Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 21.03.1996; Aktenzeichen 17 Ca 5673/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 3 AZR 46/97)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. März 1996 – 17 Ca 5673/95 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern eine Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrVG unter Anwendung des Näherungsverfahrens im Sinne des § 2 Abs. 5 S. 2 1. Halbsatz BetrAVG zu erteilen.

Die am 19. Februar 1945 geborene Klägerin war von 1962 bis zum 28.01.1994, der am 12.04.1944 geborene Kläger von 1969 bis zum 31.03.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Nach Ausscheiden baten die Kläger die Beklagte um Mitteilung der von ihnen erworbenen Rentenanwartschaften. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß bei dem Anspruch der Kläger auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist. Die Beklagte verweigerte die Auskunft mit Hinweis darauf, daß kein Recht des Arbeitnehmers auf Berechnung der Anwartschaft unter Verwendung der Näherungsrente bestehe und die Kläger eine aktuelle Rentenauskunft mit den Versicherungsdaten vorlegen sollten. Die Kläger meinen, sie seien nicht verpflichtet, die individuellen Versicherungsdaten mitzuteilen. Die Beklagte müsse daher das Näherungsverfahren anwenden. Es müsse davon ausgegangen werden, daß sie, die Kläger, in ihrem weiteren Lebensweg mit Arbeitslosigkeit oder jedenfalls einem geringen Einkommen rechnen müßten.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, den Klägern jeweils eine Auskunft über die Höhe der von ihnen nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwartenden Versorgungsleistungen zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1991 (AP Nr. 26 zu § 2 BetrAVG), nach dem anerkannt sei, daß der Arbeitgeber das Näherungsverfahren anwenden könne, wenn er nicht von anderen tatsächlichen Grundlagen ausgehen wolle, er aber nicht gezwungen sei, das Näherungsverfahren anzuwenden.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.03.1996 der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 78/79 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihr am 04.07.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.07.1996 Berufung eingelegt und die Berufung am 16.08.1996 begründet.

Die Beklagte wendet ein, das Urteil des Arbeitsgerichts widerspreche der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1991. Aus Abschnitt XI der einschlägigen Versorgungsrichtlinien folge, daß die Kläger zum Betriebsrentenbezug die Bescheide des Rentenversicherungsträgers vorzulegen hätten. Aus den Richtlinien ergebe sich damit auch, daß jede Berechnung einer Vollrente die Kenntnis der Sozialversicherungsrente voraussetze und daß der Begünstigte diese Unterlagen zur Verfügung stellen müsse. Die Ermittlung der den Klägern ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistungen setzte danach die Beibringung der Rentenunterlagen voraus. Daran ändere es nichts, daß in Fällen wie dem vorliegenden nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmer bis zum Rentenalter mehr als zehn Jahre zurückzulegen seien, worauf das Arbeitsgericht abgehoben habe. Auch in solchen Fällen ließen sich mit den genauen Daten in jedem Falle genauere Aussagen treffen als mit den Näherungsverfahren.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.03.1996 – 17 Ca 5673/95 – abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

unter Zurückweisung der Berufung die Beklagte zu verurteilen, den Klägern jeweils eine Auskunft über die Höhe der von ihnen nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwartenden betrieblichen Versorgungsleistungen unter Heranziehung des Näherungsverfahrens zu erteilen.

Die Kläger verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie heben darauf hab, daß es nicht um die Alternative der Berücksichtigung einer tatsächlichen Rente aus der Rentenversicherung und einer fiktiv auf der Basis des Näherungsverfahrens ermittelten Rente gehe. Die tatsächliche Rente der Kläger sei unbekannt. Beide Verfahren kämen zu fiktiven Ergebnissen. Eine Hochrechnung auf der Basis der langjährigen Beschäftigung sei jedoch nicht gerechtfertigt, da beide Kläger seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitslos seinen. Abschnitt XI der Rentenrichtlinien verpflichte auch nur die Rentenempfänger, die Rentenbescheide vorzulegen. Die Kläger seien aber nicht Rentenempfänger.

Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien, insbesondere wegen der ausführlichen Rechtsausführungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte Erfolg. Die Kläger können von der Beklagten nicht verlangen, ihnen eine Aus...

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