Entscheidungsstichwort (Thema)

Urlaub. Freistellung unter Anrechnung auf Urlaub. Urlaub nach fristloser Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die antragsgemäße Erteilung von Erholungsurlaub für einen bestimmten Zeitraum bleibt auch dann wirksam, wenn der Arbeitgeber später vor dem betreffenden Urlaubszeitraum fristlos gekündigt hat, sich diese Kündigung aber in einem vom Arbeitnehmer angestrengten Kündigungsschutzprozess als unwirksam erweist.

2. Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, wird der Urlaubsanspruch nur dann erfüllt, wenn die Freistellung unwiderruflich erfolgt. In der ausdrücklichen Erklärung, dass die Freistellung (auch) zum Zwecke der Urlaubsgewährung erfolgt, kann aber zugleich, in Ermangelung gegenteiliger Anhaltspunkte, die notwendige Erklärung der Unwiderruflichkeit der Freistellung gesehen werden (BAG v. 14.3.2006, 9 AZR 11/05).

 

Normenkette

BUrlG § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 12.11.2008; Aktenzeichen 3 Ca 10598/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.11.2008 in Sachen 3 Ca 10598/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsansprüche der Klägerin aus den Jahren 2003 und 2004, um Überstundenansprüche aus den Jahren 2002 und 2007 sowie um die Höhe einer tariflichen Einmalzahlung für das Kalenderjahr 2006.

Die am 28.10.1967 geborene Klägerin trat am 01.08.1991 in die Dienste der Beklagten. Sie wurde als OP-Schwester beschäftigt und war zuletzt in die Entgeltgruppe 8 a TV-L eingruppiert (ca. 3.475,00 EUR brutto monatlich). Zur Zeit streiten die Parteien in dem Verfahren Arbeitsgericht Köln 3 Ca 5082/08 um die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger außerordentlicher Kündigungen vom 05.06. und 11.06.2008, die jeweils mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2008 ausgesprochen wurden.

Für die Kalenderjahre 2003 und 2004 standen der Klägerin Urlaubsansprüche im Umfang von jeweils 29 Arbeitstagen zu. Mit Schreiben vom 16.01.2003 (Bl. 7 d. A.) beantragte die Klägerin in Übereinstimmung mit der zuvor erstellten Urlaubsplanung des Zentral-OPs Erholungsurlaub für die Zeit vom 24.05. bis 23.06.2003 (17 Arbeitstage), für den 07.07.2003 (1 Arbeitstag), für die Zeit vom 09.08. bis 24.08.2003 (10 Arbeitstage) und für einen weiteren Arbeitstag, nämlich den 08.09.2003. Bei der Beklagten gilt ein mit der Beschäftigungsabteilung abgestimmter Urlaubsantrag als genehmigt, wenn seitens des Personaldezernats keine gegenteilige Rückmeldung erfolgt.

Am 04.04.2003, der Klägerin zugegangen am 17.04.2003, kündigte die Beklagte seinerzeit das Arbeitsverhältnis zum 30.09.2003. Mit Schreiben vom 17.04.2003 (Bl. 25 d. A.) stellte die Beklagte die Klägerin „bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses von der Erbringung jeglicher Arbeitsleistung frei”. Mit Schreiben vom 28.04.2003 widersprach die Klägerin dieser Freistellung. Mit Schreiben vom 05.05.2003 (Bl. 26 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, „dass Ihre Freistellung von der Erbringung einer Arbeitsleistung unter Anrechnung etwaiger Überstunden des Ihnen noch bis zum 30.09.2003 zustehenden Erholungsurlaubs vollzogen wird”.

Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.05.2003 (Bl. 36 d. A.) widersprach die Klägerin erneut der Freistellung unter Anrechnung etwaiger Überstunden und des Erholungsurlaubs. Mit Schreiben vom 03.06.2003, der Klägerin zugegangen am 04.06.2003, kündigte die Beklagte außerordentlich und fristlos. Im Dezember 2003 machte die Klägerin ihre Urlaubsansprüche für das Jahre 2003 nochmals schriftlich geltend.

Die der Klägerin unter dem 17.04.2003 und 03.06.2003 zugegangenen Kündigungen wurden zunächst mit Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.11.2004 in Sachen 17 Ca 1184/03 für wirksam erklärt.

Mit Schreiben vom 12.11.2004, der Beklagten zugegangen am 15.11.2004, machte die damalige Klägervertreterin die Urlaubsansprüche der Klägerin für das Jahr 2004 geltend.

Aufgrund des mittlerweile rechtskräftigen Urteils des LAG Köln vom 17.03.2006 (4 Sa 85/05) steht fest, dass die arbeitgeberseitigen Kündigungen, die der Klägerin am 17.04. und 03.06.2003 zugegangen waren, das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst haben.

Im August 2006 stellte die Klägerin erneut Urlaubsanträge für das Jahr 2003 für die Zeit vom 06.02. bis 19.03.2007, für das Jahr 2004 für die Zeit vom 13.11. bis 21.12.2006 (Bl. 9, 11 d. A.). Diesen Anträgen gab die Beklagte nicht statt.

Im Rahmen der neuerlichen Kündigungsschreiben vom 05.06.2008 und 11.06.2008 heißt es jeweils gleichlautend:

„Wir stellen Sie hiermit mit sofortiger Wirkung frei. Die Freistellung erfolgt unter Anrechnung auf etwaige Urlaubs- oder Freizeitausgleichsansprüche, wobei Ihnen etwaig zustehender Urlaub zu Beginn der Freistellungsperiode gewährt wird.”

Die Klägerin widersprach auch diesen Freistellungen mit Schreiben vom 10.06. und 11.06.2008.

Zum Jahreswechsel 2002/2003 waren 15,15 im Jahr 2002 von der Klägerin geleistete Überstunden auf das J...

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