Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unrichtiger Eingabe der Arbeitszeit in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung. Zulässigkeit der elektronischen Speicherung von Arbeitsvorgängen
Leitsatz (amtlich)
Ergibt die Auswertung der elektronisch gespeicherten Arbeitsvorgänge, dass innerhalb von 10 Arbeitstagen mehrere Stunden Arbeitszeit zu viel in die manuell geführte Arbeitszeiterfassung eingetragen wurden, kann dies eine außerordentliche Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen.
Das Speichern des Bearbeiters und des letzten Änderungsdatums einer Datei verstößt nicht gegen das BDSchG, wenn die Speicherung erforderlich ist, um bei einer online-Datenbank überprüfen zu können, wer wann welche Eingaben gemacht hat. Es ist das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, Fehleingaben, die zu erheblichen Schäden bei den Nutzern der Datenbank führen können, dem jeweiligen Sachbearbeiter zuordnen zu können, sowie den aktuellen Bearbeitungsstand feststellen zu können.
Normenkette
BGB § 626
Verfahrensgang
ArbG Köln (Aktenzeichen 6 Ca 1025/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 28.11.20121 - 6 Ca 1025/13 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 18.01.2013, einer ordentlichen Kündigung vom 30.01.2013 zum 30.06.2013 sowie um Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug.
Die am 1958, geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten, die ausschließlich der Auszubildenden mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, als Bürokraft tätig. Die Beklagte pflegt eine Krankenhausdatenbank, in der die öffentlich rechtlich genehmigten Entgeltvereinbarungen der Krankenhäuser eingegeben werden. Diese Eingabearbeiten gehörten zu den wesentlichen Tätigkeiten der Klägerin. Einzugeben war jeweils der Schlüssel (eine Zeichenfolge) für das betreffende Krankenhaus, der Schlüssel (ebenfalls eine Zeichenfolge) für die betroffene Leistung des Krankenhauses und der hierzu vereinbarte Entgeltsatz.
Zuletzt arbeitete die Klägerin aufgrund besonderer Vereinbarung über Telearbeit an 3 Wochentagen von zuhause aus.
Als die Klägerin Freizeitausgleich zum Abbau von Überstunden beantragte, nahm die Beklagte eine Überprüfung der Arbeitszeiten der Klägerin vor, weil die Überstunden nicht während der Arbeitstage im Büro angefallen waren. Die häuslichen Arbeitszeiten trug die Klägerin manuell in die von der Beklagten geführte Arbeitszeitdatei ein.
Am 04.12.2012 erfolgte ein erstes Gespräch mit der Klägerin. Die Klägerin schilderte, dass sie zuhause nicht immer zu den Zeiten, in denen nach der Gleitzeitordnung Arbeitszeit zulässig war, arbeitete. Die gegenüber der Beklagten angegebene Menge der Arbeitsstunden entspräche aber einer von der Klägerin zuhause geführten Excel-Tabelle. Diese übermittelte die Klägerin mit Mail vom 05.12.2012. Am 13.12.2012 fand ein zweites Gespräch mit der Klägerin statt. Hierbei erläuterte sie, dass sie die zuhause gearbeiteten Stunden nicht 1 : 1, also in gleicher Menge in die betriebliche Arbeitszeitauswertung eingebe, wie sie am konkreten Arbeitstag angefallen seien, sondern dass sie nach ihrem persönlichen Bedarf zuhause Überstunden speichere und gegebenenfalls einen positiven Saldo nach ihren persönlichen Bedürfnissen in die betriebliche Arbeitszeitdatei eingebe, um dann zeitnah Überstundenausgleich zu erhalten.
Die Beklagte wertete danach die elektronisch gespeicherten Eingabezeiten für die häuslichen Dateneingaben in die Krankenhausentgeltvereinbarungsdatei aus. Sie kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Zeit vom 05.11. bis 16.11.2012 50,56 Stunden in die betriebliche Arbeitszeitliste eingegeben hatte, dass die Klägerin nach eigener Tabelle 43,26 Stunden gearbeitet hatte, dass die Zeitstempel der elektronischen Auswertung der vom häuslichen Arbeitsplatz getätigten Dateneingaben jedoch lediglich eine Arbeitszeit von 24,50 Stunden ergaben.
Die Beklagte behauptet hierzu, sie habe in der Addition alle Eingaben berücksichtigt, die in keinem größeren Abstand als 15 Minuten vorgenommen wurden. Zusätzlich habe sie für die 6 Heimarbeitstage noch je eine Viertelstunde Vor- und Nachbearbeitungszeit addiert, komme aber gleichwohl nur zu einer Arbeitszeit von 27,5 Stunden an 6 Heimarbeitstagen. Die Beklagte übersandte der Klägerin den Ausdruck der zeitlichen Lage der Dateneingaben und forderte die Klägerin gleichzeitig mit Schreiben vom 20.12.2012 auf, schriftlich Stellung zu nehmen bis zum 08.01.2013.
Mit Schreiben vom 07.01.2013 antworteten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin und führten aus, dass die Klägerin entsprechend ihrer Stellenbeschreibung mit weiteren Tätigkeiten beschäftigt gewesen sei.
Mit Schreiben vom 14. Januar 2013 hörte die Beklagte den Betriebsrat zur außerordentlichen und ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat widersprach der Kündigung u. ...