Verfahrensgang

ArbG Köln (Urteil vom 21.06.1996; Aktenzeichen 2 Ca 11386/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.12.1997; Aktenzeichen 3 AZR 47/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.1996 – 2 Ca 11386/94 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Auskunft nach § 2 Abs. 6 BetrVG unter Anwendung des Näherungsverfahrens im Sinne des § 2 Abs. 5 S. 2 1. Halbsatz BetrVG zu erteilen.

Der Kläger war seit 1969 bis zum 30.09.1994 bei der Beklagten beschäftigt. Er war zuletzt als Betriebsratsvorsitzender von seiner Arbeitspflicht freigestellt. Nach Ausscheiden bat der Kläger mit Schreiben vom 02.11.1994 die Beklagte um Mitteilung der von ihm erworbenen Rentenanwartschaft. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß bei dem Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen ist. Mit Schreiben vom 04.11.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sie die Möglichkeit, die Anwartschaft unter Verwendung der Näherungsrente zu berechnen, aus grundsätzlichen Überlegungen nicht wahrnehme und den Kläger bitte, ihr eine vollständige Rentenauskunft nebst Anlagen über die individuellen Versicherungsdaten zu erteilen. Unverzüglich nach Eingang dieser Unterlagen werde die Anwartschaftsberechnung vorgenommen. Der Kläger meint, er sei nicht verpflichtet, die individuellen Versicherungsdaten mitzuteilen. Die Beklagte müsse daher das Näherungsverfahren anwenden. Dazu hat er erstinstanzlich vorgetragen, es stehe fest, daß sich die Zugrundelegung der individuellen Daten zu seinen Lasten auswirke. Es müsse davon ausgegangen werden, daß nach seinem Ausscheiden mit 50 Lebensjahren in den weiteren 15 Jahren möglichen Berufslebens auch nicht ansatzweise ein entsprechendes Einkommen erzielt werde. Ferner hat er darauf hingewiesen, daß die Beklagte in früheren Fällen bei ca. 90 Personen das Näherungsverfahren selbst angewandt habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Auskunft über die Höhe der von ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwartenden Versorgungsleistungen unter Anwendung des Näherungsverfahrens zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12.11.1991 (AP Nr. 26 zu § 2 BetrAVG), nach dem anerkannt sei, daß der Arbeitgeber das Näherungsverfahren anwenden könne, wenn er nicht von anderen tatsächlichen Grundlagen ausgehen wolle, er aber nicht gezwungen sei, das Näherungsverfahren anzuwenden.

Falsch sei die Behauptung des Klägers, sie habe in früheren Fällen der Anwartschaftsberechnung das Näherungsverfahren angewandt. Richtig sei nur, daß sie das Näherungsverfahren im Bereich der außertariflichen Angestellten analog angewandt habe, als sie zum 01.01.1991 deren Altersversorgungssystem grundlegend geändert und die Anbindung der Firmenrente an die Sozialversicherungsrente aufgegeben habe. Hintergrund dieser Handhabung sei die Vereinheitlichung der Altersversorgungssysteme für außertarifliche Angestellter im Konzernbereich gewesen. Damals sei eine Besitzstandsberechnung im laufenden Arbeitsverhältnis erforderlich gewesen. Im Rahmen der einzelvertraglichen Besitzstandsermittlung sei seinerzeit für die AT-Angestellten die Wahlmöglichkeit ausgeschlossen worden, individuelle Rentenwerte beizubringen. Damit habe man konzerneinheitlichen Vorgaben entsprochen. Diese Fallgestaltung sei nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, in dem es um eine Auskunft über eine Rentenanwartschaft nach Ausscheiden gehe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 21.06.1996 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 88 bis 90 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 12.07.1996 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.08.1996 Berufung eingelegt und die Berufung am 12.09.1996 begründet. Er verfolgt sein Klagebegehren im wesentlichen mit Rechtsausführungen weiter, wegen derer auf die Berufungsbegründung Bezug genommen wird. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung, er stehe sich bei einer Anwendung der konkreten Rentendaten schlechter, trägt er unter Bezugnahme auf entsprechende Bescheinigungen weiter vor, gegenüber seiner ursprünglichen monatlichen Vergütung von 7.000 DM bei der Beklagten erziele er nach einer eineinhalbjährigen Umschulung nunmehr in einem befristeten Arbeitsverhältnis eine monatliche Vergütung 4.620 DM.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.06.1996 – 2 Ca 11386/94 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Auskunft über die Höhe der von ihm nach Vollendung des 65. Lebensjahres zu erwartenden Versorgungsleistungen unter Anwendung des Näherungsverfahrens zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit Rechtsausführungen, wegen derer auf die Berufungse...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?