Entscheidungsstichwort (Thema)
Eigenkündigung. Geschäftsunfähigkeit
Leitsatz (amtlich)
Macht ein Arbeitnehmer klageweise die Unwirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung wegen Geschäftsunfähigkeit geltend, so gilt für diese Klage die Klagefrist des § 4 KSchG.
Normenkette
KSchG § 4; BGB § 104
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 10.02.2005; Aktenzeichen 2 Ca 7184/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2005 – 2 Ca 7184/05 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit einer von ihm mit Schreiben vom 20.04.2002 ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geltend. Der Kläger war seit dem 18.07.1995 bei der Beklagten als Elektroniker beschäftigt. Mit Schreiben vom 20.04.2002 erklärte er gegenüber der Beklagten, dass er das Arbeitsverhältnis fristlos kündigt.
Mit der am 01.08.2005 bei Gericht eingegangenen Klage vom 27.07.2005 begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch seine Kündigung nicht beendet worden ist.
Er hat behauptet, die Kündigung sei deshalb unwirksam, da er zum Zeitpunkt der Kündigung geschäftsunfähig gewesen und sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhaften Störung der Geistestätigkeit befunden habe. Zum Beweis hat er sich auf eine fachärztliche Bescheinigung vom 27.06.2005 berufen und weiter vorgetragen, er leide an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, aufgrund derer er sich vom 04.05. bis zum 20.05.2005 in der psychiatrischen Abteilung der Uniklinik K in stationärer Behandlung befunden hat.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch seine fristlose Eigenkündigung vom 20.04.2005 nicht beendet worden ist;
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 20.04.2005 hinaus fortbesteht;
- für den Fall des Obsiegens mit den Anträgen zu 1) und/oder 2) die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits als Elektroniker weiter zu beschäftigten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wirksam, es werde bestritten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung am 20.04.2005 geschäftsunfähig gewesen sei. Darüber hinaus sei die Feststellungsklage gemäß § 4 KSchG verfristet.
Die Beklagte hat ferner vorgetragen, der Kläger habe bereits vor dem 20.04.2005 angekündigt, er werde das Arbeitsverhältnis beenden, die Arbeit mache ihm keinen Spaß mehr.
Das Arbeitsgericht hat durch ein am 10.02.2006 verkündetes Urteil die Klage abgewiesen, zur Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Gegen das dem Kläger am 06.03.2006 zugestellte Urteil hat dieser schriftlich am 05.04.2006 beim Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt und die Berufung am Montag, dem 08.05.2006 schriftlich wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung des Klägers ergäbe sich aus den vom Kläger erstinstanzlich vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Frau I Z vom 22.06.2005 und 29.08.2005 sehr wohl, dass der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt der Kündigungserklärung geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. BGB gewesen sei. Dies ergebe sich aus der bei ihm seinerzeit bestehenden Befundkonstellation, die durch die von Frau Z erhobenen Befunde wie auch die von der Uniklinik erhobenen Befunde bestätigt werde. Die Ärztin habe des weiteren unter dem 29.08.2005 bestätigt, dass der Kläger seit Anfang Juni und daher jedenfalls zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten am 16.06.2005 wieder die volle Geschäftsfähigkeit erlangt habe. Im Hinblick auf die vom Arbeitsgericht geäußerten Bedenken hinsichtlich der Konkretisierung des Krankheitsbildes des Klägers hat der Kläger mit der Berufungsbegründung des weiteren vorgetragen, dass er an einer namhaften Störung mit den Diagnosekennziffern F22.0 und F32.1g gelitten habe.
Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln – 2 Ca 7184/05 – abzuändern und nach dem Schlussantrag erster Instanz des Klägers zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit der Berufungserwiderung verteidigt sie die angefochtene Entscheidung und wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze sowie auf den sonstigen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung des Klägers ist in gesetzlicher Form und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist damit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, der sich das Berufungsgericht anschließt, die Klage abgewiesen. In Ergänzung zu den...