.
  2. Rettungsassistenten, die durch ausdrückliche Anordnung als Leiter einer Rettungswache bestellt sind.
  3. Rettungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit

    nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1.

§ 3 Übergangsvorschriften

Für die Angestellten, die am 30. September 1992 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1992 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes:

  1. Auf die in diesem Tarifvertrag

    1. in den Tätigkeitsmerkmalen für Rettungsassistenten der Vergütungsgruppen VI b Fallgruppe 3, V c Fallgruppe 2 und 3, V b Fallgruppe 2 und IV b geforderte Zeit einer Bewährung und
    2. in der Fußnote zu der Vergütungsgruppe VI b geforderte Zeit einer Tätigkeit

    wird die vor dem 1. Oktober 1992 als Rettungsassistent zurückgelegte Zeit so angerechnet, wie sie anzurechnen wäre, wenn dieser Tarifvertrag bereits seit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte.

    Unterabsatz 1 gilt für die vor der Anerkennung als Rettungsassistent in derselben Tätigkeit als Rettungssanitäter zurückgelegte Zeit mit der Maßgabe entsprechend, daß die sich ergebende Zeit zur Hälfte angerechnet wird.

Der Kläger hat demgemäß geltend gemacht, er sei seit dem 10.6.1992 Rettungsassistent mit entsprechender Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 3 und habe per 1.10.1992 auch die von der Vorschrift vorausgesetzte Bewährungszeit erfüllt. Er sei bis zum 10.6.1992 Rettungssanitäter gewesen, das seien 137 Monate, die zur Hälfte anzurechnen seien, also mit 68,5 Monaten, und danach bis zum 30.10.1992 Rettungsassistent, das seien 3,5 Monate. Zusammen ergäben sich somit 72 Monate, also sechs Jahre.

Der Kläger hat demgemäß beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn rückwirkend zum 1.10.1992 nach der Vergütungsgruppe VI b BAT einzugruppieren und zu bezahlen.

Gegenüber dem Beklagten hat er seinen Anspruch schriftlich im März 1993 geltend gemacht.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht: Unter Rettungssanitätern im Sinne der Regelungen seien nur Angestellte zu verstehen, die nach den vom Bund/Länderausschuß „Rettungswesen” am 26. September 1977 beschlossenen „Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst” (520-Stunden-Programm) ausgebildet worden seien oder die vor dem 1. September 1989 nach landesrechtlichen Vorschriften den Absolventen einer Rettungssanitäterausbildung nach dem 520-Stunden-Programm gleichgestellt worden seien. Das ergebe sich aus der Bekanntmachung des Bundesministers des Innern vo...

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